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KreisWvlatt

für den

Kreis persfeld.

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Mittwoch den 14. August

L878.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Berlin, den 8. Juli 1878.

Ihrem Gesuche vom 1. April d. I. um Gewährung eines von der politischen Gemeinde Langenselbold zu zahlenden Beitrages zur Unterhaltung der dortigen jüdischen Schule kann nicht entsprochen werden.

Die bezüglichen Verhältnisse der Juden des Regierungsbezirks Kassel sind durch die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnung vom 30. December 1823 Kurhess. Ges. Samml. von 1823 Seite 87 ff. und durch das Gesetz vom 29. Detober 1833 Kurhess. Ges. Samml. von 1833 S. 144 ff. geregelt. Nach §. 12 der gedachten Ver­ordnung, welche gemäß §. 10 des Gesetzes vom 29. Dctober 1833 in Geltung geblieben ist, sind die Juden in erster Linie verpflichtet, ihre Kinder in die öffentliche Schule ihres Wohnortes zu schicken, und haben dieselben auch in Gemäßheit des §. 3 des erwähnten Gesetzes alle zur Unterhaltung dieser Schule seitens der politischen Gemeinde aufzubringenden Abgaben und Lasten mitzutragen. Wenn ihnen daneben nach §. 12 der Verordnung vom 30. December 1823 und §. 12 des Gesetzes vom 29. Oktober 1833 freigestellt wird, un­ter bestimmten Voraussetzungen eigene öffentliche Schulen zu errich­ten so sind sie zur alleinigen Tragung der sämmtlichen Unterhaltungs­kosten derselben schon deshalb verpflichtet, weil hierin nur eine ihnen gewährte Vergünstigung gefunden werden kann und weil sie nach Aufgabe der eigenen Schule jederzeit berechtigt sind, ihre Kinder in Die öffentliche Schule ihres Wohnortes zu schicken.

Die Berufung in der Eingabe auf die Ministerial-Erlaffe vom 29. Januar 1873 und 13. November 1877 Centr. Bl. von 1873 Seite 185 und von 1877 Seite 663 ist nicht zutreffend, weil das Gesetz vom 23. Juli 1847 aus welches die gedachten Erlasse begrün­det sind, nur in den älteren Provinzen des Staats gilt.

Die Anlagen des Gesuches folgen zurück.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts-.und Medizinal-Angelegenheiten.

In Vertretung: gez. Sydow.

An den Synagogengemeindeältesten von Langenselbold z. H. des Herrn Jsaak Glauberg^zu Langenselbold.

Cassel, den 2. August 1878.

Abschrift des vorstehenden Ministerial-Erlaffes erhalten Ew. Hochwohlgeboren rc. zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

An sämmtliche Königliche Landräthe rc.

Hersfeld, den 13. August 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheill.

7976.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Berlin, den 22. Juni 1878s

Der Oberbürgermeister Weise daselbst hat in der abschriftlich beigefügten Eingabe vom 21. v. Mts. über die Verfügung der- niglichen Regierung vom 3. desselben Monats C. I. 5836 worin angeordnet ist, daß die Steuerzettel den Pflichtigen stets verschlossen zugestellt werden sollen Beschwerde geführt.

Ich muß diese Beschwerde, soweit dieselbe gegen die Anordnung gerichtet ist, daß die Steuerzettel den Kla ssensteuerpflichti gen verschlossen zuzustellen sind, für begründet erachten.

Das Klaffensteuergesetz vom ~ Mai ^ hat im §. 10 litt. a.

Absatz 5 nur die Geheimhaltung der Vermögens- und Ein- kommens-Verhältnisse der Klaffensteuerpflichtigen vorgeschrie­ben und im §. 16 der Klaffensteuerveranlagungs-Jnstruktion vom 29.'Mai 1873 ist daher auch nur die Geheimhaltung der Einkom- mens-Nachweisung angeordnet, während die Klassensteuer-Rolle zur Einstcht der Steuerpflichtigen offen gelegt wird.

Da nun die Steuerzettel nach dem, der Geschäftsanweisung für die Steuer-Empfänger vom 28. August 1877 beigegebenen Muster K. weiter keine Angaben als dieKlaffensteuerrolle enthalten, nämlich: außer Name und Stand des Steuerpflichtigen, die Nummer der Rolle und die Höhe des zu zahlenden Steuerbetruges, so ist die An­ordnung, daß die Zustellung der Steuerzettel an die Klassensteuer­pflichtigen verschloffen zu bewirken sei, weder durch die bestehenden Vorschriften geboten, noch erfcheint solche nothwendig.

Dagegen muß die Anordnung der Königlichen Regierung, daß den (Sint o inm enfte uerpflistige'n die Steuerzettel verschlos­sen zuzustellen sind, aufrecht erhalten werden.

Bezüglich der Einkommensteuer ist im §. 23 des Gesetzes vom ^Mai^^ ausdrücklich vorgeschrieben, daß jedem Steuerpflichtigen ZD. 10(0

die erfolgte Feststellung der Steuerstufe, in welche er eingeschätzt wor­den, mit dem Betrage der von ihm zu entrichtenden Steuer, durch eine verschlaf sene Zuschrift bekannt zu machen sei. Fernerist in dem diesseitigen Rescript vom 30. Juni 1851 III. 14294 bestimmt worden, daß die Mahnzettel an die Einkommensteuerpflich­tigen mittelst verschloffener Schreiben ausgehändigt werden sollen.

Die vorgedachte Vorschrift erfordert daher, daß den Einkommen­steuerpflichtigen auch die Steuerzettel, da sie den Steuerbetrag an- geben, stets nur verschlossen zugefertigt werden, wobei es keinen Unterschied macht ob diese Steuerzettel nur allein über die Einkom­mensteuer oder daneben auch noch über andere Steuerarten ausge­fertigt sind.

Die Königliche Regierung wolle deshalb Ihre Verfügung vom 3. Mai d. J. hiernach modificiren und den Oberbürgermeister Weise demnächst bescheiden.

Der Finanz-Minister.

Im Austrage, gez. Marot.

An die Königliche Regierung zu Cassel. IV. 6568.

*

Cassel, den 2. August 1878.

Abschrift erfolgt zur Kenntnißnahme mit dem Bemerken, daß unsere Circularverfügung vom 3. Mai er. C. 1. 5836, hiernach auf die klassificirte Einkommensteuer und auf die Kommunaleinkommen- steuer, soweit dieselbe durch Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer erhoben wird, zu beschränken ist.

Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. Schwarz i. V.

An sämmtliche Königliche Landrathsämter des Bezirks.

*

Hersfeld, am 13. August 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises mit Bezugnahme auf meine Verfügung vom 10. Mai d. J. Nr. 4757 in Nr 38 des Kreisblattes zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

8058. Der Königliche Lanorath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 12. August 1878.

Den Herren Bürgermeistern zu Philippsthal, Röhrrgshof, Heimboldshausen, Harnrove, Lengers, Wölfershausen, Heringen, Bengendorf, Leimbach und Widdershausen sowie der Königlichen Gendarmerie des Kreises gebe ich davon zur weitern Veranlassung bezwse. Nachachtung Kenntniß, daß den gedachten Gemeinden für