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für den Kreis H c r s f e l d.

^V 12. Sonnabend den 9. Februar 1878.

DatKreiSilatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und GonnaöeN-. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postaustalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Xrt#« erben ausgenommen und die dreispaltige Zeile »der deren Raum mit 10 Pfg. berechnet

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Caffel, den 15. Januar 1878.

Nach der in Nr. 2 des Centralblattes für das Deutsche Reich pro 1878 Seitens des Herrn Reichskanzlers unter dem 7. Januar cr. erlassenen Bekanntmachung ist auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 auf 80 Pfennige für die volle Tageskost pro Mann und Tag festge­stellt worden. Demgemäß beträgt das tarifmäßige Marschgeld für die Mannschaften der Reserve und Landwehr sowie Dispositions­Urlauber ohne Rücksicht auf den Zweck der Wiedereinberufung

a) für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw. zu einem anderen Sammelorte sowie

b) für den Marsch direct zum Linientruppentheil

für jeden Marsch- und Ruhetag und zwar

a) für Gemeine Gefreite und Spielleute 92j Markps.

incl. des 12^ Markpf. betragenden Löh- nungsrestes.

b) Sergeanten incl. Vice-Feldwebel,Vice-Wacht- meister, Feuerwerker 2r u. 3r Classe, Un­teroffiziere, Bombardiere, Ober-Pioniere, Trompeter, Hautboisten, Kurschmiede 1 Mark 7^ Pfg. incl. des 27^ Markpfg. betragenden Löh­nungsrestes.

c) Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Ober­meister, Feuerwerker ir Classe, Portepeefähn­riche, Roßärzte 1 Mark37H Pfg.

incl. des 571 Markpfg. betragenden Löhnungs- resteS.

Die Rekruten sowie drei- oder vierjährige Freiwillige erhalten für den Marsch zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons oder zu einem anderen, in der Gestellungs-Ordre rc. als Sammelpunkt bezeichneten Orte ein Meilengeld von 12^ Pfg. pro Meile.

Wir veranlassen die Königlichen Steuerkaffen hiernach bei Aus­zahlung von Marsch-Competenzen für das Jahr 1878 zu verfahren. An die sämmtlichen Königl. Steuerkaffen des Regierungs-Bezirks.

Abschrift zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

A. II. 758. Kühne

An sämmtliche Königliche Landräthe rc.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Ortsvorständen des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 8. Februar 1878.

905. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Caffel, am 1. Februar 1878.

Mit Bezug auf den Bericht vom 23. Januar l, J. Nr. 855, dessen Anlagen anbei zurückgehen, erklären wir uns damit einver­standen, wenn Euer Hochwohlgeboren, im Falle Schulkinder ohne erwachsene Angehörige auf Tanzböden angetroffen werden, oder ihnen von dem Wirthe geistige Getränke verabreicht werden, gegen die be­treffenden Wirthe einschreiten und geeigneten Falles durch eine öffent­liche Bekanntmachung allgemein darauf Hinweisen, daß Wirthe, welche sich wiederholt Zuwiderhandlungen in dieser Beziehung zu Schulden kommen lasten, die Einleitung des Verfahrens auf Conzessionsent- Mkhung zu gewärtigen haben.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

J. A. I. 1233. gez. Kühne.

Hersfeld, am 1. Februar 1878.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern sowie der Königlichen Gendarmerie zur Nat""chtung mitgetheilt, mit der Aufforderung an die ersteren, diese.' den in ihren bezüglichen Polizeibezirken wohnenden Wirthen zu Protokoll zu eröffnen und solches, von den Wirthen mrtuntecschrieben, bis zum 1. k. Mts. an mich einzureichen.

1493. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich. Bekanntmachung.

Die diesjährige Frühjahrs-Controll-Versammlung für die Mann­schaften des Beurlaubtenstandes im Kreise Hersfeld finden, wie folgt, statt.

1. zu Unterhaun

Donnerstag den 4. April d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Eitra, Hilperhausen, Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Kruspis,Oberhaun, Oberrode, Ober­stoppel, Petersberg, Roßbach, Wilhelmshos, Rothensee, Stärklos, Sieglos, Sorga, Unterhaun, Unterstoppel, Wippershain, und Bingartes.

2. zu Herssetd

Freitag den 5. April d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meise­bach sowie aus den Gemeinden: Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach.

3. zu O bergeis

Freitag den 5. April d. J. Nachmittag- 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Allmershausen, 'Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goßmannsrode, Hählgans, Heenes, Kalko- bes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis.

4. zu Niederaula

Sonnabend den 6. April d. J. Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Allendorf, Asbach, Bei- ershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Hedders. dors, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Niederaula, Niederjosta, Reimboldshausen, Solms, Willingshain und Engelbach mit Hof Sternberg.

5. zu Heim boldshausen

Montag den 8. April d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Bengendorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, HeimboldShausen, .Herfa, Heringen, Kleinen­see, Lautenhausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Phi­lippsthal, Widdershausen, Wölfershausen und Unterneurode.

6. zu OberlengSfeld

Montag den 8. April d. I. Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampectsseld, Landershausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ränsbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweißenborn, Wehtshausen und Wüstfeld.

Zur strengsten Nachachtung für die bethciligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:

1) Zu den Frühjahrs-Control-Versammlungen haben sich außer den Wehrleuten, welche sich als felddienstunfähsg oder dienstuntaug­lich zu melden beabsichtigen u. s. w., nur diejenigen Mannschaf­ten des Beurlaubtenstandes, welche zu den Reserven und Dis- positions-Urlaubern gehören, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen einzufinden.

2) Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung le­diglich durch diese Bekanntmachung und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser Art der