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für den

Kreis

Hers f e (d.

^ 35» Mittwoch den 1. Mai 1878.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile ober deren Raum mit 10 Pfz. berechnet.

Amtliches.

Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 27. v. Mts. dem Comit« für die Wiederherstellung der Kalharinen- Kirche zu Oppenheim a. RH. zu gestatten geruht, zu derjenigen Lotte­rie von Gemälden und Kunstwerken, welche dasselbe Behufs Wieder­herstellung der genannten Kirche mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landes-Regierung im Monat Juli l. I. zu veranstalten beab­sichtigt, auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.

Wir geben hiervon den Verwaltungs- und Polizeibehörden mit der Veranlassung Kenntniß, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb der Loose, deren Preis auf 3 Mark für das Stück festgesetzt worden ist, in unserm Regierungsbezirke nicht beanstandet werde.

Cassel, den 17. April 1878.

__________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfew.

Hersfeld, den 27. April 1878.

Nachdem ich am II. d. M. dem seitherigen Oberbrandmeister für den zweiten Oberbrandmeistereibezirk, Hcrrn Fabrikanten Louis Volkmar hier, auf Vorschlag des Herrn Bürgermeisters der Stadt Hersfeld, das Ehrenamt eines Oberbrandmeisters für den I. Ober­brandmeistereibezirk übertragen habe, in Folge dessen ein anderer Oberbrandmeister für den II. Oberbrandmetstereibezirk, die Landge­meinden und Gutsbezirke im Amtsgerichtsbezirke Hersfeld umfassend, von mir zu ernennen ist, fordere ich die betreffenden Herren Bür­germeister und Ortsverwalter auf, mir nach Besprechung mit den Brandmeistern und zwar bis zum 12. k. M. einen andern Ober­brandmeister vorzuschlagen.

Ich bemerke, daß

1) die Ortsvorstände und Brandmeister jeder für sich einen geeig­neten Mann vorschlagen können,

2) es zweckmäßig ist, daß derselbe in Hersfeld wohnt, weil die Stadt ziemlich in der Mitte des AmtsgerichtSbezirkS liegt, am leichtesten erreicht und von da aus am ehesten Hülfe gesandt werden kann,

3) Herr Kaufmann Hermann Gesing hier, Mitglied der hiesigen Feuerwehr und Vorstandsmitglied des hiesigen Kriegervereins, mir zu dem gedachten Ehrenamte bereits in Vorschlag gebracht worden und auch bereit ist, daffelbe anzunehmen,

4) nach dem 12. eingehende Vorschläge nicht mehr zu berücksich­tigen stehen.

4360.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 29. April 1878.

Die Herren Bürgermeister bezw. Ortsverwalter zu

Biengartes, Siebebad), Dünkelrove, Hählgans, Hilberhausen, Heringen, Hilmes, Hersfeld, Kruspis, Lengers, Leimbach, Lam- pertSseld, Oberhaun, Oberlengsfeld, Phllippsthal, Reimbolds­hausen, Röhrigshof, Solms und Unterneurode

werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 10. d. M. ad Nr. 3730 (Kreisblatt Nr. 30) betreffend die Nachweisung über die Belegungsfähigkeit, bis zum 4. Mai e. erinnert.

4402. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

" Hersfeld, am 24. April 1878.

Nachdem von den Kreisständen des hiesigen Kreises an Stelle des verstorbenen Gutsbesitzers Wilhelm Schwarz zu Unterbaun der Gutsbesitzer Heinrich Schwarz zu Unterhaun als Stellvertreter eines Mitgliedes der Pserde-Musterungs'Commis­sion für den I Musterungsbezirk des Kreises bestehend aus den Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke Hersfeld und Niederaula ge­wählt worden war, ist derselbe heute durch Handschlag an Eides Statt als Stellvertreter eines Mitgliedes dieser Commission ver­

pflichtet worden, was sin Gemäsheit des §. 14 des Pferde-Aushe- bungs-Regle ments vom 12. Juni 1875 hierdurch veröffentlicht wird. 4231.___________Der Königliche Landrath Freiherr v o n Broich.

Die auf dem Gebiete der Milttairverwaltung bezüglich der Un- terbringung und Verpflegung des Heeres im Frieden und im Kriege in neuerer Zeit ergangenen Gesetze rc. mit den nachträglich gegebenen ergänzenden und erläuternden Bestimmungen dürsten den Communal- behörden wohl nicht in dem Umfange bekannt sein, um dieselben einer­seits in den Stand zu setzen, den Anforderungen der Milttairverwal- tung nach jeder Richtung hin zu genügen, und so zeitraubenden Aus­einandersetzungen zu begegnen, andererseits aber auch die eigenen Rechte zu wahren und sich vor etwaiger Regreßpflicht zu schützen.

Die in dieser Beziehung aus der Praxis geschöpften Erfahrungen haben daher in mir den Entschluß aufkommen lassen, diejenigen Be­stimmungen, welche für den Verkehr der Civilbehörden mit der Mili- tairverwaltung bestehen, zum Handgebrauch zusammenzustellen.

Den sogenannten Handbüchern, welche je nach ihrer Materie in den betreffenden Ressorts sich sehr bald Eingang verschafft haben, dürfte der practische Werth nicht abzusprechen sein, indem dieselben eine schnelle Orientirung gestatten.

Das vorliegende Werkchen soll bringen: a) das Gesetz über die Quartrerleistung für die bewaffnete Macht im Frieden, b; das Gesetz über die Naturalleistungen (Vorspann, Naturalverpflegung, Fourage, Flurentschädigungen), c) das Gesetz über die Kriegsleistungen, d) Be­stimmungen über Pferdeaushebung, e) Bestimmungen über Abfindung der Rekruten und Reservisten mit Meilengeld resp. Marschgeld, f) Bestimmungen über Vollstreckung von Geld-und Haftstrafen an Mann­schaften des Beurlaubtenstandes auf Requisition der Militairbehörden, g) Bestimmungen über Verpflegung und Transport der Fahnenflüch- tigen und sonstigen Militair-Arrestaten, h) Bestimmungen über Ge­währung von Unterstützungen für Militair - Familien während des Kriegszustandes.

Das Königliche Landrathsamt zc. gestatte ich mir ganz ergebenst zu bitten, von Vorstehendem den Herren Amtsvorstehern, Gemeinde­vorstehern, Gutsbesitzern, sowie auch den in Ihrem Kreise gelegenen Magisträten auf geeignete Weise geneigtes Kenntniß geben und den­selben das Werkchen empfehlen zu wollen. Die in Ihrem Kreise etwa gewünschte Zahl der Exemplare bitte ich mir gefälligst summa­risch mitzutheilen.

Hierbei gestatte ich mir indeß noch die Bemerkung, daß ich mit Rücksicht auf die bedeutenden Herstellungskosten das Erscheinen des Handbuches leider von der Anzahl der gewünschten Exemplare abhängig machen muß, weshalb ich bitte, mich recht bald, mindestens inner­halb 4 Wochen von dem Ergebniß der Subscription in Kenntniß setzen zu wollen. Der Preis für ein brochirtes Exemplar beträgt 2 Mark 50 Pf. Franco-Bestellung, Franco-Zusendung. Königsberg in Pr., A. Kühn,

Militair- Intendantur- Secretariats-Assistent bei der Intendantur der 1. Division, Herbartstraße Nr. 9.

Hersfeld, am 29. April 1878.

Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlaffung mitgetheilt.

4381. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Vorschriften für die Gebäude der Volksschule.

1. Allgemeine Vorschriften (Centralblatt 1872 S. 586.) Die Einrichtung der Volksschule beruht gegenwärtig auf der Allgemeinen Verfügung des Herrn Ministers für geistliche, Unterrichts- und Me- dicinal-Angelegenheiten vom 15. Oktober 1872.

Für den Bau der Schulgebäude sind folgende Bestimmungen