KreisWblatt
für den
^ 53» Mittwoch den 3. Juli
L8V8.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs and Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quarta l bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Abgesehen von geringen in dem Witterungswechsel begründeten schmerzhaften Empfindungen in den Wundnarben, ist das Befinden Sr. Majestät des Kaisers unverändert gut.
Berlin, 1. Juli, Vormittags 10 Uhr.
Die gestern gemeldeten rheumatischen Beschwerden in den verletzt gewesenen Theilen haben aufgehört. Das Allgemeinbefinden Seiner Majestät ist befriedigend.
Berlin, 2. Juli, 10 Uhr Vormittags.
Amtliches.
Kreis Hersselv.
Mit Rücksicht auf die in häufigen Fällen vorgekommene mangelhafte und ungenügende Jnstruction der Gesuche um Aufnahme taubstummer Kinder in das ständische Taubstummen-Jnstitut zuHom- berg werden die Betheiligtcn veranlaßt, sich zur Ausstellung der im "§. 8 des Verwaltungs-Reglements vom 3. September 1874 (Amtsblatt Seite 241 ff.) unter 1 bis 3 vorgeschriebenen Zeugniffe künftighin überall des in der Beilage abgedruckten Formulars zu bedienen.
Der Jnspector der Taubstummen-Anstalt ist angewiesen worden, die im einzelnen Falle gewünschte Anzahl von Exemplaren des gor» mulars auf bezügliches Nachsuchen gratis zu verabfolgen.
Cassel, am 26. Juni 1878.
Der Landes-Director.
Hersfeld, am 29. Juni 1878.
Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltungen des Kreises zur Nachricht und Beachtung mitgetheilt.
6344. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Fragebogen
zur Feststellung der Verhältnisse . . . zu . . Kreises . . . zwecks Aufnahme in das communalständische Taubstummen-Jnstitut zu Homberg.
I. Von der Ortsbehörde zu beantworten:
1. Vor- und Familien-Name des Kindes,
2. Jahr und Tag der Geburt,
3. Geburtsort,
4. Vor- und Familien-Name, Stand oder Gewerbe der Eltern (wenn unehelich geboren, der außerehelichen Mutter) des Kindes. Sind die Eltern des Kindes noch am Leben? Wann sind dieselben gestorben? Durch wen wird das Kind bevormundet?
5 Wo wohnt das Kind? Wo besitzt dasselbe Unterstützungswohnsitz ? (Der Aufenthalt des Vaters und falls derselbe verstorben oder das Kind unehelich geboren sein sollte, der Mutter des Kindes in den letzten drei Jahren ist speciell nach Ort und Zeit anzugeben?
6. Wieviel Geschwister hat das Kind ? In welchem Alter stehen Dieselben?
7. Sind die Eltern gerichtlich bestraft worden? Weshalb?
8. Erwerbs- und Vermögens Verhältniße des Kindes und seiner Eltern (sind möglichst genau anzugeben, insbesondere) worin das Vermögen besteht und wie hoch dessen Werth? ob und welches Grundvermögen vorhanden und wie hoch dessen jährlicher Reinertrag? Ob und welche Schulden? Betrag der Klaffen- und Gewerbe-Steuer. Muthmaßliches Jahres-Einkommen.
9. Dieselben Fragen wie zu 8 bezüglich etwaiger, außer den Eltern des Kindes vorhandener alimentatwnspflichtiger Verwandter. (Großeltern und sonstige Ascendenten entfernteren Grades).
10. Welcher Beitrag zu den Unterhaltungskosten kann gezahlt werden?
11. Ist Sicherheit vorhanden, daß die Zahlung der Unterhaltungs
kosten pünktlich erfolgt?
12. Ist Aussicht vorhanden, daß das aus der Taubstummen Anstalt entlassene Kind sich im Heimathsorte ernähren kann? Und wodurch?
13. Ist der Vater (der Vormund, die Vormünderin) des Kindes bereit, sich zu verpflichten, das Kind sieben Jahre lang in der Taubstummen-Anstalt zu belasten?
.... am ten.....18
(Siegel). Der Bürgermeister.
II. Vom Pfarrer ober Lehrer zu beantworten:
1. Religionsbekenntnis des Kindes.
2. Wie ist das Kind beanlagt? Welcher Gemüthsart ist dasselbe? Zeigt dasselbe besondere Neigungen?
3. Hat das Kind die Volksschule besucht? Wie lange? Kann es etwa lesen und schreiben? rechnen? Macht es Geberden, um sich zu verständigen?
4. Welche häusliche Behandlung hat das Kind genossen ?
. ... am ten .... 18
(Siegel) Der Pfarrer (Lehrer)
III. Vom Arzte zu beantworten:
1. Ist das Kind total taub? Giebt es Töne von sich?
2. Besitzt das Kind periodisch ober stets einen gewissen Grad von Gehör? Hat sich das etwa vorhandene Gehör im Laufe der Zeit vermindert oder verschärft? Reicht das vorhandene Gehör aus, um dem Kinde bte Erlernung der Sprache auf dem gewöhnlichen Wege zu ermöglichen?
3. Welches ist die Ursache der Taubheit? (Ist dieselbe angeboren, dur ch körperliche Krankheit, physische Eindrücke, z. B. Schreck, durch örtliche oder allgemeine Verletzungen rc. und welche entstanden?)
4. In welchem Lebensalter wurde die Taubheit zuerst bemerkt?
5. Spricht das Kind noch einige Wörter oder ist es ganz stumm?
6. Sind Heilversuche in Beziehung auf das Gehör gemacht und welche? Von welchem Erfolge sind dieselben begleitet gewesen?
7. Wie ist der Gesundheitszustand des Kindes? Ist es frei von an- steckenden und Ekel erregenden Krankheiten? Epilepsie? rc.
8. Wie ist der Gesundheitszustand der Eltern, Geschwister, der Großeltern und sonstigen nächsten Verwandten des Kindes von väterlicher oder mütterlicher Seite?
9. Inwieweit ist die Fassungs-, Urtheils- und Gedächtnißkraft des Kindes entwickelt? Ist Stumpfsinn oder Theilnahmlosigkeit vorhanden und inwieweit wird durch dieselben die Bildungsfähigkeit des Kindes beeinträchtigt oder aufgehoben?
.... am ten .... 18
(Siegel) ......
practischer Arzt.
Anmerkung:
In Beziehung auf die Ausfüllung der Fragen ist das im §. 8 des Verwaltungs-Reglements der Taubstummen-Anstalt zu Homberg vom 3. September 1874 (S Amtsblatt de 1874 S. 242) Aufgeführte zu beachten.
Die Gesuche um Aufnahme sind Seitens des Vaters und bezw. Vormundes des betreffenden Kinves unter Anfügung des ordnungsmäßig ausgefüllten Fragebogens und eines Geburtsscheines des Kindes bis zum 1. Februar eines jeden Jahres an den Jnspector der Taubstummen-Anstalt schriftlich einzureichen.
Hersfeld, den 29. Juui 1878.
Nach §. 11 der Verordnung vom 2. November 1877, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Eaffet, Kreisblatt 1877 Nr. 97, dürfen nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfangs ohne Erlaubniß Der Aufsichtsbehörde weder abgedämmt noch abgelassen over ausgeschöpft werden.