KreisWolatt
für den
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Sonnabend den 18. Mai
1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Posiaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Mich lic
Die That eines auf Irrwege gerathenen Menschen, welcher anscheinend nach meinem von Gottes gnädiger Fügung so lange beschützten Leben trachtete, hat zu ungemein zahlreichen Kundgebungen der Treue und Anhänglichkeit an Mich Veranlassung gegeben, die Mich tief gerührt und innig erfreut haben. Nicht allein aus dem ganzen Deutschland, sondern auch vielfach aus dem Auslande — von Behörden, Korporationen,Vereinen — von Privatpersonen aller Lebenskreise und aller Lebensalter ist Mir bethätigt worden, daß das Herz des Volkes bei seinem Kaiser und Könige ist und daß es Gutes und Trauriges treu mit ihm empfindet. Dasselbe Gefühl habe Ich insbesondere auch hier in jedem Auge gelesen, in welches Ich nach diesem Vorfall gefehen, und Ich bin in der That tief und warm von der würdigen und erhebenden Art berührt worden, in welcher die Bevölkerung Berlins Mir ihr Mitgefühl gezeigt hat. Ich wünsche, daß Jeder der Mir seine Theilnahme bethätigte, auch wissen möge, daß er damit Meinem Herzen wohlgethan hat und beauftrage Ich Sie zu diesem Zwecke, das Vorstehende bekannt zu machen.
Berlin, den 14. Mai 1878.
Wilhelm
An den Reichskanzler.
Amtliches
Aufforderung zur Anzeige vom Vorkommen der Reblaus.
Durch §. 5 des Gesetzes vom 27. Februar d. I., Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend, (Gesetz-Sammlung Seite 129 ff.) ist vor- geschrieben, daß jeder Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte eines zur Rebkul- tur bestimmten Grundstücks von dem Vorhandensein der Reblaus und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche das Vorhandensein der Reblaus befürchten lassen, der Ortspolizechehörde unverzüglich Anzeige zu machen hat.
Das wissentliche oder durch ein unentschuldbares Versehen herbeigeführte Unterlassen einer solchen Anzeige zieht den Verlust des Anspruchs auf eine nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährende Entschädigung für die durch die Sicherungs-Maßregeln betroffenen gesunden Reben nach sich.
Es ist aber auch im allgemeinen Interesse dringend erforderlich, daß diese Anzeigen in jedem Falle und ohne allen Verzug erstattet werden, weil dadurch allein die Möglichkeit offen bleibt, durch alsbaldiges Einschreiten die Verschleppung der Reblaus zu hindern und unermeßlichen Schaden zu verhüten.
Ich sehe mich daher veranlaßt, an alle Bewohner der Provinz die Aufforderung zu richten, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen des nachgewiesenen oder vermutheten Auftretens der Reblaus sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Cassel, den 29. April 1878.
Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau.
Frhr. v. Ende.
Unter Bezugnahme aus meine in diesem Blatte enthaltene allgemeine Aufforderung vom heutigen Tage weise ich die Ortspolizeibehörden der Pro» vinz, namentlich aber der Weinbau treibende» Districte, hierdurch an, sich mit dem Inhalte des Gesetzes vom 27. Februar d. I., Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend sG. S. Seite 129), genau bekannt zu machen.
Den Ortspolizeibehörden ist durch dies Gesetz ein wesentliches Mitwirkungsrecht in Hinsicht auf das sofortige energische Einschreiten im Falle der Entdeckung eines Reblausheerdes zugewiesen worden. Andrerseits wird auch ihre Thätigkeit für Beaufsichtigungs- rc. Zwecke in umfassendem Maaße in Anspruch genommen werden.
Es ist deshalb Folgendes besonders zu beachten:
1. Zur Ausführung des §. 1 des Gesetzes haben die Ortspolizeibehörden in allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen einer Reblaus-Jnfeetion oder eines Verdachts derselben an mich unmittelbar und ungesäumt Anzeige zu erstatten. Dabei sind die zu Grunde liegenden Thatsachen und die etwa stattge- fundenen Ermittelungen zugleich anzugeben. Die Anzeige selbst ist geeigneten Falles durch den Telegraphen zu bewirken.
2. Den Ortspolizeibehörren steht nach §. 3 des Gesetzes ausnahmsweise das Recht zu, die im §. 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen vorläufig auszu- sprechen. Von denselben muß mir jedoch ebenwohl sofort Anzeige erstattet
werden. Es ist dabei wohl zu beachten, daß sich die Befugniß der Orispoli- zcibehördcn zur selbstständigen Ergreifung vorläufiger Maßregel nur auf die einschränkende Anordnung der angeführten Gesetzesstelle und nicht auch auf die unter Nr. 2 und 3 des §. 1 bezeichneten Verfügungen erstreckt. Die Ortspolizeibehörden haben von diesem Recht nur in wirklich dringenden Fällen Gebrauch zu machen, außerdem aber zunächst meine Verfügung auf die erstattete Anzeige abzuwarten.
3. Wenn die Ortspolizeibehörden eine vorläufige Anordnung nach §. 3 des Gesetzes erlassen, so haben sie für die Form derselben genau die Vorschriften des §. 2 zu beobachten. Die Schlußbestimmung dieses §. bezieht sich auf einen Fall, in welchem vielleicht Zeit und Ort die sofortige Ausfertigung eines schriftlichen Befehls nicht gestatten. Es wird dies z. B. geschehen, wenn der Ortspolizeibeamte etwa bei einer Besichtigung an Ort und Stelle über das von einer Reblaus-Jnfeetion betroffene Grundstück ein Verbot augenblicklich zu verhängen für nöthig findet, weil vielleicht von demselben aus soeben eine Ver» sendung stattfinden sollte, welche als zur Verbreitung der Ansteckung geeignet nach §. 1 Nr. 1 des Gesetzes unbedingt verhindert werden muß. Wenn eine solche mündliche Anordnung erlassen ist, empfiehlt sich nicht nur die baldigste Niederschreibung einer Notiz über Zeit und Inhalt des erlassenen Befehls zu den Akten, sondern auch eine ungesäumte schriftliche Wiederholung desselben. Die Zustellung schriftlicher Anordnungen hat stets gegen Empfangsbescheinigung zu geschehen.
4. Es ist unbeschadet aller Raschheit und Energie des Handels zu beachten, daß die zu ergreifenden Maßregeln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als zur Erreichung des Zweckes durchaus erforderlich ist. In dieser Beziehung muß namentlich eine Feststellung der räumlichen Ausdehnung, in welcher eine etwa constatirten Reblaus-Jnfeetion auftritt, sogleich mit thunlichster Genauigkeit stattfinden. Das Gesetz versteht unter dem Ausdruck: „ein zur Rebcultur benutztes Grundstück" (§. 1 im Eingang) nicht etwa eine durch das Grundbuch, Flurbuch, Kataster u. s. w. bestimmt bezeichnete und begrenzte Grundfläche, sondern jede thatsächlich mit Reben bepflanzte Bodenfläche, ohne Rücksicht auf Abgrenzung und Umfang. Tue Ermittelung des Umfangs einer solchen inficirten Fläche, sowie des dieselbe umgebenden ansteckungsverdächtigen Gürtels hat durch geeignete Sachverständige zu geschehen. Als sachverständige Organe fungiren einstweilen die bereits in Folge des Reichs-Gesetzes vom 6. März 1875 berufenen Herren Weingutsbesitzer Friedrich Lade in Geisenheim und Professor Kirschbaum in Wiesbaden, Weitere für die einzelnen Wein« bau-Districte heranzuziehende Sachverständig« werden baldigst ermittelt und bekannt gemacht werden, Wenn nun der Ortspolizeibeamte sich veranlaßt sieht, von seinem vorläufigen Verbietungsrechte nach §. 3 des Gesetzes Gebrauch zu machen, so wird er zweckmäßiger Weise in der Regel die räumliche Ausdehnung des Verbots mit dem alsbald zuzuziehenden Sachverständigen zuvor berathen.
5. Bei Erlaß des Verbots des Fortschaffens von Reben und Rebtheilen, Pflanzen und Pflanzentheilen ist zu berücksichtigen, daß dem Eigenthümer oder Nutznießer die Fortschaffung oberirdischer Früchte, namentlich der Weintrauben, nicht verwehrt werden soll. Dagegen ist hierbei sorgfältig darauf zu achten, daß nicht etwa Weinblätter zur Verpackuug von Früchten benutzt und mit fortgeschafft werden. Alle Weinpfähle und andere Stäbe, welche auf inficirter Bodenfläche benutzt worden sino, dürfen in keinem Falle fortgeschafft werden.
6. Es muh eine sorgfältige Ueberwachung solcher Bodenfläche» und Anpflanzungen, bezüglich deren ein Fortschaffungsverbot ergangen ist, einstweilen sichergestellt werden.
7. Weitere Anordnungen bleiben für eintretende Fälle vorbehalten.
Cassel, den 29. April 1878.
Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau. Frhr. d. JSnbe.
Zu der von dem Vorstände des Vereins für GeflügelzuchH Marburg bei Gelegenheit der vom 23. bis 26. Mai l. J. daselbst stattfindenden Geflügel-Ausstellung beabsichtigten Verloosung von mustergültigen Hühnerarten rc. ist von dem Herrn Ober-Präsidenten unter der Bedingung die Genehmigung ertheilt worden, daß der Vertrieb der Loose, deren nicht mehr als 2000 Stück ä 50 Pf. aus» gegeben werden dürfen, auf den Umfang des Regierungsbezirks Cassel beschränkt bleibt.
Caffel, den 10. Mai 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfeld.
Nach den Vorschriften des §. 77 der Gemeinde-Ordnung vom