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für den

Sonnabend den 19. Januar

18184

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition l Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. beechnet.

Amtliches

Uebersicht

der im Jahre 1877 bei Königlicher Regierung zu Cassel eingegangenen und bei derselben entschiedenen Recursbeschwerden wegen versagter Erlaubniß zum Wirthschafts- und Branntweinkleinhandels-Betriebe.

E S 53 SS

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Bezeichnung der Kreise.

Zahl der Recursbeschwerden.

a. der eingegangenen!

b. der zurückge- o. der als begrün- wiesenen 1 bet anerkannten

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war wegen verweigerter Erlaubniß zum Betrieb

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5 JO 8 c 2?

1

Cassel Stadtkreis

2

13

12

27

2

11

12

25

2

2

2

Cassel Landkreis

5

7

2

14

5

6

2

13

1

1

3

Eschwege

4

4

2

10

3

4

l

8

1

1

2

4

Frankenberg

2

2

1

1

1

1

5

Fritzlar

2

1

2

5

2

1

2

5

6

Fulda

1

3

4

8

1

3

4

8

7

Gelnhausen

2

1

1

4

2

1

1

4

8

Gersfeld

9

Hanau

2

4

2

8

2

4

2

8

10

Hersfeld

2

4

1

7

2

2

1

5

2

2

11

HofgeiSmar

1

3

4

1

3

4

12

Homberg

1

3

4

1

3

4

13

Hilnfeld

1

1

1

3

1

1

1

3

14

Kirchhain

2

2

2

2

15

Marburg

1

1

2

1

1

2

16

Melsungen

4

3

7

4

3

7

17

Orb

18

Rinteln

3

4

7

3

4

7

19

Rotenburg

1

1

1

1

20

Schlüchtern

4

1

5

4

1

5

21

Schmalkalden

2

8

10

2

6

8

2

2

22

Vöhl

23

Witzenhausen

2

2

1

1

1

1

24

Wolfhagen

2

1

3

2

2

1

1

25

Ziegenhain

1

1

1

3

1

1

1

3

Summa i

33 |

61 H 44 ||188 132,55;

39 ||126 i 1

6 11 5 || 12

Hiernach find 91,3 g zurückgewiesen und 8,7 g als begründet anerkannt.

Kreis Hers seid.

Cassel, den 4. Januar 1878.

Es erscheint nothwendig, daß der Gemeinde-Auisichtsbehörde auf Grund des §. 93 der kurhessischen Gemeinde-Ordnung vom 23. Octo- ber 1834 in Verbindung mit dem §. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, die Gelegenheit gebo­ten wird, die Bebauungspläne vor ihrer Festsetzung durch den Ge- meinde-Vorstand einer sachlichen Prüfung zu unterziehen und auf Grund dieser Prüfung hin etwa Anweisungen zur Abänderung und Vervollständigung derselben im Interesse der betreffenden Ortschaften zu ertheilen.

Demgemäs finden wir uns veranlaßt, dahin Anweisung zu ertheilen,

1) daß von dem Königlichen Herrn Polizei-Director hier und den Königlichen Herren Landräthen in Hanau, Fulda und Marburg, denen die Ortspolizei für diese Orte übertragen ist, jeder Stadt- erweiterungsplan vor Ertheilung der Zustimmung confr. §.

1 leg. cit. uns zur Kenntnißnahme vorgelegt werde, und

2) von den übrigen Königlichen Herren Landräthen und den König­

lichen Herren Amtmännern zu Orb und Vöhl die von den Ge­meinde-Vorständen ausgestellten Bebauungspläne vor der Erthei­lung der Zustimmung der Ortspolizeibehörde unter Zuziehung des Kreisbaubeamten einer Durchsicht unterzogen und falls sich hierbei wesentliche Bedenken ergeben sollten, uns zum weiteren Befinden vorzulegen sind.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

A. II. 154 Kühne.

An die Königlichen Landrüthe rc.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Stadt- und Ortsoor- ständen des Kreises zur Kenntnißnahme und genauesten Beachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 15. Januar 1878.

496. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Aus Veranlassung eines Specialfalles hat die Königliche Regie­rung zu Cassel durch Verfügung vom 6. Dezember v. I. A. II. 12681 dahin Entscheidung getroffen, daß die Fundamente der Ge­bäude, welche unzweifelhaft Theile eines Baues find, zu dem nach §. 1 der Bauordnung für die Landgemeinden rc. vom 1. Januar 1875 (Amtsblatt 1875 Seite 18) Bau-Erlaubniß erforderlich ist, nicht eher ausgeführt werden dürfen, als bis die Bau- Erlaubniß für den Neubau erwirkt ist.

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden, sowie die König­lichen Gendarmen werden hiervon in Kenntniß gesetzt und haben darüber zu wachen, daß Zuwiderhandlungen zur entsprechenden Be­strafung gelangen. Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises haben zugleich Vorstehendes in ihren Gemeindebezirken zur öffentlichen Kenntniß zu bringend

Hersfeld, am 15. Januar 1878.

12506(77. __ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Ortspolizeiverwaltungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß das Königliche Kreisgericht in Wittenberg durch Erkenntniß vom 16. Oktober o. J. auf Vernichtung der Schrift:

Der Europäische Krieg. Ein Mahnruf an die westeuro­päischen Staaten. Von einem deutschen Staatsmanne, Zürich Verlagsmagazin, 1877"

in ihrem ganzen Umfange erkannt hat und daß dies Erkenntniß rechtskräftig geworden ist.

Hersfeld, am 17. Januar 1878.

622. __ Der^Königliche Landrath Freiherr von Broich.

DieOrtspolizeiverwaltungen und.die Königliche Gendarmerie des Kreisesiwerden hierdurch benachrichtigt, daß die Beschlagnahme der Druck­schrift:Champre eeparee (©ptrajimmer) Ragout für Gourmands ir Theil. Memorien einer Bettstelle. Nach den Auszeichnungen des Herzogs v. B. New-Aork 1877. Verlag von Chiavatutti u Comp." durch Nathskammerdefchluß des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 1. Dezember 1877 auf Grund des §. 184 des Strafgesetzbuchs bestätigt worden ist.

Hersfeld, am 17. Januar 1878.

623. Der Königliche Landratb Freiherr von Broich.

Hersfeld, den 18. Januar 1878.

Nachdem sich in der Gemeinde Schenksolz eine eigene Feuerwchc gebildet hat, ist solche unter Nr. 38 b in bie Liste der Feueuv hren eingetragen worden.

613. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.