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^ 33. Mittwoch den 24. April 18?8.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs unb Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ben Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder veren Raum mit 10 Psz. berechnet.
änitüdjes.
Im Verlage von Paul Czihatzky, Besselstraße Nr. 4 in Berlin, ist eine Schrift des Augenarztes Dr. Katz unter dem Titel: „Die Ursachen der Erblindung, ein Droh- und Trostwort," erschienen, welche in allgemein verständlicher Darstellung ein größeres Publikum über diese wichtige Frage zu belehren sucht. Da bei einem derartigen Zwecke eine weitere Verbreitung der Schrift wünschenswerth erscheint, so machen wir hiermit die Behörden unseres Bezirks, insbesondere die Schulbehörden, sowie das Publikum nvt dem Bemerken auf diese Schrift aufmerksam, daß dieselbe an Behörden um den sehr billigen Preis von 50 Pfennigen abgelassen werden wird.
Eassel, den 11. April 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
~ Kreis Hersfeld.
Zur Vornahme des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
v Freitag den 10. Mai d. I.
für die Militairpflichtigen aus der Stadt Hersfeld und sämmtlichen »um Bezirke des Amtsgerichts Hersfeld gehörigen Gemeinden: 8 Sonnabend den 1L Mai d. J.
für die Militairpflichtigen aus sämmtlichen zum Amtsgerichtsbezirk Niederaula gehörigen Gemeinden;
Montag den 13. Mai d. I.
für die Militairpflichtlgeu aus sämmtlichen zu den AmtsgerichtSbe- »irken Friedewald und Schenklengsfeld gehörigen Gemeinden;
Dienstag den 1-4» Mai d. I.
Loosung, sowie 61a jfifitatio n derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve I. Classe, welche wegen häuslicher, gewerblicher und Fannlien-Verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen.
Das Geschäft beginnt jedesmal Morgens präzis £8 Uhr und wird im hiesigen städtischen Rathhause vorgenommen.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises — selbstverständlich einschließlich der Ortsverwaltungen — werden angewiesen:
die militairpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar: a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich den 31. Dezember 1858 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben, b) die in den Jahren 1857, 1856 oder früher geborenen, welche in den Ersatz Geschäften des vorigen Jahres zurück- gesrellt, disponibel geblieben oder gar nicht erschienen sind, zu den vorbezeichneten Musterungstermmen vorzuladen,
2) in jenen Terminen sich persönlich einzusinden, auch
3) für die rechtzeitige Gestellung der Militairpflichtigen zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen haben.
Militairpflichtige,.welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund im Musterungst ermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Muste. rungslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann die a.lsbaldige Einziehung derselben zum Militairdienst als unsichere Dienstpflichtige erfolgen.
D iejen igen Pe rsonen, zu deren Gunsten eine Zu- rückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst beansprucht wird, haben sich im Musterungs-Termine ebenfalls einzusinden.
Die Herren Ortsvorstände haben diese Verfügung zu wird erholten Malen in ihren Gemeinden rc. insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen bekannt machen zu laffen.
Reklamationen Militairpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militairdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve I. Classe um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung des Heeres, sind schleunigst bei dem betreffenden Ortsoorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige Ausfüllung des vorgeschriebenen Fragebogens (das Formular hierzu ist stets bei dem Buchdrucker Funk hier vorräthig) sorgt; außerdem sind die nöthigen Atteste (pfarramtlicherFamilienschein, Steuerbuchsauszug, Hypothekenschein und Abschätzung durch die Ortstaxatoren bei Vorhandensein von Grundeigenthum rc.) der Reklamation beizu- fügen. Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es nicht, da — wie schon oben erwähnt — diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militairdienste beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbsfähigkeit rc. die nöthigen Feststellungen durch den betreffenden Militairarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Zur vorläufigen Prüfung der erhobenen Ansprüche habe ich Termin:
a) für die Militairpflichtigen aus den Amtsgerichtsbezirken Hers- selb und Niederaula auf
Donnerstag den 2. Mai d. J.
b) für die Militairpflichtigen aus den Amtsgerichtsbezirken Frie- bewald und Schenklengsfeld auf
Freitag den 3. Mai d. J.
jedesmal Vormittags von 8 bis 12 Uhr in das Geschäftslokal des Landrathsamles anberaumt, in welchen Terminen die betreffenden Ortsvorstände mit den betheiligten Militairpflichtigen sich einzufin« den und die Reklamationen vorzuzeigen haben.
Militairpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu sistiren, welcher dieselben an Eides Statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Zufälle an dem betreffenden Militairpflichtigen wahrgenommen haben.
Diese Protokolle sind mir ebenwohl in den obigen Terminen vorzuzeigen.
Hersfeld, am 11. April 1878.
3894. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Bekanntmachung.
Geldbriefverkehr mit Luxemburg.
Die Taxe für Briefe mit Werthangabe im Verkehr Deutschlands mit dem Großherzogthum Luxemburg setzt sich vom 1. Mai ab zusammen:
a) aus dem Vereinsporto für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht;
b) aus der Versicherungsgebühr von 20 Pfennig für je 400 Mark oder einen Theil dieser Summe.
Die Taxe ist vom Absender im Voraus zu entrichten. Der an-