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für den

Krcts Hcrsfeld.

Sonnabend den 14. September

1878.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 30. August d. I. dem Leipziger Künstler-Verein die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu derjenigen Lotterie von Kunstwerken, welche der­selbe zum Besten des Baufonds des dortigen Künstlerhauses mit Genehmigung der Königl. Sächsischen Regierung im Monat Novem­ber d. I. daselbst zu veranstalten beabsichtigt, auch innerhalb des diesseitigen Staatengebietes Loose zu vertreiben.

Die Polizei-Behörden unseres Bezirks werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb der qu. Loose, deren Preis auf 3 Mark pro Stück festgesetzt ist, nicht beanstandet wird.

Cassel, am 6. September 1878.

Königliche Regierung Abth. des Innern

Kreis Hersfeld.

Ministerium des Innern. Berlin, den 4. December 1876.

Nach einer Seitens des Herrn Ministers für die Landwirth- schastlichen Angelegenheiten an die Auseinandersetzungs-Behörden erlassenen Circular-Verfügung vom 6. v. M., betreffend die Anwen­dung des Gesetzes über das Kastenwesen in Auseinandersetzungs­Sachen vom 24. Juni 1875, soll in denjenigen Fällen, wo in Sachen der bezeichneten Art eine Korrespondenz der Auseinandersetzungsbe- Hörden und ihrer Organe mit anderen als Königlichen Behörden und Beamten oder mit Privatpersonen stattfindet, welche bei der Auseinandersetzung selbst unbeteiligt sind, die von den bezüglichen Behörden rc. an die Auseinandersetzungs-Behörde und deren Organe abzulaffende Korrespondenz nicht frankirt werden.

Indem ich die Königliche Regierung hiervon in Kenntniß setze, veranlasse ich Sie zugleich, Behufs thunltchster Vermeidung des für unfranknte Postsendungen eintretenden Zuschlagportos, die in Be­tracht kommenden Behörden und Beamten des diesseitigen Ressorts, namentlich die Gemeinde-Vorstände, Guts- und AmtsVorsteher resp, die Amtmänner, sowie die Kreisausschüsse anzuweisen, bei den in Auseinandersetzungssachen im Interesse eines Dritten zu führenden Korrespondenzen für die von ihnen an die Auseinandersetzungs- Behörden und deren Organe zu richtenden Sendungen des Rubrums portopflichtige Dienstsache" sich zu bedienen.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: gez. Nibbeck.

An die Königliche Regierung zu Cassel. I. A. 9336.

Cassel, den 12. Dezember 1876.

Abschrift zur Kenntnißnahme und Beachtung, sowie mit der Veranlassung die Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden Ihres Bezirks hiernach zu bedeuten.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die Königlichen Landräthe des^ Bezirks rc.

* Hersfeld, den 11. September 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Krei­ses zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheill.

13,865. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Von Seiten des Stempelsiscals ist neuerdings die Einziehung des zu den Seitens der Bürgermeister ausgestellten Attesten, welche behufs Erlangung der Entlassung aus dem Unterthanenverbande verlangt worden sind, nach pos. 61 des Stempeltarifs vom 5. März 1868 erforderlichen und nach der seitherigen Praxis nicht erhobenen Stempels von 11 Mark in Erinnerung gebracht worden.

In Folge dessen bin ich von der Königlichen Regierung unter

Hinweisung auf die vorerwähnte Anordnung sowie auch auf das in den neu erworbenen Landestheilen gültige, die Slempelpflichtigkeit der erwähnten Atteste anerkennende Rescript des Herrn Ministers des Innern vom 11. Juli 1865 (M. Bl. S. 224) aufgefordert wor­den, für die jedesmalige Einziehung des Stempels bei derartigen Bescheinigungen künftig pünktlich Sorge zu tragen.

Unter Hinweisung auf meine Verfügung vom 24. August 1876 Nr. 8696 in Nr. 69 des Kreisblattes von 1876 gebe ich dieses den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises mit dem Bemerken zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt, daß ich die an mich eingereicht werdenden Entlassungsgesuche den Herrn Bür­germeistern zum Berichte zufertigen werde und dann die Ausstellung von besondern Attesten nicht erforderlich ist.

Hersfeld, den 11. September 1878.

8866.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen 41 Herren Bürgermeister des Kreises/ welche noch mit Erledigung der Verfügung vom 23. v. M. Nr. 8393, in Nr. 68 des Kreisblattes, den kleinern Fabrikbetrieb betreffend, im Rückstand sind, werden an deren Erledigung bis spätestens zum 1 7. d. M ts., bei Vermeidung von I M. Strafe, erinnert.

Hersfeld, am 13. September 1878.

9105____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 13. September 1878.

Die Erledigung der Schulstelle zu Biedebach vom 1. October d. I. ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzeichneten Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspeclor Herrn Pfarrer Gert ach zu Obergeis einzureichen haben.

9065. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Berlin W., 8. September 1878.

In dem Verfahren mit Postvorschüssen treten vom 1. Oktober ab folgende Aenderungen ein:

1. Eine Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der Einlieferung der zugehörigen Sendungen findet nicht statt; fürPostvorschuß" wird jdie Be­zeichnungNachnahme" eingesührt.

2. Nachnahmesendungen müßen in der Aufschrift mit dem Vermerke: Nachnahme von.....Mark.....Pf. (Marksumme in Zahlen und Buch­staben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliesernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort in größeren Städten auch die Wohnung des Ab­senders in deutlichen Schriftzügen enthalten. Bei Packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf der Sendung selbst, als auf der zugehörigen Packetadreffe angebracht sein.

3. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt, welche, wenn über die Sendung ohnehin ein Einlieferungs­schein zu verabfolgen ist (bei Einschreib- und Werthsendunge»), in jenen mit ausgenommen, sonst aber besonders ausgestellt wird. Denjenigen Versendern, welche sich eines Post-Einlieferungsbuches bedienen, können jene Bescheinigungen in diesem mit ertheilt werden; auch wird solchen Behörden und Geschäftstreibenden, welche fortgesetzt Nachnahmesendungen in größerer Zahl einliefern, der Gebrauch besonderer von der Post unentgeltlich zu liefernder Nachnahmebücher gestattet.

4. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Be- stimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung ohne Abzug und portofrei über­mittelt. Auf dem zugehörigen Abschnitte, welcher vom Empfänger losgetrennt und zurückbehalten werden kann, wird postseitig Name und Wohnort des Empfängers der Nachnahmesendung, sowie Ort und Tag der Einlieferung der letzteren, vermerkt. Für die Abtragung der Postanweisungen bz. der zugehörigen Beträge wird das gewöhnliche Bestellgeld erhoben.

5. Im Uebrigen bleiben bezüglich der Nachnahme die seitherigen Be­stimmungen über Postvorschüsse in Kraft.

Der General-Postmeister. Stephan.

Tageöbegebenheilen.

Berlin, 12, September. In Bezug auf die großen Manöve