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KreisWvlatt

für den

Kreis Versfeld.

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Sonnabend den 13. April

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DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersseld.

Cassel, den I. April 1878.

Aus den mit unserer Verfügung vom 6. December 1875 A H. 13,333 eingeforderten Nachweisungen über die Belegungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken des Kreises haben wir ersehen, daß in Betreff der Feststellung jener Belegungsfähigkeit ein höchst ungleiches Verfahren beobachtet worden zu sein scheint, wie auch der größte Theil der qu. Nachweisungen zu der Annahme führt, daß die Feststellung der Belegungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nur für eine längere CantonnementS-Dauer stattge« funden hat. Während in der Regel auf die Feuerstelle 4 Mann gerechnet zu werden pflegen, haben einzelne Kreise nur 2 manche sogar nur 1 Mann pro Feuerstelle angesetzt.

Mit Rücksicht hierauf sowie daß häufig der Fall vorkommen wird, daß aus militairischen Rücksichten eine thunlichste Concentri- rung der Truppentheile in einem geringen Umkreis stattfinden und in diesem Falle das höchste Maaß der Belegungssähigkeit der be­treffenden Gemeinden in Anspruch genommen werden muß, veran- lasten wir Ew. Hochwohlgeboren, von der im §. 7 des Quartierlei«

Nach« eisung über die Belegungsfähigkeit d

Stadt, Gemeinde, des Gutsbezirks ....

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Darunter

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Bezeichnung der Gemeinden.

Bezeichnung ob Stadt, Flecken oder

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auf die Dauer von 1 bis 3 Tagen.

auf die Dauer von 1 bis 14 Tagen.

Höchste Zahl der an einem Tage der letz­ten fünf Jahren ein« quartirt gewesenen.

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Mann. [ Pferde.

Mann. I Pferde.

Mann. I Pferde.

Aufgestellt und dem Königlichen Landrathsamt zu Hersfeld zur Erledigung der Verfügung vom 10. d. Mts. Nr. 3730 in Nr. 30 deS Kreisblattes eingereicht.

.... den April 1878. Der Bürgermeister

Cassel, den 2. April 1878.

Auf Grund der Erlaffe des Herrn Ministers des Innern vom 15. August v. I. und 23. Februar L I., und des Herrn Justiz- Ministers vom 13. Februar cr. eröffnen wir Ew. Hochwohlgeboren Folgendes:

Die betreffenden Gerichtsbehörden sind angewiesen worden, künftighin die gerichtlichen Strafgefangenen, gegen welche gleichzeitig auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, nach erfolgter Strasverbüßung den Lokalpolizeibehörden in allen Fällen förmlich zu überweisen, namentlich auch dann, wenn die Po­lizeibehörden in Ermangelung eigner Anstalten die gerichtlichen Ge­fängnisse mitbenutzen und die Verurtheilten nach vollstreckter Strafe bis zur Abführung in die KorrectionsAnstalt in dem gerichtlichen Gefängniß als Polizeigefangene detinirt bleiben.

Die gerichtlichen Gesängnißverwaltungen haben aber auch in diesen Fällen die ihnen im §. 30 Abs. 6 der Dienst- und Hausord­nung vom 1. December 1859 auserlegte Verpflichtung zu erfüllen und dem entsprechend die etwa nöthige Ergänzung der B ekleidung der Gefangenen bei der Entlassung aus der Strafhaft in ei­nem durch die Rücksicht auf Jahreszeit, Gesundheit und Sitte un­umgänglich geforderten Maße für Rechnung des JustizfondS zu veranlaffen.

stungs-Gesetzes vom 25. Juni 1868 vorgesehenen Tommission den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende Ermittelungen über die Belegungsfähigkeit der Gemeinden resp. Gutsbezirke alsbald noch­mals vorzunehmen und demnächst die Resultate jener Ermittelungen nach dem beiliegenden Schema in eine Nachweisung, in welcher die Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind, aufzu- nehmen.

Mit Rücksicht auf die im laufenden Jahre stattsindende Zusam« menziehung von 3 Divisionen zum Königs-Manöver sehen wir bin­nen spätestens 4 Wochen der Emsendung der fraglichen Nach­weisung bestimmt entgegen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An

die sämmtlichen Königlichen Landräthe des Regierungsbezirks.

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Hersfeld, den 10. April 1878.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Bürgermeistern und OrtSverwaltern des Kreises mit der Aufforderung mitgetheilt, mir ohnfehlbar bis zum 25. d. Mts. nach dem unten folgenden Schema eine in allen Rubriken genau ausgefüllte Nachweisung einzureichen. 3730. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Dagegen werden die Gefängnißverwaltungen bei der in einzel­nen Fällen etwa nöthig werdenden weiteren Ausrüstung der Kori- genden zum Zwecke der Ausführung des Transports, sowie bei der Einleitung des letzteren eine Mitwirkung nicht eintre­ten lasten.

Ew. Hochwohlgeboren wollen hiernach darauf achten bezw. ach­ten lasten, daß die Gefangenen bei ihrer Ueberweisung an die Localpolizeibehörden in ausreichendem Maße, wie es Jahreszeit, Gesundheit und Sitte unumgänglich erfordert, bekleidet sind. Im Falle die Kleidung nicht für ausreichend gehalten werden sollte, sind die Gefangenen nicht abzunehmen. Sofern für den Transport derselben noch eine weitere Ausrüstung erforderlich sein sollte, ist Sei­tens der transporlirenden Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß die mit Rücksicht auf die Jahreszeit und das Reiseziel etwa noch zu verabreichenden Kleidungsstücke auf das Allernothwendigste beschränkt werden. Der Ankauf ist freihändig zu thunlichst billigen Preisen zu bewirken, und sind die Kostennoten mit Attest über die Richtigkeit uns zur Ertheilung der Kastenordre vorzulegen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die Königlichen Landräthe rc.

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