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für den

Kreis yers f c t G

^E LS. Mittwoch den 20. Februar 1878.

DasKreistlatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile »der deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersseld.

Cassel, den 7. Februar 1878.

Zur Ergänzung der in einem Ueberdrucks-Exemplar hier an­gefügten Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs- und Landeskaffen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufssähigen ReichSmünzen ist von dem Bundesrath beschloffen worden, daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte ReichSmünzen von den ReichS- und Landeskasien anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurück zu geben sind.

Dieser Beschluß soll jedoch keine Anwendung finden:

1) auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung herrührt;

2) auf Münzen, deren Beschädigung so geringfügig ist, daß hier­durch ihre Umlaufrfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Letztere Münzen sind anzunehmen und beziehungsweise im Umläufe zu belassen. Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit vonMängeln bei der Ausprägung herrührt, sind nach den Vorschriften unter I. 3a der im Eingänge erwähnten Bestimmungen zu behandeln, also von den Kassen an das Münzmetalldepot des Reichs in Berlin einzusenden, welches im Falle der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den Einzahler übermitteln wird.

Gemäß Rescripts deS Herrn Finanz. Ministers vom 26. Januar d. I. wird Vorstehendes den Königlichen Landraths- und Verwal- tungs-Aemtern unseres Bezirks und der Königlichen Polizeidirection Hierselbst zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Königliche Regierung.

v. Brauchitsch.

An sämmtliche Königliche Landrathsämter rc.

Wird zur Kenntniß der Ortspolizeiverwaltungen des Kreises gebracht.

Hersfeld, den 19. Februar 1878.

1948. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Bestimmungen überdie Behandlung der bei Reichs- und Landeskassen eingehenden nach­gemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen.

Falschstücke. I. 1) Sämmtliche Reichs- und Landeskaffen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten Reichsmünzen (§§. 146148 des Strafgesetzbuches) anzuhalten.

2) Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassen- beamten ohne weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen unter Beifügung des einge­gangenen Begleitschreibens, Etiketts u. s. w. bezw. der über die Ein­zahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.

3) Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist das­selbe, nachdem dem bisherigen Inhaber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an das Münzmetalldepot des Reichs bei der Königlich Preußischen Münzstätte in Berlin (c. Unterwasser- straße 24) und zwar, wenn das Stück in Bayern, Sachsen, Würt­temberg, Baden, Hessen oder Hamburg angehalten ist, durch Ver­mittelung der Landesmünzstätte einzusenden. Die Königlich Preußische Münzstätte in Berlin wird diese Stücke einer Untersuchung unter­werfen und

a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der

einsendenden Kasse zur Aushändigung an den Einzahler zusenden lassen, die Münzstücke aber, sofern sie zum Umlauf nicht geeignet sind, zur Einziehung bringen;

b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit dieselbe in Gemäßheit der Vorschrift unter f. 2) verfahre.

Gewaltsam rc. beschädigte Münzen. II. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen (§. 150 des Strafgesetzbuches) sind von den Reichs- und LanveSkassen gleichfalls anzuhalten.

Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter I. 2) vorgeschriebenen Weise zu verfahren.

Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.

Abgenutzte Reichsmünzen. III. Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung am Gewicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passtrgewicht (§.9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 403) nicht mehr erreichen, sowie Reichs- Silber-, Nickel- und Küpfermünzen, welche in Folge längerer Cirku­lation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich einge­büßt haben, sind von allen Reichs- und Landeskassen zum vollen Werth anzunehmen und in der Weise für Rechnung des Reichs einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten Sammelstellen der Reichs-Hauptkasse und den Ober-Postkassen, in Preußen: der General-Staatskasse und den Regierungs- bezw. Bezirks-Hauptkassen, in den übrigen Bundes­staaten : der Landescentralkasse zugeführt werden.

Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemesse­ner Betrag angesammelt hat, kassenmäßig verpackt und bezeichnet dem Münzmetalldepot des Reichs bei der Königlich Preußischen Münzstätte zu Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und den Werth des An­erkenntnisses der Reichs-Hauptkasse in Aufrechnung zu bringen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange Anwendung, als dieselben noch nicht außer Kurs gesetzt sind.

IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Be­stimmungen zwischen Landesbehörden und Landeskassen einerseits und dem Reichsmünzmetalldepot andererseits erfolgen, sind als Reichs- dienstsachen portofrei zu befördern. ______________

Hersseld, den 19. Februar 1878.

Bezugnehmend auf meine Bekanntmachung vom 11. Dezember 1877 Nr. 12,426, in Nr. 99 des Kreisblattes von 1877, theile ich den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises, gleich­zeitig auch den Herren Reflectanten, mit, daß ich nunmehr unter den 36 Bewerbern um die Lieferung der für die Feuerwehren des hiesigen Kreises erforderlichen Spritzen eine engere Auswahl getrof- fen habe und denjenigen Herren Fabrikanten, welche ich zur Franco- einlieferung von MuÜerspritzen zur Prüfung auffordere, im Laufe dieser Woche besondere schriftliche Nachricht zugehen lassen werde.

Auf die Offerten der Herren Fabrikanten, welchen keine solche Aufforderung zugehen wird, reflectire ich nicht mehr.

Die eingereichten Zeugnisse werde ich zurückschicken, dagegen die Offerten und Zeichnungen dem gemachten Vorbehalte gemäß zurückbehalten.

Die Prüfung wird am 15. und 16. April d. J. geschehen und muß die Einlieferung der Musterspritzen mehrere Tage vorher erfolgt sein. Näheres wird darüber noch bestimmt werden.

1969.__ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hagen i. W., im Februar 1878.

Von der Anweisung des Herrn Finanz-Ministers vom 20. Mai 1876zur Veranlagung der Steuer vom stehenden Ge- werbe betriebe t. Abtheilung (Verlag: Ber: in l 87 6. >r ö-