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KreisVblatl

für den

Kreis Hersfeld.

J^ SL. Mittwoch den 10. Juli R8U8.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Bei gutem Allgemeinbefinden Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist heute auch am Arm der Verband fort« gelassen worden.

Berlin, 7. Juli 1878, 10 Uhr Vormittags.

Das Befinden Seiner Majestät des Kaisers und Königs ist unverändert.

Berlin, 8. Juli 1878, 10 Uhr Vormittags.

Amtliches.

Von dem Herrn Minister für Handel rc. und dem Herrn Mi­nister des Innern ist durch gemeinsamen Erlaß vom 24. v. Mts. verfügt worden, daß von der Ausführung der von dem erstgedachten Herrn Minister unterm 30. Juni vor. I. getroffenen Entscheidung, nach welcher die Unterhaltung der Landwege innerhalb fiscalischer Gutsbezirke den adjacirenden Gemeinden obliege, bezwse.' denselben auf Grund des Kurhessischen StaatS-Ministerial-Ausschreibens vom 12. Juli 1830 zuzuweisen sei, mit Rücksicht auf die in Aussicht ge­nommene anderweite gesetzliche Regelung der in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen geltenden Bestimmungen über die Unterhal­tung der Landwege Abstand genommen werde.

Cassel, am 4. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Nach einem Erlasse des Herrn Ministers des Innern ist es in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß Seitens Königlich Preußi­scher Behörden Dienstbriefe, insbesondere in Militairangelegenheiten an K. K. Oesterreichisch-Ungarische Behörden unfrankirt abgesen­det worden sind, obgleich durch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 31. October 1873 (R. G. Bl. Seite 366) die Vorschrift:

daß bei der portopflichtigen Correspondenz zwischen Behörden ver­schiedener Staaten des Deutschen Reichs die Sendungen stets von der absendenden Behörde zu frankiren sind,

auch im Verkehr mit den Behörden der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie in Anwendung zu kommen hat.

Wir bringen daher diese Vorschrift den uns nachstehenden Be­hörden, insbesondere den Herrn Landräthen und Amtmännern, sowie den sämmtlichen Polizeibehörden unseres Bezirks mit der Anweisung in.Erinnerung, für die Folge auf das sorgfältigste auf Beachtung derselben Bedacht zu nehmen.

Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß Postsendungen in Militair- und Marine-Angelegenheiten im Verkehre mit Oesterreich- Ungarn Anspruch auf Portofreiheit nicht haben, daher von der absendenden Königl. Preußischen Behörde nicht mit dem für derartige Sendungen innerhalb des Deutschen Reichs genügenden Portofrei- beit6«$ermerteMilitaria zu versehen sondern zu frankiren sind.

Cassel, am 5. Juli 1878.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom I.Mai c. (Amts­blatt S. 94) machen wir darauf aufmerksam, daß der Preis von 3,80 Mark für ein Exemplar des neuen Hebammen-Lehrbuchs nur für die von der Königlichen Regierung oder von dem Vorstände der Hebammen-Lehranstalt ausgehenden Bestellungen bei der Verlags­buchhandlung gilt. Für anderweiten Absatz auf Bestellung einzelner Hebammen oder Privatpersonen ist die Bestimmung des Preises dem Verleger überlassen. Nach einer Mittheilung der Hirschwaldschen Buchhandlung beträgt dieser Preis 6 Mark.

Cassel, am 24. Juni 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hers selb.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am

Freitag den 18. Juli d. J. und

Sonnabend den 20. Juli d. I.

jedesmal von Morgens z8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:

a) am 18. Juli d. J.:

I) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich und einstellungs- fähig erklärten Militairpflichtigen nebst den Zugängen und den Jägerlehrlingen,

2) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,

3) die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten,

4) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen, 5) die nach §. 14 pos. 5 der Landwehrordnung zu berücksichtigen­den Reservisten rc.

b) am 20. Juli d. I.:

I) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhält­nisse zur Ersatz-Reserve IL Classe in Vorschlag gebrachten Mi- litairpflichtigen,

2) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft zur Ersatz-Reserve I. Classe designirten Militairpflichtigen,

3) die zu superrevidirenden Invaliden.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorla­dungen den in Betracht kommenden Militairpflichtigen sofort auszu- händigen und mit den letzteren pünktlich in dem betreffenden Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Aus­rufung ihrer Namen im Aushebungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige zu gewär­tigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militairpflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag ge­bracht worden, sowie die Reklamations-Anträge, auf welche eine ab­weisende Entscheidung durch die Ersatz-Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienglieder, auf deren Arbeits- oder Nichtar- beitsfähigkeit es bei Beurtheilung der Reklamation ankommt, im Termine mit zu erscheinen haben, widri­genfalls eine Berücksichtigung der Reklamation nicht stattfinden kann.

Die Herren Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Be­zirken wiederholt zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen zu bringen, auch den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habcn.

Hersfeld, am 2. Juli 1878.

6442. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Indem ich die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landge­meinden und Ortsverwalter des Kreises, welchen sämmtlich von dem im Auftrage des vom General-Feldmarschall Grafen von Moltke geleiteten Comites für die Wilhelmsspende handelnden geschäflsfüh- renden Ausschusse ein Aufruf des gedachten General-Feldmarschalls und Genossen ein Rundschreiben, ein Sammelbogen und ein Aufruf in Form eines Placats zugegangen sein wird, auf den in Nr. 53 des Kreisblattes enthaltenen Aufruf vom 29. Juni d. I. und meine Mittheilung vom 5. d. Mts. Nr. 6526 in Nr. 54 des Kreisblattes Hinweise, halte ich es für zweckentsprechend Folgendes zu thun: