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Mittwoch den 22. Mai
1878t
Das „Kreisblau" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal' bei den Posianst.Nlcn kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. Vom 15. April 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
§. 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst oder aus einem andern hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte Diebstahls
1) an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist;
2) an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist;
3) an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht geworben oder eingesammelt sind;
4) an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, Haide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben oder eingesammelt sind
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen
unterliegt forstpolizeilichen Bestimmungen.
§. 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünffachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark betragen darf.
3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werthe des Entwendeten und niemals unter zwei Mark sein:
wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn- oder Festtage oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; wenn der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich
1)
2)
3)
4)
zu machen;
wenn der Thäter dem Bestohlenen oder der mit dem .^orstschutz betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert hat, oder falsche Hingaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit Forstschutz betrauten Person, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fortgesetzt hat;
wenn der Thäter in den Fällen Nr. 1—3 §. 1 zur Begehung des Forstdiebstahls sich eines schneidenden Werkzeuges, insbesondere der Säge, der Scheere oder des Messers bedient hat; wenn der Thäter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten Werkzeuge verweigert;
wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn oder Lastthier mitgebracht ist;
wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht; wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt- (Mittel-) Triebe von stehenden Bäumen entwendet sind;
wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanz- aarlen oder Saatkampe begangen i|t.
S 4 Der Versuch des siorstdiebstahls und die Thecknadme
5)
6)
7)
8)
9)
tMitthäterschaft, Anstiftung, Beihülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche desselben werden mit der vollen Strafe des Zorst-
diebstahls bestraft.
6 5 Wer sich in Beziehung auf einen Forstdiebstahl der Be- annstigung oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünffachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark betragen darf.
Die Bestimmungen des §. 257 Äbs. 2 und 3 des Reich.-Strafgesetzbuchs finden Anwendung ... , ...
§. 6. Neben der Geldstrafe kann auf Gesangmßstrafe bis zu
sechs Monaten erkannt werden:
1) wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist;
2) wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände begangen ist;
3) wenn die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betrieben worden ist.
§. 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs - eines solchen, oder wegen Theilnahme (§. 4), Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf einen Forstdiebstahl von einem Preußischen Gerichte rechtskräftig verurteilt worden ist, innerhalb der nächsten zwei Jahre abermals eine dieser Handlungen begeht, befindet sich im Rückfalle und wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehnfachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter zwei Mark betragen darf.
§. 8. Neben der Geldstrafe ist auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen, wenn der Thäter sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet. Beträgt die Geldstrafe weniger als zehn Mark, so kann statt der Gefängnißstrafe auf eine Zusatzstrafe bis zu einhundert Mark erkannt werden.
§. 9. In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Entwendeten an den Bestohlenen auszusprechen. Der Ersatz des außer dem Werthe des Entwendeten verursachten Schadens kann nur im Wege des Civil- Prozesses geltend gemacht werden.
Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste verübt worden, nach der für das betreffende Forstrevier bestehenden Forsttaxe, in anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt.
§. 10. Die im §. 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
§. 11. Für die Geldstrafe, den Werthersatz und die Kosten, zu denen Personen verurteilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienst eines Anderen stehen und zu dessen Haus- genoffenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurteilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit fernem Wiffen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
§. 12. Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird derjenige, welcher in Gemäßhelt des §. 11 haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurteilt.
Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willens- bestunmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt.
§. 13. An die Stelle einer Geldstrafe, welche wegen Unvermögens beS Verurteilten und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann, tritt Gefängnißstrafe. Dieselbe kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch einer Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht ist, sofern dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig ist.
Der Betrag von einer bis zu fünf Mark ist einer eintägigen