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^B 30. Sonnabend den 9. März 1838.

DasKrei-ilatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Ämtfidjes

B-kan »tmachung

b »treffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Sllbcr- und Kupfermünzen vom 22. Februar 1878.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R. G. Bl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: §. I. Vom 1. März 1878 gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 1) die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;

2) die Einhalb», Einviertel- und Einachtelthalerstücke landgräflich hessischen utib kurhessischen Gepräges;

3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der Zehn- oder Zwölftheilung des Groschens gepräg­ten Einpfennigstücke, (£, fa und s? Groschenstücke);

4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei- und Einpfennigstücke meklenburgischen Gepräges.

Es ist daher vom I. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung be­auftragten Kassen Niemand v rpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen §. 2. Die im Umläufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umläufe befind­lichen unter §. 1 Ziffer 2 bis 4 auf geführten Münzen in der gleiche» Zeit von den durch die LandeS-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. tu deren Gebiet die­selben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im §. 3 angegebenen Werth- verhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder tu Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3. Die Einlösung der im §. 1. bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse.

Zu §. 1 Nr. 1

der Einsechstelthalerstücke zu 50 Pf. Reichsmünze.

Zu §. 1 Nr. 2 der hessische»

Einhalbthalerstücke zu 1 M. 50 Pf. Reich-münze

Einviertelthalerstücke zu 75 Pf.

Einachtelthalerstücke zu 37 J Pf.

Zu §. 1 Nr. 3

der Zweipfennigstücke zu 2 Ps.

der Einpfennigstücke zu 1 Ps.

Zu §. 1. Nr. 4

der daselbst bezeichneten Füns-, Zwei- und Einpfennigstücke zu resp 5, 2, 1 Pf. Reichsmünze.

§. 4. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte, und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Ge­wicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Berlin, den 22. Februar 1878.

Der Reichskanzler.

Zur Aussührung der vorstehende», im Reichs-Gesetz-Blatt publicirten Be­kanntmachung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den vorausgesührten bezüglichen Bedingungen die, im §. 1 Nr. 1,2 und S bezeichne­ten Münze» in der Zeit vom 1. März bis Ende Mai 1878 innerhalb bei Preußischen Staates bei den unten namhaft gemachten Kassen »ach dem fest, gesetzte» Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen ReichS- beziehungsweise Landes-Münzen, umgewechselt werden.

a. in Berlin

bei 1. der General-Staatskasse,

2. der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse,

3. der Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,

4. dem Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände,

5. dem Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände,

6. der unter dem Vorsteher der Ministerial-, Militair- und Bau-Kom­mission stehenden Kasse,

b. in den Provinzen

bei 1. den Regierungs-Hauptkassen,

2« den Bezirls-Hauptkassen in der Provinz Hannover,

3. der Landeskasse in Sigmaringen,

4. den Kreiskassen,

5. den Kassen der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schles­wig-Holstein, Hannover, Westpfahlen, Hessen-Nassau und Rheinland,

6. den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,

7. den Forstkassen,

8. den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern, sowie

9. den Neben-Zoll- und den Steuerämtern.

Berlin, den 25. Februar 1878.

Der Finanz-Minister, gez. C a m p h a u s e n.

Kreis Hersfeld.

Kassel den 28. Februar 1878.

Auch in dem abgelaufenen Jahre sind vielfach Anträge auf Ge« stattung von HauscoUecten wegen Beschädigungen durch Brand oder Hagelschlag an mich gerichtet worden. Ich habe mich, nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen, regelmäßig nicht in der Lage befun­den, diesen Gesuchen zu entsprechen. Außerdem hat in solchen Fällen oft eine Inanspruchnahme der öffentlichen Mildthätigkeit durch in der Treffe enthaltene Ausrufe zu Beisteuern stattgefunden.

Diese Thatsachen zeigen auss Neue, baß in weiten Kreisen, na« mentlicy auf dem platten Lande, die Einsicht von der Nothwendig­keit und dem Segen des Versicherungswesens leider noch eine sehr geringe ist. Wenn auch die Brunoversicherung der Gebäude, schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit einer hypothekarischen Belastung wohl ausnahmslos durchgeführt ist, so beruhen doch die Versicherungs­verträge sehr häufig auf ganz alten Schätzungen, deren Werthsan- nahmen den heutigen PreiSverhältnissen nicht entsprechen. Tritt dann ein Brandschaden ein, so reicht die vertragsmäßige Entschädigungs­summe oft nicht annähernd aus, um die Gebäude auch nur nach dem dermaligen Zustand wieder herzustellen.

Eine Versicherung des Mobiliars, sowie der eingeernteten Früchte :c. gegen Brandschaden wird aber in gar zu vielen Fällen überhaupt noch ganz unterlassen. Und doch sind bei der großen Concurrenz zuverlässiger Versicherungs-Gesellschaften selbst für den gering Bemit­telten mit einer solchen Versicherungsnahme keine drückenden Aus­gaben verbunden. Ebensowenig aber werden dadurch, vermöge der heu­tigen Ausdehnung des Agenturwesens, nennenswerthe Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten veranlaßt.

Bedeutender sind schon die Kosten, welche die Versicherung der noch auf dem Felde stehenden Früchte gegen Beschädigung durch Hagelschlag erfordert. Warum aber ist diese Versicherung noch so theuer? besonders weil der Kreis der Versicherten, der sich in der Hauptsache aus Bewohnern des platten Landes bilden muß, noch ein zu kleiner ist. Würde durch eine regere Theilnahme die Zahl der regelmäßigen Prämienzahler sich erheblich und stetig vermehren, so müßte alsbald ein Herabgehen der Versicherungsbeiträge eintre« ten, weil die Tragung der Schäden sich dann auf eine viel größere Anzahl Versicherter »ertheilen wird.

Leider wird dies noch viel zu wenig anerkannt. Wieviele sehen noch in falscher Sparsamkeit eine Ausgabe für Hagelversicherung als unnütz an. Sie meinen, es habe ja in ihrer Gegend seit Menschen­gedenken niemals gehagelt, an ihren Bergen würden sich die vagel- wolken immer zertheilen! Wie oft sind solche Sicherheitspropheten zu ihrem Schrecken schon arg getäuscht worden! Wenn dann die zerschlagenen Früchte vor ihren Augen auf dem Felde liegen und die schöneHoffnung des Jahres vernichtet ist, dann wud nach srem- der'Hülfe gerufen und bitter bereut, daß man unterlassen hat, durch Versicherung sein eigener Helfer zu werden.

Es kann Niemand sagen, eine Versicherung sei unnöthiß. Jeder sollte vielmehr bemüht sein, zur Sicherung seines Vermögens gegen die zerstörenden Nakurgewalten zu thun, was Menschenkraft vermag. Er kann sich dann ruhig schlasen legen und erwarten, was der Himmel über ihn verhängt.

Ich halte es für nothwendig, daß Seitens der Behörden immer und immer wieder auf die Segnungen des Versicherungswesens hin»