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J^i 61 Mittwoch den 31. Juli L8V8.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Auf Grund der §§. 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium, nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstände, für den Polizeibezirk von Berlin, was folgt:

Für die Dauer der durch die Kaiserliche Beiordnung vom 26. Juni d. J. (Reichsgesetzblatt S. 131) eingeführten Paßpflichtigkeit der in der Stadt Berlin ankommenden Fremden und Neuanziehenden werden die Borschriften der Polizei-Verordnung über das Meldewe­sen in Berlin vom 18. Juni 1876 (Amtsblatt der Königlichen Re­gierung zu Potsdam S. 279) dahin abgeändert:

1. Meldungen in Bezug auf Neuanziehende.

Soweit die Vorschriften der §§. 4 bis 11 und 24 jener Verord­nung sich auf die Meldung Neuanziehender beziehen, treten nachste­hende Bestimmungen an deren Stelle:

§ . 1. Jede von auswärts neu anziehende Person, welche hier Wohnung nimmt, oder in einer Wohnung, oder Schlafstelle ausge­nommen wird, ist binnen 24 Stunden nach dem Beziehen der Woh­nung oder nach der Aufnahme in die Wohnung oder Schlafstelle bei dem Polizei-Revier-Büreau, in dessen Bezirke die Wohnung oder Schlafstelle belegen ist nach dem Muster II. der Polizei-Verordnung vom 18. Juni 1876 zu melden.

§ . 2. Zur Meldung verpflichtet ist der Hauseigenthümer, bezw. der Hausverwalter. Er hat dabei den Paß oder die Paßkarte des Neuanziehenden mit vorzulegen oder anzuzeigen, daß derselbe solche Papiere nicht besitzt.

§ . 3. Der Neuanziehende ist verpflichtet, dem Hauseigenthümer, bezw. dem Hausverwalter alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung die­ser Verpflichtung (§. 2) erforderlichen Angaben zu machen, demsel­ben auch seinen Paß oder feine Paßkarte zur Vorlegung bei dem Polizei-Revier-Büreau zu übergeben.

§ . 4. Neben der MeldMg durch den Hauseigenthümer bezw. den Hausverwalter hat der Neuanziehende sich selbst persönlich oder schriftlich binnen 3 Tagen nach dem Beziehen der Wohnung oder nach der Aufnahme in die Wohnung oder Schlafstelle bei dem Po- lizei-Revier-Büreau zu melden, über seine und feiner Angehörigen persönlichen und Mtlitair-Verhältnisse Auskunft zu geben und im Falle des Anzugs aus einem anderen Gemeindebezirke des Preußischen Staates ein Attest der Behörde des letzten Wohnsitzes über die da­selbst erfolgte Abmeldung, bezw. über seine Steuerverhältnisse (Ab- zugs-Attest) zu überreichen.

II. Meldungen in Bezug auf Reisende.

§ . 5. Zu melden ist nach Maßgabe der Vorschriften in den §§. 12 bis 18 der Polizei-Verordnung vom 18. Juni 1876 binnen der dort bestimmten Frist die Ankunft von Reisenden auch dann, wenn die­selben in einem Verwandschafts- oder Schwägerschafts-Verhältnisse zu demjenigen stehen, bei welchem sie abgestiegen sind.

§ . 6. Gastwirthe, Inhaber von Hotelgarnis und andere Per­sonen, sobald sie Reisende ausgenommen haben, sind verpflichtet, bei der von ihnen nach den §§. 12 bis 17 der Polizei-Verordnung vom 18. Juni 1876 innerhalb der dort bestimmten Frist zu erstattenden Meldung bei dem Polizei Revier-Büreau den Paß oder die Paßkarte des Reisenden mit vorzulegen oder anzuzeigen, daß derselbe solche Papiere nicht besitzt.

§ . 7. Der Reisende ist verpflichtet, dem Gastwirthe, Inhaber eines Hotelgarni oder demjenigen, welcher ihn sonst ausgenommen hat, seinen Paß oder feine Paßkarte zur Vorlegung bei dem Polizei- Revier-Büreau zu übergeben.

§ . 8. Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung unterliegen

einer Geldstrafe von 5 bis 30 Mark.

Berlin, den 9. Juli 1878.

Königl. Polizei-Präsidium, von Madai.

Vorstehende, für den Polizeibezirk Berlin mit dem 12. d. M. in Kraft getretene Polizei-Verordnung wird im allgemeinen Interesse hierdurch veröffentlicht.

Cassel, den 22. Juli 1878.

___ _ Königliche Regierung, Abth. des Innern.

In der Untersuchungssachewsider^en Maurer Friedrich H u r l e - mann zu Hamburg und Genossen hat das Königliche AppellaNons- gericht zu Frankfurt a. O. in seiner Sitzung vom 4. v. M. dahin erkannt,

daß der Allgemeine Deutsche Maurer- und Steinhauer-Bund zu Hamburg für den Umfang des Preußischen Staatsgebiets zu schließen sei.

Demgemäß ist die fernere Betheiligung an dem Vereine oder irgend einer Mitgliedschaft desselben, insbesondere auch das Zahlen der Beiträge für den Umfang des Preußischen Staatsgebietes verboten.

Die Uebertretung dieses Verbots ist im §. 16 des Bereinsge- setzes vom 11. März 1850 mit Geldstrafe von 15 bis 150 Mark oder mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten bedroht.

Cassel, den 24. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 12. d. M. dem Exekutiv-Comite für die Darmstädter Fohlen- und Pferdemärkte die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu derjenigen Aus­spielung von Fohlen und Pferden rc., welche dasselbe bei Gelegen­heit des diesjährigen am 23. und 24. September zu Darmstadt stattfindenden Herbst-Pferde- und Fohlenmarktes mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landesregierung zu veranstalten beab­sichtigt, auch in den Provinzen Hessen-Nassau, Brandenburg, Hannover und Rheinland Loose zu vertreiben.

Die Verwaltungs- und Polizeibehörden unseres Bezirkes werden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb der qu. Loose, deren Preis auf 2 Mark pro Stück festgesetzt ist, nicht beanstan­det wird.

Cassel, den 24. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfelv.

Hersseld, den 31. Juli 1878.

Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter, welche meine Verfügung vom 22. d. M. Nr. 7136 in Nr. 59 des Kreisblattes in Betreff der Reichstagswahlen noch nicht erledigt baden, werden auf­gefordert, solches noch sofort bei Meidung der Zusendung eines Warteboten zu thun.

7599. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 26. Juli 1878.

Für Johannes Rös aus Allendorf, 14 Jahre alt, ist um Ent­lassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 29, Juli 1878.

Der nach der Verfügung des Kaiserlichen Oberpostdirectors vom 8. d. M. in Nr. 56 d. Bl. flüchtige Postassistent Schröper aus Lüncburg ist in Kopen­hagen verhaftet worden.

7561, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

26. Juli 1878.

Bei dem Postamt in Schweinsberg wird am 30. Juli eine Telegraphenanstalt mit Fernsprechern in Wirksamkeit treten.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector. In Vertretung: zur Linde.