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AMS

für den

Mittwoch den 12. Juni

1878

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quarta l bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfelv.

In Gemäßheit des §. 12 der Jnstruction über die Veranlagung der Klassensteuer vom 12. Dezember 1873 (Amtsblatt pro 1874 Nr. 4) werden den Herren Bürgermeistern des Kreises die gegen die Klaffensteuer-Veranlagung pro 1878j79 erhobenen Reklamationen behufs Begutachtung derselben durch dieKlaffensteuer-Veranlagungs- Commission in den nächsten Tagen zugehen. Ueber einen jeden Re- klamanten ist ein Auszug aus der betreffenden Einkommens-Nach- weisung beigefügt.

Die Herren Bürgermeister haben dafür zu sorgen, daß die Begutachtung sofort und in einer einzigen Sitzung vorgenommen und daß das von sämmtlichen Commif- stons-Mitgliedern und dem Bürgermeister zu unter­schreibende Gutachten auf die Nkeklamationsschrift selbst, oder zu jeder einzelnen Reklamation auf einen besonderen Bogen nieoergeschriehe« wird, und zwar möglichst kurz, unter Beschränkung auf die rein that­sächliche Begründung desselben.

Die Rücksendung der Reklamationen und der Auszüge aus den Einkommens-Rachweisungenwird bis spätestens zum 22. d. MtS erwartet.

Hersfeld, am 12. Juni 1878.

5794. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachdem auf Grund des Artikels 24 der Verfassungsurkunde für das deutsche Reich vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63 u. ff.) der Bundesrath die Auflösung des Reichstags beschlossen, dieser Beschluß die Allerhöchste Zustimmung erhalten, und der Herr Minister des Innern mit Rücksicht auf den Artikel 25 der erwähnten Verfassungsurkunde verfügt hat, mit den Vorbereitungen zur Wahl für den Reichstag sofort vorzugehen, werden die Herren Bürger-

der Gemeinde (des

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2.

3.

4.

5.

6.

Zunamen

Vornamen

Alter

Stand oder

Gewerbe

Wohnort

Jahre.

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A u s z u g aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.

Vom 31. Mai 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen iiu Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zu- stimmuna des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Wähler für chen Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zuruckgelegt hat, in beut Bundesstaate wo er seinen Wohnsitz hat.

§. 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei den Fahnen befinden. , _.

3. Von der Berechtigung zum Wahlen sind ausgeschlossen:

1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;

2) Personen über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand ge­

Meister der Stadt- und Landgemeinden und die Herren Ortsverwalter des Kreises Hersfeld hierdurch angewiesen, zum Zwecke der Vornahme der Wahlen zum Reichstage alsbald in Ge- mäßheit des §. 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 Verzeichnisse der nach §. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlb e- rechtigten in ihren Gemeinden nach dem durch Reglement zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 1870, Anlage vor­geschriebenen, unten*) abgedruckten Formulare in doppelter Ausfertigung ordnungsmäßig aufzustellen und die Aufstellung derartig zu beschleunigen, daß die nach §. 2 des Reglements erforderliche Auslegung jener Li­sten, vorbehaltlich weiterer Bestimmung über den Tag der Auslegung, welche mit dem Anfang des Monats Juli d.J. geschehen wird, unter allen Umständen alsbald nach dem Tage der Bekanntmachung dieses Tages erfolgen kann.

Bemerkt wird:

1) daß der Eintrag in dieses Verzeichniß (Wählerliste) nach alpha­betischer Ordnung (nach dem A. B. C.) erfolgen muß,

2) daß nur die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ausgefüllt werden dürfen,

3) daß für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine die Berechtigung zum Wählen so lange ruhet, als die­selben sich bei der Fahne befinden,

4) daß der Herr Buchdrucker Funk hier das Formularpapier zur Wählerliste alsbald den H erren Bürgermei­stern rc. zusenden wird, (uno ist solches, falls es ausblei­ben sollte, von dem rc. Funk alsbald zu reclamiren),

5) daß die berichtliche Anzeige über die vollendete Aufstellung der Wählerliste in doppelter Ausfertigung bis zum 24. d. M. anher zu erstatten ist, die Listen selbst jedoch zunächst mir noch nicht vo rzulegen sind.

Hersfeld, den 12. Juni 1878.

5807. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

erliste .....des Kreises Hersfeld.

7. B 8. II 9. II 10.

Vermerk der erfolgten Stimmabgabe (§. 16 des Reglements).

Ordentliche Wahl.

Nachwahl.

Erste Wahlhandlung.

Engere Wahl.

Erste Wahlhandlung.

Engere Wahl.

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11.

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richtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer die­ses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;

3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorherge­gangenen Jahre bezogen haben; ... ,

4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll- genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder einge­setzt sind.

Ist der Vollgennß der staatsbürgerlichen Rechte wegen polktrscher Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt, oder durch Begnadigung erlassen ist.

§. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zu-