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KreisMblatt

für den

Kreis Peröfeld.

j^ 4A. Sonnabend den 22. Mai 1818*

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. Vom 15. April 1878. (Schluß.)

Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Slraskammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

§ . 20. Für das Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Ge­setze abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffengerichten.

§ . 21. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amtsgerichte begründet, in dessen Bezirk vie Zuwiderhandlung begangen ist.

Ist der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermit­teln, oder ist die Zuwiderhandlung außerhalb des Preußischen Staatsgebietes begangen, so bestimmt der Gerichtsstand sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung.

Im Falle des §. 17 ist der Gerichtsstand bei demjenigen Amts­gerichte begründet, in dessen Bezirke das Holz gefunden worden ist.

§ . 22. In dem Verfahren vor dem Amtsgerichte werden sämmtliche Zustellungen durch den Amtsrichter unmittelbar veran­laßt. Die Formen für den Nachweis der Zustellungen werden durch die Justizverwaltung bestimmt.

§ . 23. Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein- für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie

1) Königliche Beamte sind, oder

2) vom Waldeigenthümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrath (Amtshauptmann, Oberamtmann) bescheinigten drei­jährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder

3) zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorg- ungSschem entlassenen Militärpersonen gehören.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Be­zirksraths erforderlich. In denjenigen Landestheilen, in welchen das Gesetz vom 26. Juli 1876 (G.'S. S. 297) nicht gilt, tritt an die Stelle des Bezirksralhs die Regierung (Landdrostei).

§. 24. Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk der zu Beeidigende seinen Wohnsitz hat, dahin:

daß er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche den seinem Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuver- trauenden Bezirk betreffen, gewissenhaft anzeigen, bei seinen gerichtlichen Vernehmungen über dieselben nach bestem Wiffen die reine Wahrheit sagen, nichts verschweigen und nichts hinzu­setzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen unparteiisch und nach bestem Wiffen und Gewissen bewirken werde.

Eine Ausfertigung des Beerdigungsprotokolls wird den Amtsge­richten mitgetheilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute Bezirk liegt.

§. 25. Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forstdiebstählen beeidigte Person als Zeuge oder Sachverstän­diger zu vernehmen, so wird es der Eidesleistung glerch geachtet, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit seiner Aussage unter Be­rufung auf den ein- für allemal geleisteten Eid versichert.

Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Be­eidigten eine die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende Verurtheilung ergeht, oder die in Gemäßheit des §. 23 ertheilte Genehmigung zurückgezogen wird.

8. 26. Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre Anzeigen an den Amtsanwalt schriftlich und periodisch. Sie

haben zu diesem Zwecke Verzeichnisse zu führen, in welchen die ein­zelnen Fülle unter fortlaufenden Nummern zusammenzustellen sind. Die Verzeichnisse werden dem Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht. In diese Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt auch die anderwärts eingehenden Anzeigen eingetragen werden.

Die näheren Vorschriften über die Aufstellung und die Einreich- ung der Verzeichnisse werben von der Justizverwaltung erlassen.

§. 27. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueberreichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (§. 26) den Antrag auf Erlaß eines richterlichen Strafbefehls stellt und die be­antragten Strafen nebst Wertherfatz neben den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt.

Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und die verwirkte Einziehung zulässig.

Der Strafbefehl muß die Eröffnung enthalten, daß er voll­streckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzuberaumenden, eintretendenfalls zugleich zur Hauptverhandlung bestimmten Termine vor dem Amtsrichter er. scheine und Einspruch erhebe.

Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtsrichter neben jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem Angeklagten mit einem Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen.

Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den Anzeigen als Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorge­setzten zu veranlassen, in dem anberaumten Termine zu erscheinen. Die sonst erforderlichen Zeugen sind zu demselben zu laden.

§. 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden.

Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung des Termins finden die §§. 44, 45 Abs. 1, 46 und 47 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Wird dem Ge­suche stattgegeben, so ist ein neuer Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu erlassen.

§. 29. Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amtsrichter unter Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptver- Handlung gebracht hat, kann in einer Hauptverhandlung verhandelt und entschieden werden. Das Protokoll über dieselbe wird nach den Nummern des Verzeichnisses geführt.

Von einem auf Verwerfung des Einspruchs lautenden Urtheile wird dem Verurtheüten nur die Urtheilsformel zugestellt.

§. 30. In den Fällen der §§. 6 und 8 findet der Erlaß eines Strafbefehls nicht statt. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Verzeichnisse (§. 26) beizufügen ist. Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.

§. 31. Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung von Schöffen erlassenes Urtheil die Berufung eingelegt, so sind zum Zwecke der Bildung besonderer Akten durch den Gerichtsschreider beglaubigte Auszüge aus den Akten erster Instanz zu fertigen.

§. 32. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlasse­nen Urtheile findet nur statt, wenn eine der in den §§. 6 und 8 vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.

§. 33. Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter.

§. 34. Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und ein­gezogene Geldstrafe fließt dem Beschädigten zu. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine im Falle des §. 8 erkannte Zusatzftrase.

Weist der Beschäoigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geld­strafe Arbeiten, welche den Erfordernissen des §. 14 entsprechen, der Behörde nach, so soll der Verurtheille zu deren Leistung angehalten