AmsWvlatt
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für den
Kreis Hers f e l d.
Mittwoch den 13. März
1878.
Das „ÄreiSilatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile aber deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Gaffel, den 18. Februar 1878.
Durch verschiedene Anfragen bezüzltch des Endpunktes der Schulpflichtigkeit von Kinvern f. g. Renitenten in solchen Fällen, wo die Confirmation in der evangelischen Landeskirche verschmäht wird, sehen wir uns veranlaßt Ew. Hochwohlgeboren rc. zu eröffnen, daß die f. g. Renitenten in dieser Beziehung den Dissidenten gleich zu behandeln sind, und die Schulpflichtigkeit der betreffenden Kinder demnach mit dem auf das vollendete 14.Lebensjahr folgenden Schluffe der Schulperiode (d. h. des jetzt allgemein von uns eingeführten Jahreskursus) erlischt.
Wir bemerken dabei, daß Königliches Konsistorium dahier mit dieser, auch durch gerichtliche Erkenntnisse bereits mehrfach anerkann- ten rechtlichen Auffassung sich ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Demgemäß findet auch unser Cirkularerlaß vom 2. Juni pr. B. 6458, betreffend Dispensation vom Schulbesuche vor Beendigung des gesetzlichen Alters bezüglich derjenigen Schulkinder, deren Ent- laffung aus der Schule nicht mit der Konfirmation zusammenfällt, auf die Kinder s. g. Renitenten fortan Anwendung.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die sämmtlichen Herrn Landräthe rc.
♦ *
Vorstehende Verfügung wird den Herrn Bürgermeistern zur Kenntnißnahme und Beachtung mitgetheilt und zwar unter Hinweisung auf meine Verfügung vom 20. Juni 187 7 Nr. 6400 in Nr. 50 des Kreisblattes von 1877.
Hersfeld, den 11. März 1878.
2354. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Bei den fortwährenden Klagen über Schwarzwildschaden hat der Herr Minister für die landwirthschaftUchen Angelegenheiten uns ermächtigt:
1) den Kommunalforstbeamten des hiesigen Bezirks für den Abschuß von Schwarzwild Schußprämien und zwar während der Sommermonate April bis September zum Betrage von 22 Mark 50 Pf. während der Winteimonate October bis März zum Betrage von 15 Mark pro Stück zu gewäbren;
2) denjenigen Privatförstern, Feldhütern und Jagdaufsehern unseres Bezirks, welche sich an der Erlegung des Schwarzwildes mit Eifer und gutem Erfolge betheiligt haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie vereidigt sind, oder nicht, Echußgelder in derselben Höhe, wie den Kommunalforstbeamten nach Prüfung des einzelnen Falles zu bewilligen.
Gaffel, den 2. März 1878.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die Königlichen Landräthe :c.*
Vorstehende Verfügung haben die*Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises zur öffentlichen Kenntniß und namentlich der der Communalsorstbeamte», Privatförster, Feldhüter und Jagdaufseher zu bringen.
Behuf- Auszahlung der Prämien haben die Herren Bürgermeister mir vorkommenden Falles zu 1 der vorstehenden Verfügung die betreffende Lequidationen nebst der erforderlichen Bescheinigung und zu 2 außerdem dre erforderlichen Verhandlungen einzusenden.
HerSfeld, den 11. März 1878.
2730. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten hat durch Verfügung vom 28. v. M. C. I. D. 1310 sich dahin geäußert, daß das Rechtsverhältniß bezüglich der dem Wasenmeister Hirschberger hier verliehenen Wasenmeisterei- berechtigung nach folgenden Gesichtspunkten zu beurtheilen ist.
Nach dem Erbleihebriefe vom 2. Dezember 1807 ist dem rc. Hirschberger die Wasenmeisterei-Berechtigung in dem weiter bezeich- neten Bezirke mit den dabei hergebrachten Rechten als Lehn übertragen. Dieses Lehn umfaßte:
t) die ausschließliche Berechtigung, innerhalb des bezeichneten Bezirks das Gewerbe einer Wasenmeisterei ausschließlich zu betreiben und
2) nach der Behauptung des rc. Hirschberger dar Zwangs- und Bannrecht, vermöge deffen die Bewohner des betreffenden Bezirks genöthigt waren, das gefallene Vieh an den Leihebe, ständer zu überlasten.
Die unter 1 gedachte Berechtigung ist nach der Bestimmung im §. 1 pos. 1 des Gesetzes vom 17. December 1872 aufgehoben, nicht aber daS unter 2 gedachte Recht, wenn solches überhaupt rechtlich besteht. ES unterliegt dieses vielmehr nach §. 2 des gedachten Gesetzes nur der Ablösung, welche von den Gemeinden des bannpflichtigen Bezirkes bewirkt werden muß, um sich der Verpflichtung, das gefallene Vieh dem Wasenmeister zu überlasten, zu entziehen.
Indem ich dies den Herren Bürgermeistern und Orttverwal- tern des Kreises zur Veröffentlichung in ihren resp. Ortspolizeiverwaltungsbezirken mittheile, findet meine Verfügung vom 23. August 1876 Nr. 8493 in Nr. 69 des Kreisblattes hierdurch entsprechende Abänderung.
Hersfeld, am 12. März 1878.
2507.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Caffel, am 28. Februar 1878.
Ew. Hochwohlgeboren erwiedern wir auf die im gefälligen Schreiben vom 8. d. M. Nr. 1228, gestellte Anfrage ergebenst, daß die Gebühr für Abschätzung eines Gebäudes Zwecks Versicherung desselben in der General-Brandkaste zwischen den Schätzern und dem Gebäude-Eigenthümer zu vereinbaren ist, wobei die Arbeit, die zur Abgabe der betreffenden Schätzung erforderlich wird als Grundlage zu dienen hat.
Bisher ist für die Schätzung eines Wohnhaus auf dem Lande in der Regel ein Mark 50 Pf. bis drei Mark und für ein Nebengebäude ein entsprechend geringerer Satz gezahlt worden.
Königliche General-BrandversicherungS-Commission.
v. Dehn -Rotfelser.
An den Königlichen Landrath Herrn Frelherrn von Broich
Hochwohlgeboren zu Hersfeld.
Wird den Herrn Bürgermeistern des KreiseS zur Bekanntmachung in ihren resp. Gemeinden zu gefertigt.
Hersfeld, am 9. März 1878.
2670. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Berlin, den 5. Oktober 1877,
Bekannt machung
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 1. d. M. (Gesetz-Samml. S. 225) mache ich hierdurch darauf aufmerksam, daß die bereits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur Einlösung öffentlich aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13, Februar 1861
o. in Berlin
bei 1. der General-Staatskasse,
2. der Kontrole der Staatspapiere,