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für den

Kreis Hersfeld.

JW 54» Sonnabend den 6. Juli 18^8.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quarta l bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Der günstige Zustand im Befinden Sr. Majestät des Kaisers dauert an.

Berlin, 5. Juli, 10 Uhr Vormittags.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den hiesigen Kreis findet am Freitag den 19* Juli d. J. und

Sonnabend den 20. Juli d. J.

jedesmal von Morgens £8 Uhr an im hiesigen städtischen Rathhause statt, und zwar gelangen zur Vorstellung:

a) am 19. Juli d. J.:

1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft für tauglich und einstellungs- fähig erklärten Militairpflichtigen nebst den Zugängen und den Jägerlehrlingen,

2) die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlaffenen Mannschaften, über welche endgültig zu entscheiden ist,

3) die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten,

4) die von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen, 5) die nach §. 14 pos. 5 der Landwehrordnung zu berücksichtigen­den Reservisten rc.

b) am 20. Juli d. J.:

1) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft wegen häuslicher Verhält- nisse zur Ersatz-Reserve II. Classe in Vorschlag gebrachten Mi­litairpflichtigen,

2) die beim diesjährigen Ersatz-Geschäft zur Ersatz-Reserve I. Elaste designirten Militairpflichtigen,

3) die zu superrevidirenden Invaliden.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen, die ihnen demnächst zugehenden Vorla­dungen den in Betracht kommenden Militairpflichtigen sofort auszu- händigen und mit den letzteren pünktlich in dem betreffenden Termine zu erscheinen, auch ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche bei Aus­rufung ihrer Namen im Aushebungslokale nicht anwesend sind oder überhaupt ohne genügende Entschuldigung fehlen, neben einer Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen die im §. 24 bezw. 65 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Verluste sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung als unsichere Dienstpflichtige.zu gewär­tigen haben.

Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden die Reklamationen, auf Grund deren taugliche Militairpflichtige zur Ersatz-Reserve in Vorschlag ge­bracht worden, sowie die Reklamations-Anträge, auf welche eine ab­weisende Entscheidung durch die Ersatz-Commission erfolgt ist, der Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgelegt, weshalb alle Familienalied er, auf deren Arbeits- oder Nichtar- beitsfähigkeit es bei Beurtheilung der Reklamation ankommt, im Termine mit zu erscheinen haben, widri­genfalls eine Berücksichtigung der Reklamation nicht stattfinden kann. c _ _ , . . _

Die Herren Ortsvorstände haben das Vorstehende in ihren Be­zirken wiederholt zu veröffentlichen und namentlich zur Kenntniß der betreffenden Militairpflichtigen und deren Angehörigen zu bringen, auch den Militairpflichtigen noch besonders einzuschärfen, d a ß j i e mit vollständig reinem Körper und reiner Wasche zu erscheinen haben.

Hersseld, am 2. Juli 1878.

6442.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Cassel, den 18. Juni 1878.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß der Erlaß des vor­

maligen Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 24. Mai 1830, welcher gestattet, daß wenn sich nach den Statuten der betreffenden Feuerversicherungs-Gesellschaft an die sechsjährige Versicherungspe­riode ein 7tes Freijahr anschließt, in dem der Versicherte von der Zahlung von Beiträgen frei bleibt, die deshalbige Verlängerung der Versicherungszeit als rechtliche dem Versicherten zu gut kommende Folge der von seiner Seite bisher Statt gefundenen Contracts- Erfüllung nachgesehen werden kann, den Ortspolizeibehörden, welchen die Visirung der Policen über mit inländischen Versicherungs­gesellschaften abgeschlossenen Versicherungs-Verträgen obliegt, nicht überall bekannt ist. Ew. Hochwohlgeboren beauftragen wir deshalb diese Verfügung zur Kenntniß der Ortsvorstände zu bringen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An sämmtliche Königliche Landräthe.

* * *

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntniß- nähme und Beachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 2. Juli 1878.

6425,___________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 5. Juli 1878.

Indem ich die Aufmerksamkeit der Herren Bürgermeister und sämmtlicher Mitglieder der Gemeindebehörden auf den in Nr. 53 des Kreisblattes enthaltenen Aufruf vom 29. Juni d. I. zur Betheiligung an einerWilhelmsspende" hinlenke, bemerke ich noch, daß dem in Nr. 151 des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers enthaltenen Aufrufe Seitens des geschästsleitenden Aus- schuffes noch Folgendes hinzugefügt worden ist:

Der geschäftsführende Ausschuß bemerkt hierbei, daß bei Zu­sammensetzung des Comites Vertreter des öffentlichen Staats- und Gemeindelebens an die Spitze gestellt worden seien, um damit alles Persönliche auszuschließen, ferner daß die Deutschen im Auslande ihre Betheiligung an der Wilhelms spende am besten ermögli­chen wurden, wenn alle an demselben Ort befindlichen Deutschen sich vereinigen und ihre Gaben unter Bezeichnung der Geber an den geschäftsführenden Ausschuß für die Wilhelmsspende Berlin Rathhaus einsenden; endlich, daß mit der Sammlung der Wil- 'helmsspende keine politische Agitation für irgend eine Partei beab­sichtigt sei, sondern nur das Eine: das schwer bedrückte Herz jedes Deutschen durch eine Bethätigung befreien und das tiefe Gefühl treuer Zugehörigkeit zu Kaiser und Reich bekunden zu können.

Weiter theile ich mit, daß der Königliche Ober-Präsident Herr Freiherr von Ende zu Cassel für den Fall, daß gewünscht werden sollte, zu dem Zwecke der Wilhelmsspende in den Städten und Land­gemeinden der Provinz Hessen-Nassau Sammlungen von Haus zu Haus zu veranstalten, allgemein die hierzu erforderliche Genehmigung ertheilt hat, so daß es dazu deren Einholung in den einzelnen Fällen nicht noch bedarf.

6526.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 6. Juli 1878.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises haben mir bis zum 10. d. Mts. einzuberichten, auf welche Weise dieselben die Veröffentlichungen in ihren resp. Ortsoerwaltungsbezirken bewirken resp, bewirken lasten und zwar ob:

1) durch Vorlesung unter der Linde oder an welchem andern Orte

a) ob durch den Bürgermeister selbst,

b) durch welchen andern Beamten,

c) auf welches voraus gegebenes Zeichen, z. B. durch Läuten;

2) durch Ausruf durch den Ortsdiener an verschiedenen Stellen des Ortes mittels der Schelle;

3) durch Ansagen bei einem jeden Ortsrinwohner und durch wen;

4) durch Herumtragen eines bezüglichen,Schreibens von einem Orts-