KreisWvlatt
für den
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Sonnabend den 22. Juni
1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Avonnements-Einladung.
SS* Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Abonnement auf das „Kreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintritt. Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition
‘lilfprilf P studen durch das „Kreisblattnicht nur in hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Erfolg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg.
Die Expedition.
Die Unterzeichneten halten sich zur Ergänzung der von ihnen über das Befinden Sr. Majestät des Kaisers und Königs ausgegebenen Bulletins zu folgender Aeußerung für verpflichtet, um mancherlei umgehenden unrichtigen Auffassungen entgegen zu treten.
Durch Gottes gnädige Hülfe ist der Verlauf der Verletzungen und des gesummten durch das so tief beklagenswerthe Ereigniß hervorgerufenen Krankheitszustandes Sr. Majestät bisher ein fast über Erwarten günstiger gewesen. Die einzelnen Momente dieses Verlaufes sind in den mitgetheilten Bulletins verzeichnet. Hieraus wird nun in hoffnungsvoller Freude vielfach gefolgert, daß die völlige Genesung Sr. Majestät in nächster Nähe bevorstehe. Unter den obwaltenden Umständen ist die Erfüllung dieses gewiß in Aller Herzen lebenden Wunsches jedoch voraussichtlich leider nicht zu erwarten. Se. Majestät haben, außer zeitweisen Schmerzempfindungen, nicht nur unter der durch die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme bedingten großen Unbehülflichkeit viel zu leiden, sondern das Ziel der gänzlichen Wiederherstellung kann auch nur nach längerer Zeit erreicht werden, und auf dem Wege zu demselben können noch manche Schwierigkeiten liegen, welche unter Gottes Beistande hoffentlich, wie die bisherigen, glücklich, aber nicht ohne Beschwerden für den Hohen Patienten, zu überwinden sein werden.
Berlin, den 18. Juni 1878.
Dr. von Lauer. Or. von Langenbeck. Dr. Wilms.
Der gestrige Tag ist für Seine Majestät den Kaiser und König in günstiger Weise verlaufen. In Folge einer sehr ruhigen Nacht ist der Krästezustand ein erwünschter. Seit gestern sind die ersten Gehversuche mit Erfolg angestellt worden.
Berlin, den 20. Juni 1878, Vormittags 10 Uhr.
Der Krästezustand Seiner Majestät des Kaisers und Königs schreitet stetig vor. In dem Heilungsgang der Verletzungen ist keine Störung eingetreten.
Berlin, den 21. Juni 1878, Vormittags 10 Uhr.
Amtliches.
Die Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission zu Berlin hat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- ordnung von 16ten Jull 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) ausgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Landes-Eichungsstempeln versehenen Gewichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffenheit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempelung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.
Wir bringen dies unter Hinweisung auf §. 369 des Strafgesetzbuches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffentlichung, daß es sich zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung empfiehlt, die zur Umstempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Uebrigen aber die erforderlichen Vorkehrungen'zu treffen, um nicht schon in Folge der Fortdauer des Besitzes vorschriftswidriger Gegenstände solcher Art straffällig zu werden.
Cassel, den 3. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hers seid.
Berlin, den 31. Mai 1878.
Auf die Anfrage vom 10. d. M. erwidere ich der Königlichen Regierung, daß zwar noch einige Zeit vergehen wird, bevor die wegen einheitlicher Regulirung der Beschaffenheit der Schankgefäße:c. eingeleiteten Verhandlungen ihren Abschluß finden, es indessen angezeigt erscheint, bis dahin von jeder, sowohl landes- als ortspolizeilicher Regelung Abstand zu nehmen, da die etwa zu erhoffenden Vortheile einer schleunigen Regelung der Angelegenheit die Nachtheile nicht aufwiegen würden, welche eine wesentliche Abweichung der lokalen von den generell etwa zu erlassenden Bestimmungen nothwendig zur Folge haben müßte.
Die Königliche Regierung wolle das hiernach Erforderliche veranlassen.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage, gez. Jacobi.
An die Königliche Regierung zu Cassel. IV. 7359.
Cassel, den 14. Juni 1878.
Abschrift hiervon zur Kenntnißnahme und zur Bescheidung der Ortspolizeibehörde, daß hiernach von dem Erlaß weiterer Polizei- Verordnungen über die Beschaffenheit der Schankgefäße Abstand zu nehmen ist.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühn e.
An die sämmtlichen Königlichen Landrathsämter rc. A. II 6295.
*
Hersfeld, den 21. Juni 1878.
Wird den Ortspolizeiverwaltungen des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.
6159.___________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Berlin, den 23. Februar 1878.
Es ist neuerdings der Fall vorgekommen, daß durch eine ausländische Zigeunerbande, deren Meister mit einem Legitimationsscheine zur Aufführung equilibristischer Künste, zum Handel mit Pferden und Vieh aller Art, sowie zum Betriebe des Kesselflickens im Umherziehen versehen war, die Rotzkrankheit in das Preußische Gebiet eingeschleppt ist.
In demselben Falle haben sich, wie die darüber geführten Verhandlungen ersehen lassen, unter den zahlreichen Begleitern des Inhabers des Legitimationsscheins auch unerwachsene Personen befunden.
Wir nehmen hiervon Veranlassung, die Königliche Regierung darauf aufmerksam zu machen, daß nach Nr. 4 der durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. März v. I. veröffentlichten Bestimmungen, Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, Personen unter 21 Jahren als Begleiter oder zu anderen