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^V 8. Sonnabend den 26. Januar L878.

Da«Krei-blatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postaustalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile aber deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

Amtliches

Die uns nachstehenden Behörden und Beamten werden hier­durch nochmals an die genaue Befolgung der Vorschrift im Erlaffe des Herrn Finanzministers vom 12. November v. I. in Betreff der neuen Bezeichnung der Quartale des Rechnungsjahres (Amtsblatt pro 1877, Seite 394, unter Nr. 1512) erinnert.

Bei künftigen Zuwiderhandlungen wird gegen die Betreffenden mit Ordnungsstrafe vorgegangen werden.

Cassel, am 15. Januar 1878.

_________________Königliche Regierung, Abth. des Innern.

ES ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß von den uns untergebenen Behörden und Beamten amtliche Schriftstücke an unS eingefendet worden sind, die nicht ausreichend frankirt waren. In Folge dessen und da häufig auch der Verschluß dieser Schrift­stücke weder mit einem Dienstsiegel noch mit einem dasselbe ersetzen­den amtlichen Vermerk versehen worden war, wurden diese Sen­dungen von den betr. Kaiserlichen Postbehörden nachträglich mit dem vorgeschriebenen Zusatzporto belegt.

Zur Vermeidung solcher Ausgaben machen wir auf die ein­schlagenden Bestimmungen des Kaiserlichen Generalpostamts zu Ber­lin vom 28. November 1871 (Amtsblatt pro 187 t S. 298) nochmals aufmerksam.

Cassel, am 15. Januar 1878.

______________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Seit Einführung des metrischen Maaß- und Gewichts-Systems ist vielfach das Bedürfniß hervorgetreten, neben der gesetzmäßigen vollen Bezeichnung der Maaße und Gewichte auch abgekürzte Be­zeichnungen derselben anzuwenden.

Obwohl die Interessen des'geschäftlichen Verkehrs wie diejenigen der Wissenschaft und der Schule die Uebereinstimmung in dem Ge­brauche dieser Bezeichnungen erfordern, ist eine solche bisher nicht erzielt worden.

Zur Anbahnung einer allgemeinen Verständigung hierüber hat der Herr Reichskanzler eine aus sachkundigen Vertretern aller be- theiligten Kreise zusammengesetzte Kommission mit der Ausarbeitung entsprechender Vorschläge beauftragt und hat demnächst der Bu«des- rath unter dem 8. October v. I. beschlossen,

die Bundesregierungen seien zu ersuchen anzuordnen, daß die von der Kommission zusammengeftellten abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte unter Beobachtung der beigefügten Regeln sowohl im amtlichen Verkehre, als bei dem Unterrichte in den öffentlichen Lehranstalten ausschließlich zur Anwendung gebracht werden.

Indem wir die Zusammenstellung der hiernach genehmigten abge­kürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte zur öffentlichen Kennt­niß dringen, empfehlen wir deren Benutzung auch dem geschäftstrei- b enden Publikum.

Cassel, am 8. Januar 1878

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Zusammenstellung

der abgekürzten Maaß- und Gewichts-Bezeichnungen.

A. Längenmaaße: Kilometer = km; Meter = m; Centi- meter = cm; Millemeter = nun.

B. Flächenmaaße: Quadratkilometer qkm; Hektar d»; Ar = a; Quadratmeter = qm; Quadratcentimeter = qcm; Quadratmillimeter qmm

C. Körpermaaße: Kubikmeter = cbm; Hektoliter = hl; Liter = 1; Kubikeentimeter ccm; Kubikmillimeter = cmm

D. Gewichte: Tonne = t; Kilogramm = kg; Gramm = g; Milligramm = mg.

1) Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigefügt.

2) Die Buchstaben werden an das Ende der vollständigen Zah- lenausdrücke nicht über das Dezimalkomma derselben gesetzt, also 5,37 m, nicht 5 m 37 und nicht 5 m 37 cm.

3) Zur Trennung der Einerstellen von den Dezimalstellen dient das Komma, nicht der Punkt. Sonst ist das Komma bei Maaß- und Gewichtszahlen nicht anzuwenden, insbesondere nicht zur Abthei­lung mehrstelliger ZahlenauSdrücke. Solche Abtheilung ist durch Anordnung der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komma aus gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Grup­pen zu bewirken.

Kreis HerSfeib.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben mir bis zum 1 0. Februar c. berichtlich anzuzeigen, welcher Betrag durch den Verkauf des im Jahre 1877 geerndeten Obstes der Gemeindekasse zugeflossen ist.

Hersfeld, am 26. Januar 1878.

962.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche den durch meine Verfügung vom 3. d. Mts. ad Nr. 113 (Kreisblatt 1) ge­forderten Bericht über die Erfahrungen bezüglich der Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen, noch nicht erstattet haben, wer­den an dessen Einsendung bis spätestens den 1. k. MtS. bei 3 Mark Strafe hiermit erinnert.

Hersfeld, am 25. Januar 1878.

916.____________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die 18 Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche meine Ver­fügung vom 10. d. Mts. Nr. 432 in Nr. 4 des Kreisdlattes, die Trichinenschau betreffend, noch nicht erledigt haben, werden aufge- fordert, dasselbe bei Meidung von 3 Mark Strafe noch bis zum 3 1. d. M t s. zu thun.

Hersfeld, am 26. Januar 1878.

432.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herrn Bürgermeister des Kreises, welche meine Ver­fügung vom 17. Juli 1876 (Kreisblatt Nr. 58), betreffend bte Bil­dung von eingeschriebenen Hülfskassen für gewerbliche Hülfsarbeiter, noch nicht erledigt haben, haben solches sofort noch, bei Meidung der Ergreifung ernsterer Maßregeln, zu thun.

Hersfeld, am 23 Januar 1878.

812.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Erledigung der Schulstelle zu Ausdach vom 1. April d. I. ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der nöthigen Sitten- und BefähigungSzeugnisse binnen 14 Tagen bei dem unterzeichneten Kö­niglichen Landrathe oder dem Königlichen Lokalschulinspector Herrn Pfarrer Seybert zu Ransbach einzureichen haben.

Hersfeld, am 23. Januar 1878.

589.____________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortspolizeibehörden und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß die Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin durch Beschluß vom 27. v. M. die polizeilich erfolgte Beschlagnahme der Nr. 51 des zu Zürich er­scheinenden Witzblattesder Nedelspalter" vom 22. December v. I. welche an einer Stelle Seine Majestät den Kaiser, an einer anderen den Fürsten Bismark beleidigt, auf Grund der §§. 95. 185. 41. 42. des St. G. B. bestätigt bezwse. beschlossen hat.

Hersfeld, den 23. Januar 1878.

821. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

. HerSfeld, am 21. Januar 1878.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises und die Königliche Gendar­merie werden hierdurch benachrichtigt, daß die Beschlagnahme der Druckschrift: