für den
j^ 31, Sonnabend den 27. April 1878.
Das „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei dr» Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Chef des Generalstabes der Armee.
V. Nr. 138^78. Berlin, den 30. März 1878.
Das Königliche Ober-Präsidium benachrichtige ich ganz ergebenst, daß im Anschluß an die früheren Arbeiten im Laufe dieses Sommers, etwa vom 1. Mai ab die trigonometrischen Vermessungen, unter Leitung des mit Führung der Geschäfte des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der Landes-Aufnahme beauftragten Major ä la suite des Generalstabes der Armee Schreiber in den Regierungs- Bezirken Caffel und Wiesbaden die topographischen Vermessungen unter Leitung des Chefs der topographischen Abtheilung der Landes- Aufnahme, Oberstlieutenant ä la suite des Generalstabes der Armee, Baumann in dem Regierungs-Bezirk Caffel zur Ausführung gelangen werden.
Das Königliche Ober-Präsidium ersuche ich hiernach ebenmäßig, die betreffenden Ortsbehörden mit entsprechender Anweisung geneigtest versehen zu wollen. Hierbei gestatte ich mir einige Formulare der Seitens der Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern ausgestellten offenen Ordres und zwar
3 Exemplare für die trigonometrischen Vermeffungen und
7 „ , , topographischen Vermeffungen
mit der Bitte ganz ergebenst anzuschließen, von denselben den Königlichen Regierungen zu Caffel und Wiesbaden, von letzteren auch den in Betracht kommenden Landrathsämtern der Kreise Caffel (Stadt und Land), Hofgeismar, Witzenhausen und Wolfhagen geneigtest Kenntniß zu geben.
Der General-Feldmarschall. gez. Graf v. Moltke.
An das Königl. Ober-Präsidium der Provinz Hessen-Nassau zu Caffel.
Caffel, den 8. April 1878.
Abschrift unter Beifügung von 1 Exemplar der Ordre für die trigonometrischen Vermessungen und 6 Exemplaren der Ordre für die topographischen Vermeffungen, zur gefälligen Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.
Der Ober - Präsident.
In Vertretung, gez. v. Brauchitsch.
An die Königliche Regierung hierselbst. Nr. 1635.
Caffel, den 17. April 1878.
Abschrift hiervon nebst Abschrift der Ordres für die trigonometrischen Vermessungen übersenden wir Ew. Hochwohlgeboren rc. zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung insbesondere zur entsprechenden Benachrichtigung der Ortsvorstände Ihres Kreises und zur Veröffentlichung in den betreffenden Kreis- resp. Localblättern.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
A. II. 4186 Kühne
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe ic
* Hersfeld* den 25. April 1878.
Wird den Herren Ortsvorständen des Kreises nebst der Abschrift der Ordres für die trigonometrischen Vermessungen zur Kenntnißnahme, Nachachtung und Veröffentlichung in den bezüglichen Polizeiverwal- tungsbezirken mitgetheilt.
4277. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die von Seiner Majestät dem Könige befohlene Triangulation der Provinzen des Staats wird in diesem Jahre — unter oberer Leitung des mit Führung der Geschäfte des Chefs der trigonometrischen Abtheilung der' Landes - Aufnahme beauftragten Majors Schreiber vom Neben-Etat des großen Generalstabes, 5 la suite
des Generalstabes der Armee, — auch zur Ausführung gelangen und in trigonometrischen Feldarbeiten bestehen.
Da für das Gelingen dieses gemeinnützigen und mühevollen Unternehmens aber die Mitwirkung der Magisträte, Gutsherrschaften, der Grundeigenthümer und Einsafsen, sowie der Prediger, auch der Landesverwaltungsbehörden und Officianten gedacht
erforderlich ist, so werden die genannten Behörden und Personen hierdurch aufgefordert, diese Allerhöchste Absicht um so mehr kräftig zu unterstützen, als die zu verlangenden überhaupt nicht lästigen Hülfsleistungen in der Regel nur ein bis zwei Mal für einen Ort erforderlich sein werden.
Diese dem Herrn Major Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Trigonometern und Hülfstrigonometern zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
1) Bei Besteigung der Kirchthürme und anderer erhabener Orte, wenn es verlangt wird, einen oder zwei der umliegenden Gegend kundigen Leute mitzugeben, welche die entfernten sichtbaren Ortschaften zuverlässig zu benennen wissen;
2) Die zur Besteigung der Thürme und zur Eröffnung von Aussichten etwa nöthigen Anstalten zu befördern, zu welchem Zwecke die Königlichen Forstbeamten angewiesen und auch Besitzer von Privatforsten aufgefordert werden, den behufs Gewinnung von Durchsichten unumgänglich nöthig werdenden Durchhauen Statt zu geben.
3) Bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, zum Transporte und zur Bewachung von Instrumenten, sowie zu anderweitig nothwendigen Arbeiten und zu Botengängen geeignete Leute gegen ortsübliche Zahlung, die Boten gegen Bezahlung von 50 Pfg, pro Meile zu gestellen.
4) Bei Quartierwechseln oder sonstigen dienstlichen Veranlassungen haben die Ortsobrigkeiten dem Herrn Major Schreiber und den ihm untergebenen Dirigenten, Trigonometern und Hülfstrigonometern auf Verlangen Miethsfuhrwerke gegen eine billige, die ortsüblichen Preise nicht überschreitende Vergütung, die sofort Haar bezahlt werden wird, zu beschaffen und überhaupt für ein schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
5) Das zur Errichtung der Signale erforderliche Holz, welches nur dann requirirt werden wird, wenn es unmittelbar zu dem gedachten Zwecke verwendet werden soll, ist von den Forstbeamten aus den Königlichen Forsten gegen Bezahlung nach der Forsttaxe zu verabfolgen. Die Nebenkosten, worunter die Hauerlöhne und die etwaigen Rückerlöhne bis zu den Abfuhrwegen verstanden werden, sind der Forstkaffe ebenfalls zu erstatten. Sollten diese Forsten aber von dem Orte, wo die Hölzer verwendet werden sollen, so entfernt liegen, daß durch die Beschaffung der Hölzer ein Zeitverlust oder un- verhältnißmäßig große Kosten entstehen würden, so ist die erforderliche Quantität von den Grundeigenthümern aus ihren Privatgehölze» zu liefern, diesen aber das Gelieferte aus dem Fonds der Landes- triangulation zu bezahlen. Die zur Abfahrt dieser Hölzer nöthigen Fuhren werden von den Ortschaften geleistet und nach billigem Uebereinkommen sogleich bezahlt.
6) Desgleichen werden die zur Errichtung eines Signals erforderlichen Mannschaften von der Grundherrschast oder den nächsten umliegenden Ortschaften zusammengebracht und, da die Aufrichtung nur einige Stunden Zeit erfordert, auf Verlangen mit zwei und einen halben Silbergroschen für den Mann bezahlt. Zu Signalbauten dagegen, welche mehrere Tage Zeit erfordern, sind die nöthigen Arbeiter gegen den ortsüblichen Tagelohn zu gestellen.
7) Gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre sind die genannten Dirigenten, Trigonometer und Hülfstrigonometer überall, wo sie es verlangen werden, für sich und ihre Diener resp. Burschen, die Dirigenten auch noch für ihre Pferde, mit geeigneten Quartier, für