für den
Kreis
Hers f e (d.
^ 35» Mittwoch den 1. Mai 1878.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile ober deren Raum mit 10 Pfz. berechnet.
Amtliches.
Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 27. v. Mts. dem Comit« für die Wiederherstellung der Kalharinen- Kirche zu Oppenheim a. RH. zu gestatten geruht, zu derjenigen Lotterie von Gemälden und Kunstwerken, welche dasselbe Behufs Wiederherstellung der genannten Kirche mit Genehmigung der Großherzoglich Hessischen Landes-Regierung im Monat Juli l. I. zu veranstalten beabsichtigt, auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.
Wir geben hiervon den Verwaltungs- und Polizeibehörden mit der Veranlassung Kenntniß, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb der Loose, deren Preis auf 3 Mark für das Stück festgesetzt worden ist, in unserm Regierungsbezirke nicht beanstandet werde.
Cassel, den 17. April 1878.
__________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hersfew.
Hersfeld, den 27. April 1878.
Nachdem ich am II. d. M. dem seitherigen Oberbrandmeister für den zweiten Oberbrandmeistereibezirk, Hcrrn Fabrikanten Louis Volkmar hier, auf Vorschlag des Herrn Bürgermeisters der Stadt Hersfeld, das Ehrenamt eines Oberbrandmeisters für den I. Oberbrandmeistereibezirk übertragen habe, in Folge dessen ein anderer Oberbrandmeister für den II. Oberbrandmetstereibezirk, die Landgemeinden und Gutsbezirke im Amtsgerichtsbezirke Hersfeld umfassend, von mir zu ernennen ist, fordere ich die betreffenden Herren Bürgermeister und Ortsverwalter auf, mir nach Besprechung mit den Brandmeistern und zwar bis zum 12. k. M. einen andern Oberbrandmeister vorzuschlagen.
Ich bemerke, daß
1) die Ortsvorstände und Brandmeister jeder für sich einen geeigneten Mann vorschlagen können,
2) es zweckmäßig ist, daß derselbe in Hersfeld wohnt, weil die Stadt ziemlich in der Mitte des AmtsgerichtSbezirkS liegt, am leichtesten erreicht und von da aus am ehesten Hülfe gesandt werden kann,
3) Herr Kaufmann Hermann Gesing hier, Mitglied der hiesigen Feuerwehr und Vorstandsmitglied des hiesigen Kriegervereins, mir zu dem gedachten Ehrenamte bereits in Vorschlag gebracht worden und auch bereit ist, daffelbe anzunehmen,
4) nach dem 12. eingehende Vorschläge nicht mehr zu berücksichtigen stehen.
4360.__________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, am 29. April 1878.
Die Herren Bürgermeister bezw. Ortsverwalter zu
Biengartes, Siebebad), Dünkelrove, Hählgans, Hilberhausen, Heringen, Hilmes, Hersfeld, Kruspis, Lengers, Leimbach, Lam- pertSseld, Oberhaun, Oberlengsfeld, Phllippsthal, Reimboldshausen, Röhrigshof, Solms und Unterneurode
werden hierdurch an Erledigung meiner Verfügung vom 10. d. M. ad Nr. 3730 (Kreisblatt Nr. 30) betreffend die Nachweisung über die Belegungsfähigkeit, bis zum 4. Mai e. erinnert.
4402. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
" Hersfeld, am 24. April 1878.
Nachdem von den Kreisständen des hiesigen Kreises an Stelle des verstorbenen Gutsbesitzers Wilhelm Schwarz zu Unterbaun der Gutsbesitzer Heinrich Schwarz zu Unterhaun als Stellvertreter eines Mitgliedes der Pserde-Musterungs'Commission für den I Musterungsbezirk des Kreises — bestehend aus den Gemeinden der Amtsgerichtsbezirke Hersfeld und Niederaula — gewählt worden war, ist derselbe heute durch Handschlag an Eides Statt als Stellvertreter eines Mitgliedes dieser Commission ver
pflichtet worden, was sin Gemäsheit des §. 14 des Pferde-Aushe- bungs-Regle ments vom 12. Juni 1875 hierdurch veröffentlicht wird. 4231.___________Der Königliche Landrath Freiherr v o n Broich.
Die auf dem Gebiete der Milttairverwaltung bezüglich der Un- terbringung und Verpflegung des Heeres im Frieden und im Kriege in neuerer Zeit ergangenen Gesetze rc. mit den nachträglich gegebenen ergänzenden und erläuternden Bestimmungen dürsten den Communal- behörden wohl nicht in dem Umfange bekannt sein, um dieselben einerseits in den Stand zu setzen, den Anforderungen der Milttairverwal- tung nach jeder Richtung hin zu genügen, und so zeitraubenden Auseinandersetzungen zu begegnen, andererseits aber auch die eigenen Rechte zu wahren und sich vor etwaiger Regreßpflicht zu schützen.
Die in dieser Beziehung aus der Praxis geschöpften Erfahrungen haben daher in mir den Entschluß aufkommen lassen, diejenigen Bestimmungen, welche für den Verkehr der Civilbehörden mit der Mili- tairverwaltung bestehen, zum Handgebrauch zusammenzustellen.
Den sogenannten Handbüchern, welche je nach ihrer Materie in den betreffenden Ressorts sich sehr bald Eingang verschafft haben, dürfte der practische Werth nicht abzusprechen sein, indem dieselben eine schnelle Orientirung gestatten.
Das vorliegende Werkchen soll bringen: a) das Gesetz über die Quartrerleistung für die bewaffnete Macht im Frieden, b; das Gesetz über die Naturalleistungen (Vorspann, Naturalverpflegung, Fourage, Flurentschädigungen), c) das Gesetz über die Kriegsleistungen, d) Bestimmungen über Pferdeaushebung, e) Bestimmungen über Abfindung der Rekruten und Reservisten mit Meilengeld resp. Marschgeld, f) Bestimmungen über Vollstreckung von Geld-und Haftstrafen an Mannschaften des Beurlaubtenstandes auf Requisition der Militairbehörden, g) Bestimmungen über Verpflegung und Transport der Fahnenflüch- tigen und sonstigen Militair-Arrestaten, h) Bestimmungen über Gewährung von Unterstützungen für Militair - Familien während des Kriegszustandes.
Das Königliche Landrathsamt zc. gestatte ich mir ganz ergebenst zu bitten, von Vorstehendem den Herren Amtsvorstehern, Gemeindevorstehern, Gutsbesitzern, sowie auch den in Ihrem Kreise gelegenen Magisträten auf geeignete Weise geneigtes Kenntniß geben und denselben das Werkchen empfehlen zu wollen. Die in Ihrem Kreise etwa gewünschte Zahl der Exemplare bitte ich mir gefälligst summarisch mitzutheilen.
Hierbei gestatte ich mir indeß noch die Bemerkung, daß ich mit Rücksicht auf die bedeutenden Herstellungskosten das Erscheinen des Handbuches leider von der Anzahl der gewünschten Exemplare abhängig machen muß, weshalb ich bitte, mich recht bald, — mindestens innerhalb 4 Wochen — von dem Ergebniß der Subscription in Kenntniß setzen zu wollen. Der Preis für ein brochirtes Exemplar beträgt 2 Mark 50 Pf. — Franco-Bestellung, Franco-Zusendung. — Königsberg in Pr., A. Kühn,
Militair- Intendantur- Secretariats-Assistent bei der Intendantur der 1. Division, Herbartstraße Nr. 9.
Hersfeld, am 29. April 1878.
Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlaffung mitgetheilt.
4381. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Vorschriften für die Gebäude der Volksschule.
1. Allgemeine Vorschriften (Centralblatt 1872 S. 586.) Die Einrichtung der Volksschule beruht gegenwärtig auf der Allgemeinen Verfügung des Herrn Ministers für geistliche, Unterrichts- und Me- dicinal-Angelegenheiten vom 15. Oktober 1872.
Für den Bau der Schulgebäude sind folgende Bestimmungen