KreisMblatt
für den
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Mittwoch den 19. Juni
18»8.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
ÄmtCidjes.
Kreis Hersfeld.
Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Vom 11.
Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des, nach Artikel 24 der Reichsverfassung vom Bundesrath unter Unserer Zustimmung gefaßten Beschlusses, im Namen des Reichs, was folgt:
Der Reichstag wird hierdurch aufgelöst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Austrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. 8.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 11. Juni 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstag sind am 30. Juli 1878 vor» zunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. 8.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
beginnen hat hierdurch fest.
Bekanntmachung.
Berlin, den 13. Juni 1878.
Auf Grund der Bestimmungen der §§. 8 und 15 des Wahlgesetzes für iben Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt S. 14 5) und des §. 2 des dazu ergangenen Reglements vom 28. Mai 18 70 (Bundesgesetzblatt S. 275) setze ich den Tag, an welchem die Auslegung der Wählerlisten zu den durch die Kaiserliche Verordnung vom 11. Juni d.J. angeordneten Reichstagswahlen zu
auf den 2. Juli d. J.
Der Minister des Innern Graf Eulenburg.
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Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden und die Herren OrtSverwalter werden hierdurch angewiesen, vorstehende Allerhöchsten Verordnungen und die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern in ihren resp. Ortspolizeiverwaltungsbezirken schleunig und in so ausgedehntem Maße als möglich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die angefertigten Wählerlisten (conf. meiner Verfügung vom 14. d. M. Nr. 5862 in Nr. 48 des Kreisblattes)
— vom 2. Juli d. I. an —
acht Tage lang auSzulegen, zuvor, aberspätestens am 30. d. M. in dem Ortspolizeiverwaltungsbezirke öffentlich bekannt zu machen:
1) daß die Liste der zur Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag berechtigten Bewohner in dem Geschäftslokale des Ortsvorstandes zu Jedermanns Einsicht acht Tage lang ausliege und daß diejenigen, welche diese Liste für unrichtig oder unvollständig halten,
dieses bei demOrtsvorstande anzuzeigen, oder zu Protokoll zu geben, auch die Beweismittel für ihre Behauptungen, falls solche nicht allgemein bekannt sind, beizubringen haben und
2) daß die Wahl am 30. Juli d. J. Statt findet und die Wahl- handlung um 10 Uhr Vormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschlossen wird.
Daß diese Bekanntmachung bewirkt und die Auslegung der Wählerlisten erfolgt ist, darüber erwarte ich so zeitig schriftlichen Bericht, daß derselbe spätestens bis zum 12. k. M. bei mir eingehet.
Alle innerhalb der bestimmten achttägigen Frist gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit etwa erhobenen Einwendungen, sind mir, wenn dieselben nicht sofort für begründet erachtet werden, zur Entscheidung einzureichen.
Die Abgrenzung der Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Lokal, Tag und Stunde der Wahl sind mindestens acht Tage vor dem Wahltermine nochmals in ortsüblicher Weise bekannt zu machen-
Sodann haben die Herren Ortsvorstände und die Herren Wahlvorsteher resp, die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der bevorstehenden Wahl das durch meine Verfügung vom 11. Juli v. I. Nr. 7156 in Nr. 56 des 1877r Kreisblattes mitgetheilte Rescript des Herrn Ministers des Innern vom 25. Juni 1877 1. V. J. 675 genau zu beachten.
Die Herren OrtSvorsteher haben das gedachte Rescript den Wahlvorständen daher mitzutheilen.
Hersfeld, den 18. Juni 1878.
5933.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 17. Juni 1878.
Nachdem die Königliche Regierung zu Cassel mich zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten für den Reichstag zum Wahlkommissar für den 6. Wahlbezirk des Regierungsbezirks Cassel und den Königlichen Landrath Herrn Götz zu Hünfeld zu meinem Stellvertreter im Verhinderungsfälle bestimmt hat, bringe ich solches zur Kenntniß der Herren Wahlvorsteher und deren Stellvertreter. Die Herren Bürgermeister des resp. Wohnorts haben dafür zu sorgen, daß das Letztere geschiehet.
5955. Der Königliche Landrath Freiherr v on Broich.
HerSfeld, den 17. Juni 1878.
Die Herren Bürgermeister des Kreises (die Ortsverwalter sind ausgenommen), welche in Folge meiner Verfügung vom 29. v. M. Nr. 5006 die Protokolle über die in den Jahren 1876 und 1877 vorgenommenen Revisionen der Maaße, Gewichte, Waagen rc. noch nicht eingesendet oder berichtet haben, werden hierdurch aufgefordert, solches bei Meldung einer Strafe von 6 Mark noch bis zum 25, d. Mts. zu thun.
5993. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich-
Hersfeld, am 19. Juni 1878.
Ich habe bei meinen Kreisbereisungen mehrfach die Wahrnehmung gemacht, daß Seitens der Herren Bürgermeister die Kreisblätter nicht in gehöriger Weise geheftet werden.
Die gedachten Beamten werden daher hiermit beauftragt, das in jener Hinsicht Versäumte, namentlich für die drei letzten Jahrgänge, baldigst nachzuholen, und erwarte ich, daß für die Folge das Heften der Kreisblätter eines abgelausenen Jahrganges stets sofort geschieht. Es genügt, daß ein solcher Jahrgang mit einem Umschlag von starkem Pappdeckel versehen wird und daß die Blätter mit jenem Umschlag, in der Mitte durchnäht, in feste Verbindung gebracht werden.
Auf dem Umschlag ist natürlich eine entsprechende Inhaltsangabe zu machen.
6057. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.