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M 64» Sonnabend den 10. August 1878»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis deffelben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 8. März d. I. in Nr. 15 des Amtsblattes Seile 56 machen wir die Ortsvorstände daraus aufmerksam, daß es sich bei Anschaffung neuer Spritzen empfehlen wird, die Resultate der vorgenommenen genauen Untersuchung der am 15. und 16. April d. J. in Hersfeld ausge­stellten Spritzen verschiedener größerer Fabrikanten zu benutzen. Wir bemerken hierbei, daß die Fabrikanten : 1) I. C. Braun in Nürn­berg, 2) I. A. Janck in Leipzig, 3) W. Knaust in Wien, 4) G. Stieber in Nürnberg, 5) W. Lippold inChemnitz, 6) H. Kurtz in Stuttgart, 7) L. Titow in Hannover, 8) G. A. Händel in Dresden gut construirte, leistungsfähige und preiswürdige Spritzen ausgestellt haben und für die Anschaffungen im Kreise Hersfeld für die Kategorien A und B die Fabrikanten H. Kurtz in Stuttgart und J. C. Braun in Nürnberg, für die Kategorien C und 0 die Fabrikanten H. Kurz in Stuttgart und L. Titow in Hannover vorzugsweise in Berücksichtigung gezogen worden sind.

Casiel, den 29. Juli 1878.

Königliche Regie ung, Ablh. des Innern.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß nach dem Ableben des seitherigen Dirigenten des Provinzialimpfinstituts, Kreismundarztes Dr. Scheffer hierselbst, der Kreisphysikus Dr. Gießler dahier mit einstweiliger Wahrnehmung der bezüglichen -Geschäfte beauftragt worden ist.

Casiel, am 29. Juli 1878.

Königliche Re gie^rung, Abth. des Innern.

DerKönigsiDepärtements-Thierarzt Schmelz hierselbst hat im Auftrag des landwirthschaftlichen Central - Vereins für den hiesigen Bezirk ein Schriftchen verfaßt, welches die Viehseuchen (Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche, Rotz, Pocken der Schafe, Beschälseuche der Pferde und des Rindviehes, Räude der Pferde und Schafe, Tollwuth der Hausthiere und Rinderpest) in sehr klarer und deutlicher Weise beschreibt.

An der Hand dieser im Verlag der Scheel'schen Buchdruckerei dahier erschienenen und nur 25 Pf. kostenden Schrift wird jeder Viehbesitzer in den Stand gesetzt, die einzelnen L-euchen zu erkennen und die geeigneten Maßregeln zur Verhütung deren Weiterverbreit tung zu ergreifen.

Indem wir das kleine nützliche Buch den Gemeindebehörden und allen Viehbesitzern angelegentlich empfehlen, bemerken wir, daß Bestellungen auf dasselbe bei jeder Buchhandlung, sowie bei den Vorständen der landwirthschaftlichen Kreis-Vereine bewirkt werden können.

Casiel, den 3. August 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Heröselv.

Königliche General-Commission.

Casiel, den 25. Juli 1878.

Das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Casiel, ausschließlich der zu demselben gehö­rigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, nom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357) gewährt für die bezüglichen Ablösungen den Belheiligten durch die Zulassung der Vermittelung der Rentenbank wesentliche Erleichterungen und Vortheile, auf welche wir durch unsere Bekanntmachung vom 14. November 1876 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Casiel de 1876 & 337 338, de 1877 S. 89, de 1878 S. 33) hingewiesen haben.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes fallende Reallasten, so nament­

lich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide- und sonstige Natural- Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbe­sitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamten, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhal­tung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher EntsLädi- gungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgeho­benen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Behufs der leichteren, rascheren und zugleich möglichst vollstän­digen Durchführung und Abwickelung aller dieser nach den Vor­schriften des Gesetzes vom 23. Juli 1876 zu bewirkenden Reguli- rungen und Ablösungen hat dasselbe die Vermittelung der Rentenbank zugelassen. Die daraus für die Betheiligten erwachsenden Vortheile sind namentlich in die Augen springend, wenn man erwägt, daß durch jene Vermittelung nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes einmal den Pflichtigen die Tilgung ihrer zur Ablösung gelangenden Verbindlichkeiten im Wege der Amortisation ermöglicht wird, anderer Seils die Berechtigten vermöge dek auch ihnen eingeräumten Provo- kalionsbefugniß in den Stand gesetzt sind, gleich die vollständige Ablösung aller für sie auf den Grundstücken desselben Gemeindever­bandes haftenden ablösbaren Reallasten herbeizuführen, und dafür auf einmal eine größere Summe an Ablösungscapital resp. vierpro- centigen Rentenbriefen zu erlangen.

Die Vermittelung der Rentenbank findet jedoch laut §. 20 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 nur statt, wenn die Ablösung bis zum 31. Dezember 1878 bei der Auseinandersetzungsbehörde beantragt worden ist.

Ew. Hochwohlgeboren ersuchen wir, bei der Wichtigkeit der Ange­legenheit, nunmehr auch durch wiederholte Bekanntmachung im dortigen Kreisblatte das beteiligte Publikum auf diese nur noch kurz bemessene Präklusivfrist aufmerksam zu machen, und dabei zugleich darauf hin­zuweisen, daß die Ablösungsanträge direct an uns eingereicht, aber auch bei unseren Special-Commiffarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden können.

An den Herrn Landrath Freiherr von Broich Hochwohlgeboren zu Hersfeld.

* Hersfeld* den 9. August 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung mitgetheilt.

7926. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Caffel, den 29. Juli 1878.

Unter Bezugnahme auf unsre Circular-Verfügung vom 27. Juli v. I. J. B. 8063 machen wir darauf aufmerksam, daß in dem Ver­lage von O. Radke in Essen neben den früher veröffentlichten Fest­schriften ein neues Schriftchen unter dem Titel:

Einzelbilder aus dem Leben Kaisers Wilhelm des Siegreichen. Ein Festgeschenk für Deutschlands Jugend in Volksschulen von

C. Trog«

dessen Preis für das Einzelexemplar 20 Pf. bei Partieabnahme von 500 Stück ab 15 Pf. beträgt.

Das Büchlein eignet sich eben so wie die früher empfohlenen, zu Festgeschenken für die Schulkinder, worauf die Schuloorstände rc. aufmerksam zu machen sind.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

M ittler.

An die Königlichen Landräthe rc. B. 8323.