Einzelbild herunterladen
 

KreisMblatt

für den

F SO« Sonnabend den 5. October ISIS«

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bestellungen auf dasKreisblatt" pro viertes Quartal werden noch fortwährend sowohl von allen Kaiserlichen Postanstalten als auch von der Expedi­tion entgegengenommen.

Amtliches.

Soeben erschien im Selbstverläge des landwirthschaftlichen Cen- tralvereins für den hiesigen Regierungsbezirk der Bauernfreund, illustrrrler landwirthschaftlicher Kalender für die Provinz Hessen- Najsau aus das Jahr 1879, 240 Seilen stark, zum Preise von 1 Mark.

Dieses Buch, welches seit seinem ersten Erscheinen im Jahre 1856 mit ungeteiltem Beifall ausgenommen wurde, bringt auch jetzt wieder eine reiche Auswahl von Aufsätzen patriotischen Inhalts, ge­diegene Abhandlungen über landwirthschaftliche und andere gemein­nützige Gegenstände, Notizen und Tabellen, welche für Den Gebrauch des praktischen Landwirths im täglichen Leben von Werth sind, und eine Reihe kerniger Erzählungen, welche meist auf hessischen Boden spielen.

Bei dem reichen Inhalte und dem äußerst billigen Preise hat der landwirthschaftliche Central-Verein jedenfalls auf eine große Be­theiligung des landw. Publikums gerechnet. Soll also das gemein­nützige Unternehmen nicht ein bloßer Versuch bleiben, soll vielmehr der Bauernfreund" ein jährlich wieverkehrender Gast auf jedem Bauernhöfe werden, Dann muß Derselbe durch eine recht starke Theil­nahme auch der kleineren Landwirths unterstützt und gefördert werden.

Wir wünschen, Daß diese unsere Empfehlung zu einer ausge­dehnten Verbreitung des nützlichen Buches, welches seinen Namen durch die That verdient, beitragen möge.

Cassel, den 27. September 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfelr.

Saffel, den 19. September 1878_

Su). Hochwohlgeboren erwidern wir auf den Bericht vom 5. y, M.^ hab der Ortsvorstaud, welcher das Verzeichuiß über Die in die Pflichtfeuerwehr emzureichende Mannschaft zu führen hat, allein berechtigt ist, Feuerwehrmänner von Der Erfüllung der ihnen durch unsere Polizei-Verordnung vom 29. September v. I. auferlegten Dienstleistungen vorübergehend oder für immer zu dispensiren.

Diese Dispensations-Ertheilung ist für den Ortsbrandmeister maßgebend. = ,

Der Brandmeister kann einem Feuerwehrmann aus begründeter Ursache Urlaub für eine einzelne Uebung rc. ertheilen, bet erkann­ter Unfähigkeit Desselben, Die vorgeschriebene Dienstleistung zu erfül­len, muß er dem Ortsvorstand davon Anzeige machen, damit dieser über dessen vorübergehende Dispensalion vom Dienste bezw. über dessen gänzliche Streichung aus der Liste der Feuerivehrinannschaft befindet.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne. An den Königlichen Landrath Herrn Freiherrn von Broich

Hochwohlgeboren in Hersfeld.

* Hersselo, am 3. October 1878.

Wird den Herrn Bürgermeistern des Kreises zur Nachricht und Beachtung mitgetheilt.

9707. Der Königliche Landrath Freiherr von Bro ich.

Hecsfeld, Den 4. October 1878.

Nachdem Die Gemeindebehörden zu Röhrigsbof erklärt haben, eine eigene Feuerwehr bilden zu wollen, i|t die Feuerwehrliste des

Kreises dahin abgeändert morden, daß die Feuerwehr Heimbolds­hausen mit Oberförsterei unter Nr. 63 bestehen bleibt und die Feuer­wehr Röhrigöhof unter Nr. 63a eingefügt ist.

10,034._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß das Königliche Stadtgericht zu Breslau unter dem 20. August o. dahin erkannt hat, daß die zu Breslau bei der Leuckardt'schen Buchhandlung mit Beschlag belegten Exemplare der Druckschrift:

Die Wiedergeburt des Deutschen Reichs. Ein Nachtrag zur Schrift:Der Europäische Krieg", Zürich 1878"

rinzuziehen, ferner die zur Herstellung bestimmten Platten und For­men unbrauchbar zu machen und die verfügte Beschlagnahme auf­recht zu erhalten.

Dieses Erkenntniß hat die Rechtskraft beschrilten.

Hersfeld, am 2. October 1878.

9824. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortspolizeiverwaltungen und Die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß durch Beschluß der Anklagekammer des Königlichen Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. vom 18. D. M. Die Beschlagnahme der Druckschrift:

Die Rechte und Wünsche des Volkes bezüglich der Justizgesetze von Carl Lempens, bei Hoffmann und Ohnstein in Leipzig" verfügt worden ist, da der Inhalt derselben den Thatbestand des Vergehens gegen §. 131 St. G. B's. enthält.

Hersfeld, am 2. October 1878.

9826.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortspolizeiverwaltungen und Die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß Die Druckschrift:

Zur orientalischen Frage oderSoll die socialistische Arbeiter­partei türkisch werden? von H.L.Zürich. Volksbuchhandlung 1878" deren Inhalt wider §§. 95. 185. des Strafgesetzbuchs verstößt, durch Rathskammerbeschluß des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 6. d. M. beschlagnahmt worden ist.

Hersfeld, den 2. October 1878.

9825.' Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Zugelaufen: ein schwarzer Pudelhund, weiblichen Geschlechts, ohne Abzeichen. Der Eigenthümer taun denselben gegen Erstattung der Futterkosten bei Ackermann George Heß zu Sorga in Empfang nehmen.

Gefunden: eine Sieb. Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Sorga.

Bekanntmachung.

Nach dem Testament des verstorbenen Eduard Samuel Friedrich Stibs von Berlin, vom 6. October 1869 sollen Die Zinsen eines, dem Königlichen Kriegsministerium zur Verwaltung überwiesenen Kapitals, an ehemalige freiwillige Jäger, welche dem, dem Prinz Wilhelm Dragoner Regiment, jetzigen ersten Branornburgischen Dra­goner-Regiment Nr. 2 altachirten Jäger-Detachement angehört haben, und für den Fall, daß solche nicht mehr vorhanden sein sollten, an ehemalige Dragoner des vorerwähnten Regiments zur Vertheilung gelangen.

Die Herren Stadt- und Ortsvorstände werden deshalb ersucht, gefälligst recherchiren zu lassen, ob Leute, welche einem Der vorbe­zeichneten Truppentheile angehört haben, in den Gemeinden vorhanden und einer Berücksichtigung würdig und bedürftig sind.

Zutreffenden Falls wird um gefällige Ueberseuduna der Militair- Papiere der Betreffenden bis zum 13. October d. J. ersucht.

Hersfeld, den 3. October 1878.

Königl. 4. Landwehr-Compagnie. I. A.: Röhre, Bezirksfeldwebel.