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j^ 26« Sonnabend den 30. März 18V8.

DasKreisdlatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Abonnements-Kinladung.

ÄS" Mit dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf dasKreisblatt". Wir bitten dasselbe rechtzeitig erneuern zu wollen, damit bei Beginn des Quartals keine Unterbrechung in der Zustellung eintrilt. Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt 1 Mark excl. Postaufschlag, sowohl bei allen kaiserlichen Postanstalten als auch bei der Expedition.

Üuden durch dasKreisblatt" nicht nur in Hvv hiesiger Stadt und hiesigem Kreise, sondern auch in den benachbarten Kreisen weite Verbreitung und sichern Er­folg und kostet die dreigespaltene Garmond-Zeile oder deren Raum 10 Pfg. Die Expedition.

Amtliches.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 9. d. Mts. dem Vereine für die Pprmonter Pferderennen die Er­laubniß zu ertheilen geruht, zu der mit Genehmigung des Herrn Landes-Directors der Fürstenthümer Walbeck und Pyrmont bei Ge­legenheit des Diesjährigen Pyrmonter Rennens von ihm zu veran- staltenden Ausspielung von edlen Pferden rc. auch in den Provinzen Hessen-Nassau und Hannover Loose zu vertreiben.

Wir geben hiervon den Verwaltungs- und Polizei-Behörden mit der Veranlassung Kenntniß, dafür Sorge zu tragen, daß der Ver­trieb der genannten Loose, deren Preis auf 3 Mark pro Stück festge­setzt worden ist, in unserm Regierungsbezirke nicht beanstandet wird.

Casiel, den 23. März 1878.

Königliche R egierung, Abth. des Innern.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung hat der Herr Minister des Innern dem landwirthschaftlichen Bezirksverein Mannheim die Erlaubniß ertheilt, zu derjenigen Ausspielung von Pferden, Rindvieh, Fahr- und Reitrequisiten, landwirthschaftlichen Maschinen und sonstigen gewerblichen Gegenständen für die Haus- und Land­wirthschaft, welche derselbe bei Gelegenheit des am 7. und 8. Mai d. I. daselbst abzuhaltenden Haupt-Pferde- und Rindvieh-Marktes mit Genehmigung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern zu verunstalten beabsichtigt, auch in der Rheinprovinz und in der Provinz Hessen-Nassau Loose zu vertreiben.

Die Polizei-Behörden unseres Bezirks werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertrieb der qu. Loose, deren Preis auf 2 Mark pro Stück festgesetzt ist, kein Hinderniß findet.

Casiel, den 25. März 1878. _______________ Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

Caffel, den 20. März 1878.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 21. De­zember 1877 (Amtsblatt S. 401 und 402), betreffend den Erlaß und die Publikation polizeilicher Vorschriften mit verbindlicher Kraft für das Publikum und für sämmtliche Verwaltungs- und Justizbe­hörden, bestimmen wir hierdurch in Veranlassung eines Ersuchens des Königlichen Appellationsgerichts hierselbst vom 12. d. Mts. I. 2457, daß von den Seite 401 a. a. O. bezeichneten amtlichen Blättern diejenigen Nummern in welchen Polizeiverordnungen der bezeichneten Art seit dem 1. Januar d. J. bereits veröffentlicht sind

bezw. noch veröffentlicht werden, an das betreffende Amtsgericht und den für den Bezirk desselben bestellten Polizeianwalt kostenfrei abzugeben sind.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An die Königlichen Herrn Landräthe zc.

Vorstehende Verfügung wird den Ortspolizeiverwaltungen des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung unter Bezugnahme auf die angezogenen in Nr. 1 und 4 des Kreisblattes von 1878 veröffentlichten Bekanntmachungen mitgetheilt.

Den Königlichen Amtsgerichten zu Hersfeld, Niederaula, Schenk- lengsfeld und Friedewald und den für die Bezirke derselben be­stellten Herren Polizeianwälten wird gleichzeitig hiervon ergebenst Nachricht gegeben, mit dem Ersuchen, mir gefälligst Mittheilung zu machen, wenn die Ortspolizeiverwaltungen die ergangene Be­stimmung nicht beachten sollten.

Hersfeld, den 28. März 1878.

3342.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Hersfeld, am 28. März 1878.

Nachstehende Personen sind heute als Sachverständige zur Unter­suchung des Schweinefleisches auf Trichinen eidlich verpflichtet worden:

1. Johann Heinrich Reinmöller in Frievewald,

2. Georg Zimmermann in Friedewald;

3. Wilhelm Hofmann in Willingshain,

4. Lorenz Wiegand von Philippsthal,

5. Heinrich Rebe von Rotterterode,

6. Conrad Nutzn von Asbach,

7. Conrad Huff von Oberstoppel,

8. George Deisenroth von Lengers,

9. Wilhelm Bickhardt von Niederaula,

10. Charlotte Cattera von Niederaula,

11. Frau Marie Wehnes von Heringen.

______Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Kreisphysikat Hersfeld. Hersfeld, am 28. März 1878.

Ich ersuche Königliches Landrathsamt ergebenst, die betreffenden Herrn Bürgermeister veranlassen zu wollen, die nachstehenden Per­sonen zum Beginn des microscopischen Unterrichts auf Donnerstag den 4. April d. I.

Mittags 2 Uhr in das Gasthauszum Stern" vorzuladen.

1. Photograph Altenburg und 2. Uhrmacher Andre in Httsfeld, 3. Nieding, Bürgermeister in Allmershausen, 4. Jacob Schmidt zu Aua, 5. Bürgermeister Jacob in Biedebach, 6. Georg Croll in Gittersdorf, 7. Gastwirth Seelig in KathuS, 8. Bürgermeister Möller in Meckbach, 9. Bürgermeister Buchbach in Mecklar, 10. Heinrich Bube in Oberhaun, 11. Bürgermeister Opfer in Ober­geis, 12. Georg Adam Hildebrand in Rohrbach, 13. Adam Paul in Rotensee, 14. Heinrich Großkurth in Unterhaun, 15. Eva Grein in Sorga, 16. Bürgermeister Vaupel in Untergeis, 17. Johannes Volkenand in Bengendorf, 18. Wirth Reidelbach zu Hilberhausen, 19. comm. Bürgermeister Becker in Kruspis.

Dr. Ahlborn Kreisphysikus. Hersfeld, den 30. März 1878.

Die betreffenden Herren Bürgermeister haben die genannten Personen gemäß der vorstehenden Requisition vorzuladen.

3369. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Auf Grund des §. 6 der Verordnung vom 22. Februar 1867, betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden in deni vor» maligen Kurfürstenthum Hessen G. S. S. 273 und der Allerhöchsten Cabinets Ordre vom 8. Februar 1840 G. S. S. 32 bestimmen wir hierdnrch, daß vom 1. Januar 1878 ab alle für die nachgenannten Kreise und Amtsbezirke zu erlassenden allgemeinen kreis-, bezirks- und lokalpolizeilichen Vorschriften und Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft für das Publikum und für sämmtliche Vermal-