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^^ 29* Mittwoch den 10. April L8V8.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs un» Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Ä«um mit 10 Pf,. berechnet

Bestellungen auf dasKreisblatt" werden noch fortwährend von allen Postanstalten sowie von der Expedition entgegen genommen.

Amtliches.

Cassel, am 30. März 1878.

In der Zeit oom 1. bis 2 8. October d. J. wird am Lehrer- Seminar zu Schlächtern ein Turncursus für im Amt stehende Volksschullehrer der Provinz HessenMassau abgehalten werden. Zur Theilnahme an demselben werden in Gemäßheit der dießfälligen Be­stimmungen des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten diejenigen Lehrer einberufen werden, die keine oder nur eine unzureichende turnerische Ausbildung haben, also hauptsächlich allere, sowie nicht in Seminaren vorgebildete Lehrer und solche, die bisher keine Gelegenheitsanden, ihre früher erworbene turnerische Fertigkeit zu üben und weiter zu fördern. Nur aus- na Hills weise können auch jüngere, in den letzten 8 bis 10 Jahren aus dem Seminar entlassene Lehrer als Cursisten zugelassen werden.

Anmeldungen von Lehrern aus 'dem hiesigen Regierungsbezirk sind bis zum 1. Mai d. I. bei denzustänoigenSchulvorständenund Schuldeputattonen, welche wir mit dießfälliger Anweisung versehen haben, einzureichen.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.____

Kreis HerSfeid.

Caffel, den 5. Juni 1873.

Der Herr Minister des Innern hat entschieden, daß die Bestim­mung im §. 23 der Gemeinde.Ordnung vom 23. October 1834, wonach von neu anziehenden AuSwärtigen, welche in eine Gemeinde ausgenommen werden, zum Unterschiede von Einheimischen ein besonderes Einzugsgeld zu erheben ist, mit §. 8 des Bundes-Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 nicht im Einklänge steht und daher als aufgehoben betrachtet werden muß.

Ebensowenig ist es nach dieser Bundesgesetzlichen Bestimmung noch zulässig, von neuanziehenden oder neu angezogenen Personen ein höheres Bürgergeld, Beisitzergeld ober Einkaufsgeld (§. 24 Ge­meinde-Ordnung), als von Einheimischen zu erheben, namentlich ist auch die hiermit im Widerspruch stehende bezügliche Vorschrift des §. 31 der Gemeinde-Ordnung als nicht mehr in Kraft stehend zu erachten.

Hiernach ist fortan von Erhebung eines Gemernde-Einzugsgel- des überall Abstaud zu nehmen; Bürger-, Beisitzer- und EinkaufS- Gelder aber sie mögen auf Herkommen oder Statut beruhen dürfen in Zukunft auch von neu Anziehenden resp, neu Altgezogenen nur in denselben Betrage wie bisher von den Einheimischen (Ge­meinde-Angehörigen) gefordert werden.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühn e.

An sämmtliche Königliche Landräthe rc.

* *

Hersfeld, den 6. April 1878.

Vorstehende Verfügung, welche bereits von meinem Herrn Amts­vorgänger in Nr. 49 des KreiSblatteS von 1873 veröffentlicht wor­den ist, bringe id) in Folge mehrfacher Veranlassung nochmals zur Kenntniß der Herren Bürgermeister mit der Weisung, solche den Gemeindebehörden zur Nachachtung mitzutheilen. Etwa seit der Erlangung der Gesetzeskraft des BundesgesetzeS über die Freizügig­

keit vom 1. November 1867 ungesetzlich erhobenen Einzugs-, Bürger- und Beisitzergelder sind den bezüglichen Personen aus den Gemeinde- kaffen zurückzuerstatten.

Weiler bemerke ich. daß die Gemeindebehörden nicht ohne Wei­teres bestimmen können, in welcher Höhe derartige Gelder zu erhe­ben sind, sondern daß es hierzu nach den §§. 3 resp. 23, 24 u. 31 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 eines von der Kö­niglichen Regierung genehmigten Statuts bedarf.

3687,__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Caffel, am 4. März 1878.

Der unterzeichnete Ausschuß beehrt sich, die angefügten Exemplare des an die Herren Beamten gerichteten Aufrufs mit dem ergebensten Ersuchen zu übersende«, dieselben im förderlichen Interesse des Preußi­schen Beamten-Vereins, bei den zum dortseitigen Reffort gehörenden Herren Beamten, sowie in sonstigen Beamten-Kreiien geneigtest in Cirkulation setzen zu wollen.»

Wir nehmen zugleich Veranlassung, ergebenst darauf aufmerksam zu machen, daß als Organ deS Preußischen Beamten-Vereins eine Monatsichrist für deutsche Beamte" im Verlage des Buchhändlers, Königl. CommissionSratheS Hugo Söderström, in Firma Fr. Weiß Nachfolger in Grünberg i. Schl. und redigirt vom Herrn Geheim. Negierungs-Rath Jacobi in Liegnitz zum Preise von 6 Mark pro Jahr erscheint.

Diese Monatsschrift ist überall in,Beamten Kreisen als ein höchst zeitgemäßes Unternehmen begrüßt und empfiehlt sich sehr zur Anschaf­fung für jede Behörde-Bibliothek. Sofern die Bestellung durch den unterzeichneten Ausschuß bei der Direction in Hannover erfolgt, wird eine Preisermäßigung von 25» und portofreie Zusendung erfolgen.

Der geschSstrführMe Aurschoß

des Lokal-VereinS Caffel für den Preußische« Beamten-Verein in Hannover:

G. Rohde, Rißmann, Schomburg, Regierungs-Rath, Regier.-Asscsfor, Polizei-Sekretair, Vorsitzender, Stellvertreter, Kassirer, Bismarkstr.Nr.SS.Hohenjollernstr. «I Hohenzollernstr. 41.

Wolfsteller, Ctsenb.-Betr.-Sekretair, Schriftführer, Wörthstr. Nr, 11.

Hersfeld, am 8. April 1878.

Wird mit dem Bemerken zur Kenntniß sämmtlicher Beamten des Kreises gebracht, daß ich je ein Exemplar des Aufrufes dem Herrn Bürgermeister Kempf hier, dem Herrn Oberförster Rausch zu Niederaula, dem Herrn Oberförster Faber zu Friedewald und dem Herrn Amtsrichter von Boxberger zu Schenklengsfeld zur gefälligen Welterverbreitung resp. Veranlassung näherer Besprechungen mittheilen werde.

3321. _ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Rotenburg, den 19. März 1878.

Königlichem Landrathsamte beehre ich mich unter Bezugnahme auf mein Ersuchen vom 10. Dezember 1875 und 25. Januar 1878 ergebenst mitzutheilen, daß den in diesen Ersuchen hervorgehobenen Gesichtspunkten von vielen Polizeibeamten des jenseitigen Kreises entweder gar nicht oder nur in ungenügender Weise Rechnung getragen wird, insbesondere auch, worüber neuerdings das Landwehr-Bezirks- Commando dahier geklagt hat, die Militairoerhältnisse der Angezeigten nicht richtig und präcis mitgetheilt werden.

An Königliches LandrathSamt richte ich deshalb das ergebenste Ersuchen, die Gensdarmen und Bürgermeister des Kreises wiederholt und streng anzuweisen, nur vollständige Anzeigen an die Staatsan­waltschaft einzusenden, insbesondere vor Aufnahme der Anzeige fest- zustellen und in derselben kurz und klar auSzuvrücken:

1) ob in den Fällen, in welchen die Strafverfolgung von einem Antrag abhängig ist, ein solcher von dem Verletzten oder dessen gesetz- lidjeni Vertreter bestimmt gestellt worden ist,