^ 19, Mittwoch den 6. März L8V8.
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Amtliche
Kreis Hersseld.
Hersseld, den 4. März 1878.
In Folge Verfügung der Königlichen Regierung vom 8. v. M. A. 11. 742 weise ich die Herren Bürgermeister der Stadt» und Landgemeinden, incl. der Ortsverwalter, an, die nachstehenden Bestimmungen in ihren resp. Ortspolizeiverwaltungsbezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und das Polizeipersonal einschl. der Forst- und Feldschutzbeamten genau danach resp, überhaupt nach der Verordnung vom 2. November 1877 zu instruire».
Die Königliche Gendarmerie hat sich hiernach zu richten und ganz besonders darauf zu halten, daß die wöchentliche Schonzeit — Sonnenuntergang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntage — weder von befugten noch unbefugten Fischern unbeachtet gelassen wird und sind zu diesem Zwecke die Fluß- und Bachufer in der gedachten Zeit häufiger als sonst, wenn thunlich, unter Hinzuziehung des Fischberechtigten, abzupatrouiüiren.
Beim Rapport ist über das Vorgefallene jedesmal mündlich zu referiren.
1897. Der Königliche Landralh Freiherr von Broich.
A u s z u g
aus der Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischerei-Gesetzes im Regierungsbezirk Cassel vom 2. November 1877 — Kreisblatt, 1877 Nr. 97.
§ . 3. Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeit.
§ . 4. Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonntag. Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setz- netzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schonzeit nachgesehen, ausgenommen und wieder ausgesetzt werden, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schonzeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5-, von der Bezirksregierung gestattet werden.
§ . 5. Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.
Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schonzeit unterworfen sein.
§ 6. Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich der Salmoniden geeignete Gewässer, soweit dieselben im Regierungsbezirk Kassel gelegen sind.
Im Wesergebiete:
1) auf die Fulda von der unteren Gemarkungsgrenze von Roten- burg an aufwärts;
2) auf sämmtliche Nebengewässer der Fulda.
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Früh- jahrsschonzeit. Diejenige stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit be» ginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche von der Staatsregie
rung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.
§ . 7. Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt.
Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.
Bei dieser ausnahmsweisen Gestaltung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstsänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvor- nchtungen, Sperrnetze u. s. w.), ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.
§ . 8. Während der Dauer der in den §§. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
§ . 9. Die §§. 3 Alinea 2 bis §. 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen in allen mcht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen.
§ . 10. Beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder andere Sprengmittel u. f. w.) §. 21 des Gesetzes);
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen mit Schlagadern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schußwaffen u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal- Harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung in dringenden Fällen und nötigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden;
3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
§. 11. Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde dürfen nicht geschlossene Gewässer zum Zwecke des Fischfanges weder abgedämmt, noch abgelassen oder ausgeschöpft werden.
§. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.