jW 1O. Sonnabend den 2. Februar 1878.
Daß „Jtreililatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. PreiS desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile »der deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Poli zei-V er ordn ung, betreffend den Geschäftsbetrieb ver Pfandleiher.
Mit Ermächtigung des Herrn Ministers des Innern bestimmen wir auf Grund des §. 38 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 und des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen hiermit für den Regierungsbezirk Cassel, wie folgt:
§. 1. Jeder Pfandleiher ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Pfand- leihbuchs verpflichtet.
Das Pfandleihbuch muß dauerhaft gebunden, am Rücken mit einem starken Faden durchzogen, durchweg mit Seitenzahlen und mit den im §. 2 bezeichneten Rubriken versehen sein, und bevor es in Gebrauch genommen wird, der Polizeibehörde zur Prüfung und Beglaubigung vorgelegt werden.
In dem Pfandleihbuche dürfen weder Rasuren vorgenommen noch dürfen die Eintragungen in demselben unleserlich gemacht werden. Das Psandleih- buch selbst darf ohne polizeiliche Erlaubniß weder ganz noch theilweise vernichtet werden.
§. 2. Jedes abgeschlossene Geschäft ist in das Pfandleihbuch deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu einzutragen.
Der Eintragungsvermerk muß nach Rubriken enthalten:
1) die laufende Nummer des Pfandstücks,
2) Namen, Stand und Wohnung des Verpfänders,
3) die Art und Weise, wie sich derselbe legitimirt hat,
4) die Beschreibung des Psandstücks,
5) dev Betrag des Darlehns,
6) die Werthtaxe des Pfandstücks,
7) Jahr und Tag des vollzogenen Geschäfts,
8) den verabredeten Tag der Wiedereinlösung des Pfandstücks,
9) den bedungenen Betrag der monatlichen Zinsen.
Das Pfandleihbuch muß, außer den vorstehend bezeichneten neun Rubriken noch solche enthalten für
10) den Hinweis auf die laufende Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Pfandvertrages eingetragen ist,
11) den Tag der geschehenen Einlösung des Pfandstücks,
12) Bemerkungen.
Jedes Pfandstück ist vom Pfandleiher mit einer der laufenden Nummer (Eintragung der Rubrik 1) entsprechenden Bezeichnung zu versehen.
§. 3. Der Pfandleiher ist schuldig dem Verpfänder über das vollzogene Geschäft eine mit seiner Namensunterschrift versehene Bescheinigung (Pfandschein) auszustellen, welche mit dem betreffenden Eintragungsvermerke im Pfandbuche wörtlich übereinstimmen muß, anderweite Zusätze oder Bemerkungen aber nicht enthalten darf.
4. In dem Geschäftslokal des Pfandleihers muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein gedrucktes Exemplar dieser Verordnung und eine von der Polizeibehörde beglaubigte Zinstabelle aushängen.
Auch müssen die in dem Pfandleihbuch verzeichneten Gegenstände in einem btfondern Raume oder Behältnisse, getrennt von allen anderen Gegenständen, aufbewahrt werden. . .
5. Alle ihm zugehenden amtlichen Benachrichtigungen über Verlorne oder durch ein Verbrechen oder Vergehen dem Eigenthümer entfremdete Gegenstände hat der Pfandleiher nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und den kontrolirenden Polizeibeamten auf Erfordern vorzulegen.
8 . 6. Wird der Piandvertrag verlängert, so ist zu verfahren, wie wenn es sich um ein neues Geschäft handelte. Es ist daher unter Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf bit alte Eintragung (Rubrik 10) eine neue Eintragung in das Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfanoschemes nach den Vorschriften der §§. 2 und 3 vorzunehmen
§ 7. Bei Einlösung des Pfandes muß der Pfandleiher dem Vorzeiger des Pfandscheins (§. 3), sobald dieser es verlangt, eine mit seiner Unterschrist versehene und den Betrag der erhobenen Zinsen, sowie ven Zeitraum, für welchen dieselben berechnet worden sind, enthaltende Quittung übergeben. Der Tag der geschehenen Einlösung ist bei der Eintragung (Rubrik 11) zu vermerken.
§ . 8. Die Polizeibehörde ist besugt und verpflichtet, den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, so oft sie es für nothwendig erachtet, einer Revision zu unterwerfen. „ ,.
§ . 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern sie nicht den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens bilden, in Gemäßheit des §. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 26. Februar 1876 mit Geldbuße bis zu 150 Mark oder Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
§ . 10. Hinsichtlich der öffentlichen städtischen Leihanstalten bewendet es bei den darüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
§ . 11. Die für den Polizeibezirk Cassel unter dem 28. Juni 1877 erlassene Polizei-Verordnung, betreffend den Geschäftsverkehr der Pfandleiher, wird hiermit außer Statt gesetzt.
Cassel, den 21. Januar 1878.
______________________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. December v. I. dem Comite für den Zuchtmarkt für edlere Pferde zu Neubrandenburg im Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz die Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der mit Genehmigung der Groß- herzoglichen Landesregierung in diesem Jahre von ihm daselbst zu veranstaltenden Ausspielung von Equipagen, Pferden, Reit-, Fahr- und Stallutenstlien rc. auch im diesseitigen Staatsgebiete Loose zu vertreiben.
Die sämmtlichen Polizeibehörden unseres Bezirks werden veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß dem Absätze der qu. 3 Mark pro Stück betragenden Loose kein Hinderniß entgegengestellt wird.
Gaffel, am 23. Januar 1878.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Kreis Hers seid.
Hersfeld, am 31. Januar 1878.
Den Herren Bürgermeistern der Landgemeinden des Kreises (die Herren OrtSverwalter nicht ausgenommen) theile ich im weiteren Verfolge meiner Verfügung vom 16. October 1877 Nr. 10,358 (KreiS- blatt Nr. 83) mit, daß ich denselben die festgestellten Verzeichnisse des Pferde- und Rindviehbestandes heute zugesandt habe.
Dieselben haben für die Erhebung der für das Jahr 1878 zu zahlenden Steuerbeträge von:
a) für jedes Pferd 2 mal 20 — 40 Pfg.
b) für )edeS Stück Rindvieh 1 mal 5 — 5 Pfg. durch die Gemeindegelderheber alsbald zu sorgen und die Ablieferung des Hauptbetrags bis zum 15. k. Mts. an die ständische Schatzkasse in Cassel, nach Abzug von 2 A Erhedegebühren, mittels des betreffenden AblieferungSscheineS, welcher genau nach dem Verzeichnisse des Viehbestandes auszufüllen ist, zu bewirken.
1176.___________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die 16 Herren Bürgermeister der Landgemeinden, sowie die 4 Herren OrtSverwalter des AmtSgerichtSbezirkes Hersield, welche mit Zahlung der Beiträge für Versetzung der PolizeianwaltSgeschäfte pro 1877 noch immer im Rückstände sind, werden mit Bezugnahme auf meine Verfügung vom 5. d. M. Nr. 138 (KreiSblatt Nr. 2) hierdurch angewiesen, die fragliche Zahlung bis zum 10. Februar d. I. bei Vermeidung von Ordnungsstrafen an den Polizeianwalt, Herrn Bürgermeister Kempf dahier zu leisten.
Hersfeld, am 31. Januar 1878.
1131,____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Nachstehende Personen find als Gebäudetaxatoren behufs Versicherung in der General-Brandkasse bestellt und verpflichtet worden:
1) Zimmermeister Heinrich Bernhard Schlotzhauer,
2) Maurermeister Rudolph Eibert beide von Philippstdal.
Hersfeld, am 30. Januar 1878.
1146. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
- ———F , Qm 25. Januar 1878.
Da der Herr Justizminister neuerdings oorgeichrieden hat, daß die über Einleitung eines Strafverfahrens gegen militairpflichtige Mannschaften des Beurlaubtenstandes und Ersatzreservisten I. Classe an die Ersatz und Landwehcbehöroeu zu erstattenden Mittheilungen alsbald bei Erhebung der 5trafklage gemacht werden tollen, dies aber ohne erhebliche Verzögerung bei Geschäftsgangs nur thunlich in, wenn die Polizeibeamzen schon in den Anzeigen die nöthigen Angaben