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Kreis p ersfeld.

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Sonnabend den 11. Mai

1878«

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstaitcn kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches.

Aufforderung Anzeige vom Vorkommen der Reblaus.

Durch §. 5 des Gesetzes vom 27. Februar d. I., Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend, (Gesetz-Sammlung Seite 129 ff.) ist vorgeschrieben, daß jeder Eigenthümer oder Nutzungs­berechtigte eines zur Rebkultur bestimmten Grundstücks von dem Vorhandensein der Reblaus und von allen verdächtigen Erschei­nungen, welche das Vorhandensein der Reblaus befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen hat.

Das wissentliche oder durch ein unentschuldbares Versehen her­beigeführte Unterlassen einer solchen Anzeige zieht den Verlust des Anspruchs auf eine nach Maßgabe des Gesetzes zu gewährende Ent­schädigung für die durch die Sicherungs-Maßregeln betroffenen ge­sunden Reben nach sich.

Es ist aber auch im allgemeinen Interesse dringend erforderlich, daß diese Anzeigen in jedem Falle und ohne allen Verzug erstattet werden, weil dadurch allein die Möglichkeit offen bleibt, durch als- baldiges Einschreiten die Verschleppung der Reblaus zu hinderen und unermeßlichen Schaden zu verhüten.

Ich sehe mich daher veranlaßt, an alle Bewohner der Provinz die Aufforderung zu richten, von den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen des nachgewiesenen oder vermutheten Auftretens der Reblaus sofort der Ortspolizeidehörde Anzeige zu machen.

Cassel, den 29. April 1878.

Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau. ___Frhr. v. Ende.

Die Kaiserliche Normal-Eichungs-Commission zu Berlin yat durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1878 die §§. 89 u. 91 der Eich- ordnung vom 16. Juli 1869 (Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetz­blattes) aufgehoben und bestimmt, daß gegenüber den bei den Eichungsbehörden zum Zwecke der Umstempelung zur Vorlage noch gelangenden mit früheren Lanves-Eichungsstempeln versehenen Ge­wichten in Betreff der Bezeichnungen derselben, sowie der Beschaffen­heit der Justiröffnungen bis auf Weiteres in dem Umfange Nachsicht geübt werden soll, wie dies in der die Zulässigkeit der Umstempe­lung der bisherigen Landesgewichte betreffenden Bestimmung der Bekanntmachung vom 28. Juni 1873 (Nr. 27 des Centralblattes für das deutsche Reich) nachgelassen ist.

Wir bringen dies unter Hinweisung auf §. 369 des Strafge­setzbuches, wonach Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, in eine Geldstrafe bis zu Einhundert Mark verfallen, mit der Aufforderung an das gewerbtreibende Publikum zur Veröffent­lichung, daß es sieb zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung em­pfiehlt, die zur Umstempelung etwa noch geeigneten Gegenstände den Eichungsbehörden alsbald vorzulegen, im Uebrigen aber die erfor­derlichen Vorkehrungen zu treffen, um nicht schon in Folge der Fort­dauer des Besitzes vorschriftswidriger Gegenstände solcher Art straf­fällig zu werden.

Cassel, den 3. Mai 1878.

_________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfelv.

Cassel, am 3. Mai 1878.

Es ist neuerdings mehrfach bei uns Beschwerde darüber erhoben worden, daß die Steuerzettel den Steueipflichtigen in unverschlossenem Zustande behändigt worden sind, dergestalt, daß vor deren Aushän­digung von beliebigen anderen Personen von dem Inhalte Kenntniß

genommen werden konnte. Wenn wir diese Art der Erledigung der im §. 16 der.ministeriellen Anweisung vom 29. Mai 1873 und auch anderweitig begründeten Verpflichtung als eine ganz unangemessene bezeichnen müssen, so steht dieselbe, wenigstens was die klassificirte Einkommensteuer anbelangt, auch mit der Vorschrift im Absätze 3 des

§. 23 des Gesetzes vom 25 1873 rm Widersprüche, da nach

dieser die Benachrichtigungen über die Veranlagung den Steuerpflich­tigen stets in verschlossenen Schreiben zugehen sollen.

Ew. Hochwohlgeboren^ wollen daher dafür Sorge tragen, daß auch die Steuerzettel den steuerpflichtigen fernerhin stets verschlossen zugestellt werden.

An den Herrn Ober-Bürgermeister Weise Hochwohlgeboren hier.

Abschrift zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung.

Königliche Regierung,

Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.

I. V.: Schwarz.

An sämmtliche Königl. Laudrathsämter des Bezirks. C. I. 5836.

Hersfeld, den 10. Mai 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

4757. _ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Der Ackermann George Vollen and zu Bengendorf ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde bestätigt und eidlich ver­pflichtet worden.

Hersfeld, den 9. Mai 1878.

4729. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Berlin W., 3. Mai 1878.

Bekanntmachung.

Die Bestimmung, wonach bei P 0 stausträgen zur Einho­lung von Wechselaccepten die mit einem Postauftrage zur Versendung kommenden Wechsel einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen dürfen, kommt von jetzt ab ver­suchsweise in Wegfall. Es findet daher eine Beschränkung in der Höhe der Summe bei den zur Einholung des Accepts mittels Post­auftrags zu versendenden Wechseln bis auf Werteres nicht mehr statt. ____Der General-Postmeister. Stephan.

Berlin W., 4. Mai 1878.

Bekanntmachuug.

Postaufträge nach der Schweiz.

Nach dem Uebereinkommen zwischen Deutschland und der Schweiz muß bei Postaufträgen nach der Schweiz der einzuziehende Betrag in der Frankenwährung angegeben sein. In letzterer Zeit sind den Schweizerischen Postanstalten öfter Postaufträge, namentlich auch mit dem VermerkSofort zum Protest", aus Deutschland zugegangen, in denen der einzuziehende Betrag nicht in der Frankenwährung, sondern in Mark und Pfennig ausgedrückt war. Da derartig aus­gefüllte Postaufträge nicht zur Ausführung gelangen, vielmehr als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgeleitet werden, so wird das Publikum im eigenen Interesse wohl thun, bei Anfertigung der Post- aufträge nach der Schweiz die obige Vorschrift sich gegenwärtig zu halten. Kaiserliches General-Postamt. Wiebe.

Aus Hessen-Nassau.

Hersfeld, 10. Mai. Gestern wurde hierein junges Frauen­zimmer, welches nach Stuttgart reisen wollte, von dem Zugführer ausgesetzt, weil sie kein Billet halte Dieselbe hatte ihrer Angabe