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^ 39« Mittwoch den 15. Mai 1878«

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werven ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Bekanntmachung

betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupsermünzen vom 22. Februar 1878.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873. (R. G. Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. 1. Vom 1. März 1878 gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:

1) die Einsechstelthalerstücke Deutschen Gepräges.

2) die Einhalb-, Einviertel- und Einachtelthalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges,

3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennig- stücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (f, } und |5 Groschenstücke);

4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges.

Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung be­auftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ . 2. Die im Umläufe befindlichen Einsechstelthalerstücke Deutschen Ge­präges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Centralbehöri en zu bezeichnenden Landeskassen, die im Um­läufe befindlichen unter §. 1 Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Münzen in gleicher Zeit von den durch die Landes-Central-Behörden zu bezeichnenden Kassen derje­nigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Ge­biet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im §. 3 angegebenen Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge­nommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§ . 3. Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse.

Zu §. 1 Nr 1

der Einsechstelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze

Zu §. 1 Nr. 2

der hessischen

Emhalbthalerstücke zu 1 Mark 50 Pf. Reichsmünze Einviertelthalerstücke zu 75 Pf.

Einachtelthalerstücke zu 37| Pf.

Zu §. 1 Nr. 3

der Zweipfennigstücke zu 2 Pf.

der Einpfennigstücke zu 1 Pf.

Zu §. 1 Nr. 4

der daselbst bezeichneten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze.

§ . 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 22. Februar 1878.

Der Reichskanzler.

Zur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt Seite 3 publi- cirten Bekanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den voraufgeführten bezüglichen Bedingungen die im §. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Münzen nur noch bis zum 1. Juni 1878 einschließlich innerhalb des Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landes-Münzen, umgewechselt werden:

) in Berlin

bei der General Staatskasse,

Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

Kasse der Königlichen Direction für die Verwaltung der direkten Steuern,

dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,

dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände und

der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militair- und Bau-Kommission stehenden Kasse.

b) in den Provinzen:

bei den Regierungs-Haupt-Kassen,

Bezirks-Haupt-Kassen in der Provinz Hannover,

der Landes-Kasse in Sigmaringen,

den Kreiskassen,

v den Kassen der Königlichen Steuer-Empfänger in den Provinzen

Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinland, bei den BezirkSkassen in den Hohenzollernschen Landen,

den Forstkassen,

den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer-Aemtern, sowie

den Neben-Zoll- und Steuer-Aemtern.

Berlin, den 3. Mai 1878.

_______ Der Finanz-Minister gez. H o b r e ch t.

Der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten hat mit Rück­sicht auf den vorhandenen Lehrermangel die Einrichtung eines Neben- cursus bei dem Königlichen Schullehrer-Seminar in Homberg genehmigt. Dieser Cursus soll im Laufe des Sommers eröffnet werden und ist die Aufnahme-Prüfung auf den 14. Juni b. J. angesetzt.

Diejenigen Aspiranten, gleichviel ob sie ihre Vorbildung in Volksschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Präparanden- Anstalten oder privatim empfangen haben, welche sich dieser Prüfung unterziehen wollen, haben sich bis zum 7. Juni d. I. unter Bei­fügung

a) des Geburtsscheines,

b) eines Impfscheines, eines Revaccinationsscheines und eines Gesundheits-Ättestes, ausgestellt von einem zur Führung ei­nes Dienstsiegels berechtigten Arzte,

c) für diejenigen Aspiranten, welche unmittelbar von einer ande­ren Lehranstalt kommen, eines Führungs- Attestes von dem Vorstände derselben, für die anderen eines amtlichen Attestes über ihre Unbescholtenheit,

d) der Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des Nächst» verpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalt des Aspiranten während der Dauer seines Seminar-Cursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel verfüge, bei dem Königl. Seminar-Director, Herrn Doemich in Homberg zu melden.

Im Uebrigen verweisen wir auf die Vorschriften über die Auf­nahme-Prüfung bei den Königlichen Schullehrer-Seminarien vom 15. October 1872 (s. Centralblatt für die gesammte Unterrichts- Verwaltung in Preußen. Ocloberheft 1872 S. 611 fl.).

Cassel, den 4. Mai 1878.

_______Königliches Provinzial-Schul-Collegium.

Im Aufträge des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts­und Medicinal- Angelegenheiten ist ein neues Hebammen-Lehrbuch ausgearbeitet worden und nunmehr im Verlag der Äugust Hirsch, wald'schen Buchhandlung in Berlin, unter den Linden 68, unter dem TitelLehrbuch der Geburtshülfe für die Preußischen Hebam- men* erschienen, von wo es zum Preise von 3,80 M. bezogen wer­den kann. Dasselbe wird der Bestimmung des Herrn Ministers gemäß von dem Beginn des nächsten Lehrkursus ab bei dem Unter­richt in den Hebammen-Lehranstalten als Lehrbuch eingeführt werden und soll auch bei den mit den Bezirkshebammen vorschriftsmäßig abzuhaltenden Nachprüfungen sobald als möglich, jedenfalls aber nach Jahresfrist zur Anwendung kommen.

Es haben sich Alle, die es angeht, hiernach zu richten. ' Cassel den 1. Mai 1878.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfelo.

Hersfeld, den 14. Mai 1878.

In einer großen Anzahl von Gemeinden des hiesigen Kreises wird die Gemeinde-Umlage auf Grund von Beschlüssen des Gemeinde- raths und Gemeindeausschusses oder angeblich nach dem Herkommen, während ein solches zur Zeit des Erscheinens der Gemeinde-Ordnung in der betreffenden Gemeinde gar nicht bestanden hat, erhoben.