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für den

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Mittwoch den 30. Januar

1878.

DasKreiidlatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs unb Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Saum mit 10 Pf>. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Caffel, den 25. Januar 1878.

In Veranlassung vielseitig erhobener Klagen über dieUnzuläng- lichkeit der zur Unterstützung der Hinterbliebenen von Lehrern, Geist­lichen und Kirchenbeamten ausgesetzten Fonds verlangt der Herr Mi­nister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten zur Begründung der Mehrforderung eine Nachweisung über die in Betracht

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der unterstützungsbedürftigen Wittwen und Waisen

A. 1) der Geistlichen

2) der Kirchenbeamten

B. der höheren Lehrer

C. der Elementarlehrer

im Regierungs-Bezirk N. N. für das Jahr l. April 1877 f 78.

Einnah­men

Grund der Erwerbsunfähigkeit

Zum Lebens un­terhält resp, zur Erziehung der Kinder sind erforderlich

Ein Zuschuß über das Rothdürf- tige hinaus ist wünschenSwerth

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Namen und Stand.

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7.

8.

dauernde

Krankheit und

Gebrechen.

9.

Fürsorge für unmündige Kinder.

10.

Fürsorge für erwerbs­unfähige Verwandte.

11.

Sind unter stützungsfähige Verwandte vor­handen.

12.

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für wel­chen Zeit­raum.

16.

aus welchem Grunde.

17.

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13.

für welchen Zeitraum.

14.

N. N. Wittwe des rc.

N.

z. B. Blind­heit, Gei« stesstörung rc.

z. B.3 Kin- der im Al­ter von 27

Jahren.

z. B. hat für eine 80jährige Mutter zu sorgen.

z. B. nein oder der erwachsene Sohn kann die Mutter nicht voll­ständig unter­stützen.

z. B.

120

ü. B.

für 3 Jahre bis der Sohn 18 Jahre alt ist.

z. B. 300

z. B. auf 10 Jahre oder bis auf

Weiteres

z. B. der verstor­bene Ehemann hat während seiner 50 jährigen Amtszeit ganz vorzügliche Dienste geleistet.

Hersfeld, am 30. Januar 1878.

Den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises theile ich die vorstehende Verfügung nebst dem Schema mit der Auf­forderung mit, mir so fort und längstens bis zum 8. Februar d. I., sofern unterstützungsbedürftige Witwen und Waisen von Leh­rern, Geistlichen und Kirchenbeamten in den bezüglichen Polizeiver- waltungsbeztrken wohnen, eine Nachweisung über dieselben einzureichen. 1097._______ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 28. Januar 1878.

Ich sehe mich veranlaßt, das in der officiellen Ausgabe de 1866 der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 Seite 134 enthaltene Ministerial-Ausschreiden vom 9. Juli 1836 in nachstehendem Abdrücke den Herren Bürgermeistern des Kreises zur genaueren Beachtung für die Zukunft hiermit in Erinnerung zu bringen.

1032. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Auszug aus dem Protokolle des Ministeriums des Innern.

Caffel, am 9. Juli 1836.

Nr. 6117. Die Regierung zu N. berichtet in Betreff eines Schreibens des Stadtrathes ju N. an das Obergericht zu N, über Beschluß: Sämmtliche Regierungen haben dahin zu verfügen, daß in Gemäßheit der §§. 59 und 60 der Gemeinde-Ordnung Schrei­ben und Berichte in Gemeinde-Angelegenheiten lediglich unter dem Namen und der Unterschrift des Bürgermeisters, nicht unter dem

kommenden Personen nach Masgabe des beifolgenden Schema'S.

Bei Aufstellung dieser Nachweisung soll in jedem einzelnen Falle daS Unterstützungsbedürfniß sowie der Grad der Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Person genau festgestellt werden.

Ew. Hochwohlgeboren haben diese Nachweisung bezüglich Ihres Dienstbezirks ohne Verzug aufzustellen und spätestens bis zum 20. k. Mts. anher einzureichen

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

J. B. Nr. 899.

Mittler.

An die Königlichen Landräthe rc. e i s u n g

Namen und der Unterschrift des Gemeinderathes^ der auch in dem Rubrum der Berichte nicht anzuführen ist, abzufassen sind, und daß, soweit die Schreiben an andere Behörden und die Berichte _aii die vorgesetzten Behörden ihrem Inhalte nach auf einem Beschlusse des Gemeinderathes beruhen, dieses nur in dem Contexte angeführt wird.

Cassel, den 15. Januar 1878.

Unter Rückgabe der vorgelegten Verzeichnisse und Kostenan­schläge über die Stationirung der Landwege, erkläre ich mich im Allgemeinen mit Ihren Vorschlägen in Betreff der Stationirung ein­verstanden, jedoch in denjenigen Fällen, wo die Endpunkte mit der Gemarkungs- oder der Kreisgrenze zusammenfallen, erscheint eS zweckmäßiger, auf Letztere keine Rücksicht zu nehmen, sondern die Stationirung fortlaufend bis zum nächsten Orte oder bis zur Ein­mündung in den nächsten Straßen- oder Wegezug fortzuletzen

Mit Rücksicht hierauf wollen Lie die Stationirungs-Verzeichnisse ändern, zuvor aber sich mit Ihren Herrn Nachbar-Collegen dieser- halb verständigen.

Die Ausführung der S;ationirung ist auf Kosten der betreffen­den Gemeinden zu bewirken, und sind Messungen durch diejenigen Wegebau-Aufseher auszuiühreii, welche hierzu sich eignen.

Die für jede Gemeinde zu berechnenden Kosten der Stationirung wollen Sie in den Wegebau-Etat aufnehmen und zwar in der Weise, daß dieselben je nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinden auf 2 bis 3 Jahre vertheilt werden.