KreisMblatt
für den
^F 23» Mittwoch den 20. März L8V8.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis befleißen bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches.
Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinscoupons (Serie II) zu den Schuldverschreibungen des vormals kurhessischen Staatsanlehns vom 1. Juni 1873.
Die Zinscoupons Serie II Nr. 1 bis 8 zu den Schuldverschreibungen des obigen Anlehns für die Zeit vom 1. Mai 1878 bis Ende April 1882 nebst Talons werden vom 20. April d. I. ab von der Königlichen Regierungs - Hauptkaffe hierselbst, Königsstraße Nr. 32 unten links Zimmer 1, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage auSgereicht.
Die neuen Coupons und Talons können bei der genannten Hauptkaffe selbst in Empfang genommen oder durch die auswärtigen Steuerkassen des diesseitigen Bezirks, die Königlichen Regierungs- Hauptkassen zu Wiesbaden, Minden und Arnsberg, sonne durch Ver- Mittelung des Bankhauses M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M bezogen werden.
Die alten Talons sind bei den»den bezeichneten Kassen oder dem genannten Bankhaus mit einem in duplo aufzustellenden Verzeichniß derselben, wozu die Formulare bei ven sämmtlichen vorgedachten Stellen unentgeltlich zu haben sind, durch den Inhaber oder einen Beauftragten in Person abzugeben.
Die Einreicher erhalten das eine Exemplar des Verzeichnisses mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück und haben dasselbe bei Aushändigung der neuen Coupons rc. quittirt wieder abzuliefern.
Diejenigen, welche die neuen Coupons bei der hiesigen Regierungs Hauptkaffe unmittelbar empfangen wollen, brauchen, wenn ihnen eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung genügt, das obige Verzeichniß nur einfach einzurelchen und haben bei demnächstigem Empfang der neuen Coupons rc. die Marke zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann sich Behufs Ausreichung der neuen Coupons mit den Inhabern der alten Talons im Allgemeinen nicht eingelassen werden.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es zur Erlangung der neuen Coupons ic. nur dann, wenn die alten Talons abhanden gekommen sind. In diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an die Regierungs-Hauptkasse hier mittelst besonderer schriftlicher Eingabe einzureichen.
Cassel, den 12. März 1878.
Königliches Regierungs-Präsidrum. von Brauchitsch.
Kreis Hers seit.
Cassel, den 17. Januar 1878.
Im Anschlüsse an unser Ausschreiben vom 5. August 1876 A. 11. 7880 treffen wir bezüglich der von den Ottspolizeibehörden vorzunehmenden periodischen Revisionen der im Verkehre befindlichen Maaße und Gewichte folgende weiteren Anordnungen:
Bei den seit dem letzten Quartal 1876 zum Theil unter Zuziehung von Eichmeistern vorgenommenen Revisionen hat vorschriftsmäßig bei jedem Gewerbetreibenden ein vollständiges Verzeichniß der aufgesundenen Maaße und Gewichte in daS Protokoll ausgenommen werden müssen, um eine Controle darüber auszuüben, ob die zum Geschäftsbetriebe erforderlichen neuen Maßwerkzeuge vollständig vorhanden sind, oder Verdacht vorliegt, daß unzulässig gewordene ältere Maaße und Gewichte mit zur Verwendung kommen. Die Maaßregel hat den gewünschten Erfolg gehabt, und erscheint es unbedenklich, insoweit bei den vierteljährig vorzunehmenden Revisionen für die
revidirenden Beamten eine Erleichterung eintreten zu lassen, daß sie nur bei einer der alljährlich abzuhaltenden Revisionen einen genauen Befund über die vorhandenen Maaße und Gewichte unter Benutzung der in unserm Ausschreiben vom 5. August 1876 (abgedruckt im Amtsblatt S. 213) vorgeschriebenen Protokoll-Formulare aufnehmen, mährend es für die übrigen Revisionen genügt, wenn nur über die ermittelten Contraventionen gegen die bezüglich des Maaß- und Gewichtswesens erlassenen Vorschriften eine protokollarische Aufnahme erfolgt.
Zu dieser Hauptrevision sind in den Städten und verkehrsreichen Orten, wenn thunlich, Eichmeister hinzuzuziehen. Es ist in dieser Beziehung bei den früheren Revisionen kein gleichmäßiges Verfahren eingehalten. In einzelnen Kreisen ist von der Zuziehung von Eichmeistern ganz abgesehen, in anderen sind solche auch in Dorfschaften geschickt, in denen nur wenige Gewerbetreibenden vorhanden sind und sind dadurch den Gemeinden unverhältnißmäßig hohe Kosten erwachsen. Wir halten es deshalb für erforderlich, daß uns zunächst ein Verzeichniß der Ortschaften eingereicht weide, in denen die Hauptrevision unter Zuziehung eines Eichmeisters im laufenden Jahre abgehalten werden soll.
Es empfiehlt sich diese Hauptrevision in den Sommermonaten vornehmen zu lassen, und machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß die Requisitionen zur Theilnahme der Eichmeister an diesen Revisionen im Hinblick auf Nr. 15 der Jnstruction zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 1869, betreffend die EichungSbe- Hürden, an die Kommunal-Eichungsämter bezw. den Königlichen Eichungs-Jiispector dahier und nicht an die Eichmeister zu richten sind. Auch werden die betreffenden Anträge frühzeitig zu stellen sein, damit die gewünschte technische Hülfe überall geleistet werden kann.
Euer Hochwohlgeboren rc. wollen hiernach die OrtSvorstände Ihres Kreises (Bezirkes) mit entsprechender Anweisung versehen und das verlangte Verzeichniß binnen 6 Wochen an uns einreichen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc.
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Unter Hinweisung auf vorstehende Regierungsverfügung und die Bekanntmachung der Königlichen Regierung vom 5. August 1876 (in Nr. 40 des Amtsblattes von 1876 unter 476 und 477) weise ich die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden bei Kreises an, die vorgeschriebenen Revisionen vierteljährig resp, alljährlich vorzunehmen resp, vornehmen zu lassen.
Das Ergebniß ist mir unter Vorlage der Protokolle über den Befund bei den alljährlich abzuhaltenden Revisionen jedesmal bii zum 15. Dezember einzuberichten.
Die Orte an welchen Eichmeister hinzuzuziehen sind werde ich später näher bezeichnen.
Her-feld, am 16. März 1878.
904 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Cassel, den 13. März 1878?
Unter Bezugnahme auf unsere Cirkularverfügung vom 22. September v. J. (Amtsblatt de 1877 Seite 326), betreffend die dem westfälischen Diakonissenhause zu Bielefeld für den Zeitraum vom 1. Mai 1878 bis dahin 1879 in den evangelischen Haushaltungen sämmtlicher Provinzen der Monarchie bewilligte Hauskollekte, eröffnen wir Ew. Hochwohlgeboren 2c. zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung, daß der Herr Minister des Innern durch Erlaß vom 24. v. M. I. k 1156 genehmigt hat, daß diese Hauskollecte außer den von der Polizeibehörde zu Bielefeld mit beglaubigten Legitrma- tionen zu versehenden Kollektanten der gedachten Anstalt, auch durch evangelische Geistliche oder sonstige Mitglieder der Presbylerien