für den
^ 36» Sonnabend den 4. Mai L8-8.
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Amtliches.
Die dem Westfälischen Diakonissenhause zu Bielefeld, mit Rücksicht auf dessen den weitesten Kreisen zu Gute kommende segensreiche Thätigkeit, in den evangelischen Haushaltungen sämmtlicher Provinzen der Monarchie für die Zeit vom 1. Mai 1878 bis dahin 1879 gestattete Hauscollecle (cf. Erlaß vom 22sten September 1877, Amtsbl. S. 326) ist speciell für die mit dem Diakonissenhause in Verbindung stehende Heilanstalt für Epileptische, „Bethel" genannt, bestimmt und darf unter dem entsprechender Bezeichnung durch von der Polizeibehörde in Bielefeld legitimirte Collectanten der Anstalt, sowie durch evangelische Geistliche oder durch sonstige Mitglieder der Kirchen- Vorstände erhoben werden.
Cassel, am 20. April 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfelv.
Cassel, den 11. April 1878.
Nach Mittheilung des Landes-Directors ist es in neuerer Zeit häufig vorgekommen, dahin die zweite Klasse der Jrrenheilanstalt zu Marburg aufgenommene Geisteskranke, welche von dem Director der genannten Anstalt für unheilbar erklärt worden waren und demgemäß in derselben nicht länger in Behandlung bleiben konnten, trotz wiederholter, sowohl an die Angehörigen der betreffenden Individuen, als an die Vorstände der Heimathsgemeinden gerichteten Aufforderungen aus der Anstalt nicht abgeholt worden find, hierdurch aber für die letztere die Röthigung fernerer Verpflegung und zwar — da es sich in den weitaus meisten Fällen um unentgeltliche Aufnahme zu handeln pflegt, — in der Regel auf Kosten der Anstalt erwachsen ist.
Um diesem Uebelstande für die Folg; vorzubeugen und eine Belastung der Anstaltskasse mit Ausgaben zu deren Uebernahme dieselbe nach Zweck und Bestimmung der Jrrenheil-Anstalt an sich keine Veranlassung hat, zu vermeiden, hat der LandeSdirector hier- selbst den Director der Jrrenheil-Anstalt zu Marburg mit Anweisung dahin versehen, daß künftig in allen Fällen, in denen die Aufnahme von Kranken in die zweite Klasse beantragt wird, von dem Bürgermeister der Unterstützungspflichtigen Heimathsgemeinde die Ausstellung eines Reverses nach dem angeschriebenen Schema, welcher der An- staltSverwaltung die Möglichkeit geben würde, den Kranken bei unterlassener rechtzeitiger Abholung auf Kosten des Ortsarmenverbandes in die Heimath zurückzubefördern verlangt wird.
In Folge eines Ersuchens des Landes-Directors werden die Herrn Landräthe und Amtmänner hierdurch veranlaßt, die Orts-. Vorstände der Landgemeinden anzuweisen, der Aufforderung zur Ausstellung des qu. Reverses nachzukommen und wird bemerkt, daß bei etwaiger Weigerung die Anstaltsverwaltung genöthigt sein wird, diejenigen Kranken deren Abholung an dem Entlassungs-Termine nicht bewirkt werden sollte, künftighin, unter Entfernung aus der Anstalt, dem Ortsarmeuverbanoe zu Marburg zur weiteren Verpflegung auf Kosten der Heimathsgemeinde zu überweisen, der Vollzug des Reverses daher im wohlverstandenen eigenen Interesse der letzteren liegt.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
J. A. I. Nr. 4212. Kühne.
An die Königlichen Herrn Landräthe rc. des Bezirks.
Revers.
Der unterzeichnete Bürgermeister der Gemeinde..... Kreis .... übernimmt hierdurch NamenS und in Vertretung des Ortsarmen-Verbandes daselbst die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß d zur Aufnahme in die Landes-Jrrenheil-Anstalt
zu Marburg bestimmte geisteskranke..........
aus derselben auf Anforderung des AnstaltS-Directors zu dem von diesem bestimmten Termine und in der von ihm anzuordnenden Weise wieder abgeholt werde, räumt auch für den Fall, daß dieser Verbindlichkeit nicht pünktlich Genüge geleistet werden sollte, der Verwaltung der Jrrenheil-Anstalt die Befugniß ein, d Kranke auf Kosten des Ortsarmenverbandes der hiesigen Gemeinde zuführen zu lassen.
.... am ten .... 187
(Siegel). Der Bürgermeister
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Wird den Herren Ortsvorständen rc. des Kreises zur Kenntnißnahme und genauesten Beachtung mitgetheilt.
Hersfeld, am 1. Mai 1878.
4148. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Ministerium
der geistlichen, Unterrichts- Berlin, den 30. März 1878. und Medicinal-Angelegenheiten.
Aus Anlaß des Antrages vom 4. d. Mts. habe ich Anordnung dahin getroffen, daß für Diejenigen Lehrer, welche den zweiten deutschen Lehrertag zu Magdeburg am 11., 12. und t3. Juni d. I. besuchen, der Urlaub in der Psingstwoche bis zum 14. Juni einschließlich verlängert werde.
Den Ortsausschuß setze ich hiervon in Kenntniß.
I. A. (gez.) Greifs.
An den Ortsausschuß zur Vorbereitung des zweiten deutschen Leh- rertageS z. H. des Lehrers Herrn A. Schröder zu Magdeburg.
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Abschrift erhält die Königliche Regierung rc. zur Nachricht und weiteren Veranlassung.
I. A. (gez.) Greifs.
An sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich Magdeburg) das Königliche Provinzialschulkollegium hier, die Königlichen Konsistorien in der Provinz Hannover und den Königlichen Ober- Kirchenrath zu Nordhorn.
Cassel, den 20. April 1878.
Abschriftlich zur Kenntnißnahme und entsprechenden weiteren Veranlassung.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die Königlichen Landräthe rc. des Regierungs-Bezirks.
Wird den HerrenLokalschuUnspectoren des Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Nachachtung ergeben» mitgetheilt.
Hersfeld, den 30. April 1878.
4450.____Der Königliche Landrath Freiherr vonJ8 r o i d).
Vorschriften für die Gebäude der Volksschule»
(Fortsetzung.)
Es ist für den letzteren Zweck in den oberen Fensterflügeln und zwar in jedem Fenster eine Scheibe so einzurichten, daß sich Dieselbe um ihre untere Seite drehen kann. Dieselbe erhält Seitenwangen von Blech, welche die Seiten bei offener Stellung abschließen und den Luftzutritt in das Zimmer nur nach oben gestatten.
Sämmtliche Fensterflügel müssen außerdem zur ausreichenden Lüftung zu öffnen sein.
Färbung des Schulzimmers (Centralblatt 1868 S. 118.) Die angemessenste Färbung für die Wände des Schulzimmers ist ein helles Grün, für die Decke weiß, für alles Holzwerk ein holzähn- licher oder hellgrauer Oelanstrich.
Wandverkleidung (Centralblatt 1865 S. 498). Die Wände des Schulzimmers erhalten durchweg eine Holzverkleidung von in 20