Einzelbild herunterladen
 

ÖHICU> Wk Ulilh

für den

Kreis Hcrsfeld.

^ 43« Mittwoch den 29. Mai 1818«

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postansl alten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfelv.

Ministerium des Innern. Berlin, den 6. Mai 1878.

Es führt häufig zu Irrungen und zu unnötigen Schreibereien, wenn in dem gemäß §. 23 Nr. 4 der Ersatz-Ordnung vorzulegenden Geburtsattesten der Kreis, zu weichem der Geburtsort gehört, auch in dem Falle nicht bezeichnet wird, wenn der betreffende Militair- pflichtige in einem anderen, als dem Gestellungskreise geboren ist.

Um diesem Uebelstande abzuhelfen, ersuche ich Ew. Hochwohlge- boren ganz ergebenst, gefälligst Veranlassung treffen zu wollen, daß die Geistlichen und Standesbeamten in den Geburtsattesten der Mi- litairpflichtigen, welche sich außerhalb ihres Geburtskreises zu melden und zu gestellen haben, fernerhin stets auch den Kreis bezeichnen, in welchem der Geburtsort belegen ist.

Der Minister des Innern

. Im Austrage: gez. Ribbeck.

An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn Freiherr« von Ende I. M. I. 746. Hochwohlgeboren zu Cassel.

*

Cassel, den 22. Mai 1878.

Abschrift erhalten Ew. Hochwohlgeboren mit dem Ersuchen, die Standesbeamten Ihres Bezirks gefälligst hiernach mit Anweisung zu versehen.

Der Ober-Präsident.

In Bertr: von Br auchitsch.

An die sämmtlichen Herren Landräthe rc. Nr. 2290.

Hersfeld, den 25. Mai 1878.

Wird den Herren Standesbeamten des Kreises zur Kenntniß- nahme und Nachachtung mitgetheilt.

5259. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Cassel, den 20. Mai 1878.

Nachdem der ständische Verwaltungsausschuß dem Diakonissen- Hause in Treysa zum Zweck der Erziehung verwahrloster Mädchen aus dem Regierungsbezirk für das laufende Jahr eine Beihülfe von 450 Mark bewilligt hat, ist von dem Vorstände der mit dem Diako- nissenhause verbundenen Erziehungsanstalt beschlossen worden, das Pflegegeld für Mädchen aus armen Gemeinden herabzusetzen, so daß es in keinem Falle den Betrag von 150 Mark für das Jahr über« steigen würde.

Euer Hochwohlgeboren rc. geben wir hiervon zur weiteren Ver­anlassung Kenntniß.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

J. A. I. 3ir. 5131. Kühne.

An die Königlichen Landräthe und Amtmänner.

Hersfeld, den 28. Mai 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

5344.______ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 25. Mai 1878.

Die Herren Bürgermeister des Kreises weise ich ganz ausdrück­lich auf das hierunter abgedruckte Gesetz, betreffend die Unterbring­ung der verwahrlosten Kinder, vom 13. März 1878, mit der Auffor­derung hin, sich unverzüglich mit demselben bekannt zu machen und solches in den Ortspolizeiverwaltungsbezirken gehörig und zwar wiederholt zu publiciren, den in dem betreffenden Bezirke wohnen­den Mitgliedern der Schulvorstände, den Lehrern, Waisenräthen und den Gemeindebehörden ganz besonders davon Kenntniß zu geben, in jeder Beziehung das darnach Nöthige zu besorgen und resp, darauf

zu sehen, daß solches Seitens der dazu berufenen Organe geschiehet.

Am Schlüsse eines jeden Quartals, zuerst am 1. October d. I., erwarte ich Bericht über die in dem betreffenden Ortspolizeiverwal­tungsbezirke vorhandenen resp, untergebrachten verwahrlosten Kinder.

Die Königliche Gendarmerie des Kreises hat sich ebenwohl mit dem Gesetze genau vertraut zu machen und mir Fälle in denen solches nicht beachtet werden sollte, einzuberichten, auch mir beim Rapport mündlich zu referiren.

5322. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Gesetz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder. Vom 13. März 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Wer nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeitswegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs­oder Besserungs-Anstalt untergebracht werden, wenn die Unterbring­ung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf dessen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist.

§. 2. Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das Vormundschaftsgericht durch Beschluß den Eintritt der Voraus­setzungen des §. 1 unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung für erforderlich er­klärt hat.

§. 3. Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vor­mundschaftsgerichte von den im §. 1 bezeichneten strafbaren Hand­lungen, welche zu ihrer Kenntniß gekommen sind, Mittheilung zu machen.

Das Vormundschaftsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern, oder, sofern diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund, den Pfleger, den Gemeindevorstand hören, falls deren Anhörung ohne erhebliche Schwierigkeiten erfolgen kann, sowie in allen Fällen die Ortspolizeibehörde oder einen anderen, durch den Minister des Innern zu bestimmenden Vertreter der Staatsregierung.

Das Vormundschaftsgericht kann Zeugen eidlich vernehmen.

Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schluß- verhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anbe- raumten Termine sind außer den im zweiten Absätze dieses Para­graphen genannten Personen und Behörden der Schulvorstand und der Waisenrath zu benachrichtigen. Dieselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem Termine oder vorher schriftlich abzugeben.

§. 4. Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den im §. 3 Absatz 2 und 4 genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde zu, den Eltern beziehungsweise Großeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung lautet.

Die Beschwerde hat aufschlebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht wird.

§. 5. Hat die im §. 3 angeordnete Anhörung der Eltern be­ziehungsweise Großeltern, des Vormundes oder Pflegers nicht statt, finden können, so sind dieselben jederzeit berechtigt, die Wiederauf. nähme des Verfahrens zu verlangen.

§. 6. Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unter­bringung gerichteten Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (§. 7) durch Vermittelung des Landraths (Amlshauptmanns, Ober« amtmanns), in Stadtkreisen und in solchen Städten, welche weder in