KreisWblatt
für den
Kreis Hersfeld.
^ 59» Mittwoch den 24. Juli 18V8.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersselb.
Hersfeld, den 23. Juli 1878.
Die Herren Bürgermeister resp. Ortsverwalter der in meiner Verfügung vom 16. d. Mts. Nr. 5298 in Nr. 57 des Kreisblattes genannten Gemeinden resp. Gutsbezirke, welche bis jetzt noch mit der Einsendung der Ermittelung über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung im Jahre 1878 (Formular A) im Rückstände sind, fordere ich nochmals und zwar bei Meidung der Zusendung eines Warteboten auf, die Einsendung an mich bis zum 27. d. Mts. zu bewirken.
Gleichzeitig erinnere ich die betreffenden Herren Bürgermeister, welche bei der am 19. d. Mts. Statt gehabten Bürgermeister-Versammlung die Ermittelungen zur Berichtigung zurückerhalten haben, daran, die Rücksendung sofort noch zu bewirken.
7248.___Der Königliche Landrath Freiherr von B r o i ch.
Hersfeld, am W. Juli 1878.
Die Herren Ortsvorstände der Gemeinden rc.: Biedebach, Biengartes, Heenes, Kalkobes, Kathus, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Oberhaun, Reilos, Rohrbach, Rothensee,Niederaula, Engelbach, Gersdorf, Goßmannsrode, Hattenbach, Holzheim, Kirchheim, Kleba, Krus- piS, Mengshausen, Solms, Stärklos, Hilperhausen, Bengxndorf, Gethsemane, Herfa, Kleinensee, Leimbach, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen, Ausbach, Dünkelrode, Hillartshausen, Lampertsfeld, Malkomes, Röhrigshof, Unterneurode und Wüstfeld werden hiermit unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 14. Juni 1878 Nr. 5862 in Nr. 48 des Kreisblattes, an die alsbaldige Einsendung der geforderten Berichte erinnert.
7242.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 18. Juli 1878.
Die Herren Ortsvorstände der Gemeinden rc.: Biedebach, Gittersdorf, Hählgans, Heenes, Kalkobes, Kathus, Oberhaun, Petersberg, Reilos, Rohrbach, Niederaula, Gershausen, Holzheim, Kleba, KruSpis, Reckerode, Kohlhausen, Lengers, Dünkelrode, Lampertsfeld und Philippsthal erinnere ich hierdurch unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 18. Juni 1878 Nr. 5933 in Nr. 49 des KreisblatteS an die alsbaldige Einsendung der geforderten Berichte über die Offenlegung der Wählerlisten rc.
7241.______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 22. Juli 1878.
Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises, die Herren Ortsverwalter nicht ausgenommen, haben auf Grund der von ihnen aufgestellten Wählerlisten zurWahl eines Abgeordneten für den Reichstag umgehend mir anzuzeigen:
1) wie viel Wahlberechtigte in ihren Gemeinden vorhanden und
2) wie viel der Wahlberechtigten ihrer Confession nach
a) Evangelische,
b) Katholische,
c) Juden und
d) Dissidenten sind.
7136. Der Königliche Landrath Freiherr^ v^n Broich.
Cassel, den 17. Juli 1878.
Ew. Hechwohlgeboren übersenden wir in der Anlage s. r. einen Auszug auS der Dislocationsliste für die Truppen der 21. Division während der Herbstübungen pro 1878 zur Kenntnißnahme und Veranlassung des Erforderlichen.
Insofern Aenderungen in der fraglichen Dislocation nothwendig erscheinen, weisen wir Ew. Hochwohlgeboren an, der Kürze halber
direct mit dem Königlichen Commando der 21. Division zu Frankfurt a. M. dieferhalb in Verbindung zu treten.
Wir schicken voraus, daß in Folge des bei Wabern-Fritzlar stattsindenden Corps-Manövers und der Verweisung der 21. Division auf den Anmarsch über Fulda es unvermeidlich gewesen ist wiederum dieselben Gegenden wie im Vorjahre mit den Uebungen zu belasten.
Bei der großen Stärke, mit welcher die Truppen in diesem Jahre zu den Herbstübungen abrücken und der oft sehr weitläufigen Lage der Dörfer, ist es ^.während eines großen Theiles der Uebungen und Märsche vollständig unmöglich, die Belegungsfähigkeit vieler Orte einzuhalten.
Mit Rücksicht hierauf wird jedoch von der genannten Division in den betreffenden Orten selbstverständlich kein Anspruch auf vollständig vorschriftsmäßiges Quartier erhoben werden. Vielmehr sollen die Truppen angewiesen werden, den obwaltenden besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Die angegebenen Stärken sind nur ungefähre, aber als Maximum zu betrachten.
Den Fourier -Offizieren steht überall das Recht zu, innerhalb der einem und demselben Truppentheil zugewiesenen Orte kleine Aenderungen nach Maßgabe der localen Verhältnisse vorzunehmen.
Nach dem Naturalleistungs-Gesetz vom 13. Februar 1875 ist die Mundverpflegung in den Marschquartieren und für den ersten Tag des Einrückens in den Cantonnements-Quartieren, sofern derselbe ein Marsch- kein Manöver-Tag ist, von den Quartier-Wirthen gegen Erstattung des reglementsmäßigen Satzes von 80 Pfge. pro Mann und Tag zu stellen. Nach dem Schreiben des Divisions- Commando's ist indessen auch die Verpflegung in den Cantonne- mentsquartieren bisher stets und auf Wunsch der betheiligten Kreise von den betreffenden Quartierlrägern, gegen Erstattung eines bestimmten von der Intendantur nach den darüber bestehenden Vorschriften zu ermittelnden Vergütungssatzes von etwa 60 Pfge. pro Kopf und Tag, übernommen worden. Wir haben uns demnach auf Ersuchen des erwähnten Commando's damit einverstanden erklärt, daß dieser Modus auch während der diesjährigen Herbstübungen beibehalten werden könne.
Für die während des Regiments- und Brigade - Exercirens in Hanau und während der Divisionsübungen in Fulda unterzubringenden Jnfanterie-Truppentheile wird die Verpflegung durch die Truppen selbst beschafft werden.
Die Fourage wird während der Concentrationen durch die Militair-Verwaltung geliefert werden; ebenso für die Marschquartiere deren Nähe von ständigen Garnisonen dies erlaubt. In den übrigen Marschquartieren in denen die Fourage nach §. 5 des citirten Gesetzes sicher zu stellen ist, werden die bezüglichen Vereinbarungen zwischen der Königlichen Intendantur der 21. Division und den betreffenden Gemeinden resp. Königlichen Landrathsämtern stattfinden.
Um Irrungen und Weiterungen möglichst zu vermeiden, wird bemerkt, daß die erforderliche landesübliche Streu überall von Seiten der Quartiergeber zu verabreichen ist.
Wegen Gestellung von Vorspann wird die Divisions-Jntendantur seiner Zeit die Verdingung ausschreiben und event, unsere Vermittelung in Anspruch nehmen, um die nöthigen Fuhren durch die betreffenden Kreise stellen zu lassen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Althaus i. V. ♦
Hersfeld, den 22. Juli 1878.
Wird den betreffenden Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme, Nachachtung und Veröffentlichung nebst dem Auszuge aus der Dislocationsliste mitgetheilt.
7218. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.