KreisWvlatt
für den
Kreis Hersfeld.
^^ 5. Mittwoch den 16. Januar 1878.
DaS „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwoch- und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. beechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Lasset, den 17. Dezember 1877.
ES ist wiederholt vorgekommen, daß die Bestimmung im §. 18 des Gesetzes vom 7. September 1865, daS Jagdrecht und Dessen Ausübung ic. betreffend, wonach die Gemeinde-Jagden öffentlich meistbietend zu verpachten sind, in ländlichen Gemeinden nicht be» achtet worden ist, indem die Gemeinde-Behörden entweder die Jagd unter der Hand verpachtet, oder im Widersprüche mit den Grundsätzen einer öffentlich Meistbietenden Verpachtung, den Verpach« tungstermin nur innerhalb der Gemeinde zuvor bekannt gemacht, oder endlich etwaigen auswärtigen Pächtern belästigende Bedingungen auferlegt haben, welche vorzugsweise darin bestanden, daß diese Pächter sich den Zutritt von Mitpächtern aus der Gemeinde resp, nach Bestimmung der Gemeindebehörde sollten gefallen lassen.
Wir haben hieraus Anlaß genommen, den Herrn Reffort- Ministern die Frage zur Entscheidung zu unterbreiten, in welcher Weise jenen GesetzeS-Umgehungen entgegen zu treten sei.
Die Herren Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und des Innern haben in Folge dessen die abschriftlich anliegende Verfügung vom 25. October l. I. getroffen, welche wir Ew. Hochwohlgeboren zur Nachachtung und mit der Veranlassung zugehen lassen, den Ortsvorständen der Landgemeinden aufzugeben, daß sie bei Metdung nachdrücklicher Ordnungsstrafe Ihnen die für die Verpachtung der Gemeinve-Jagd aufgestellten Bedingungen mindestens 8 Tage vor der öffentlichen Bekanntmachung des Licitations-Termins zur Prüfung einreichen.
Ob eS sich nach den Ihrerseits gemachten Erfahrungen als zweckmäßig empfiehlt, den Ortsvorständen Ihres Kreises ein den Verhältnissen Rechnung tragendes Jagdpacht - Formular — sofern ein solches nicht schon, oder in nicht mehr angemessener Form besteht — zur Benutzung zuzufertigen, und die Einreichung der Pachtbedingungen nur für den Fall zu fordern, daß eine Abweichung von dem Normale beabsichtigt wird, überlassen wir Ihrer eigenen Beurtheilung.
Wir haben ein solches Jagdformular entworfen, welches den bestehenden Verhältnissen in möglichst einfacher Form im Allgemeinen Rechnung trägt und fügen 3 Exemplare desselben zur eventuellen Benutzung bei, ohne Sie in etwaigen Modifikationen desselben beschränken zu wollen, welche Sie etwa in Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse des dortigen Kreises für erforderlich erachten.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc.
HerSfeld, den 12. Januar 1878.
Vorstehende Verfügung wird nebst dem darin erwähnten Mini- sterial-Rescpript und dem Normalverpachtungsprotokolle resp. Verpachtungsbedingungen den Herren Bürgermeistern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit dem Bemerken mitgetheilt, daß ich eine Einreichung der Pachtbedingungen nur für den Fall erfordere, daß eine Abweichung von dem Normale beabsichtigt wird und diese Einreichung dann mindestens 8 Tage vor dem VerpachtuugStermine zu geschehen hat.
Das wirklich vollzogene Protokoll resp. Pachtbrief ist dann in einem Exemplare der Gemeinde-Rechnung als Belag beizufügen ohne daß vorher dessen Einreichung Statt findet.
Sodann mache ich, unter Hinweisung auf meine allgemeine Verfügung vom 20. November v. I. Nr. 11708 in Nr. 93 des KreiS- blatteS von 1877 darauf aufmerksam, daß noch alinea 2 des §. 34 deS Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht rc. betreffend sowie nach der tn HeuserS Annalen Bd. XX. Seite 226
abgedruckten Entscheidung des Appellationsgerichts der Jagdpächter nur dann zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet ist, wenn er (conf. §. 6 des Normalprotokolls resp. Anmerkung 4) die Verpflichtung zum Ersatze nach den gesetzlichen Bestimmungen vertragsmäßig auch hinsichtlich der dem verpachtenden Eigenthümer bezw. der verpachtenden Gemeinde und deren Bewohner zugehörigen Grundstücke übernommen hat.
16. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Berlin, den 25. October 1877.
Es kann an sich keinem Zweifel unterliegen, daß bezüglich der von den Gemeindebehörden über die Verpachtung der Gemeinde- Jagden abgeschlossenen Verträge, wie bezüglich aller sonstigen Acte der Gemeindebehörden, der Aufsichtsbehörde das Recht zusteht, die ihr im §. 93 der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 23. October 1834 eingeräumten Befugnisse auszuüben, also auch dahin zu wirken, daß in die Pachtverträge keine den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Interesse der Betheiligten zuwiderlaufende Bedingungen ausgenommen werden. Ueber die dort gezogenen Grenzen hinaus darf sich aber das staatliche AufsichtSrecht nicht erstrecken; namentlich kann, da das Gesetz vom 7. September 1865 daS Jagdrecht und dessen Ausübung ic. betreffend, die Gültigkeit der abzuschließenden Verträge von einer höheren Bestätigung nicht abhängig macht, die Aufhebung eines Pachtvertrages, auf Grund dessen dritte Personen einen privatrechtlichen Anspruch gültig erworben haben, Seitens der Verwaltungsbehörde nicht erfolgen. Die Befugniß derselben beschränkt sich darauf, die Ausführung gesetzwidriger Vertragsbestimmungen, durch welche zugleich das öffentliche Interesse verletzt wird, zu verhindern.
Von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, liegt bei den beiden eingereichten Verträgen keine genügende Veranlassung vor. Der über die Verpachtung der Feldjagd zu Hesken mit Mölle abgeschlossene Vertrag kann für ungültig nicht erachtet werden, und es wird nur bezüglich der im §. 1 enthaltenen Zusatz-Bestimmung von Aufsichtswegen darauf zu halten sein, daß nach Ablauf der vierjährigen Pachtzeit eine anderweitige öffentliche Verpachtung Seitens der Ge- meinvebehörde bewirkt wird. Anlangend den Pachtvertrag über die Jagd auf der Feldmark Cappel, so enthält die Bedingung im §. 4, wonach der Pächter jeden Ortseinwohner, der Grund und Boden in der Gemarkung besitzt, unter gewissen Bedingungen die Ausübung der Jagd in der Gemarkung zu gestatten habe, allerdings eine Umgehung der Vorschrift im §. 23 des Gesetzes vom 7. September 1865. Es erscheint jedoch, zumal eine Beschwerde nicht vorliegt, bedenklich, dieserhalb die Ausführung des Vertrages zu tnhibiren, vielniehr wird dem Gemeinde-Borstande zu eröffnen sein, daß die Ausübung der Jagd Seitens der übrigen Ortseinwohner der Bestimmung des §. 23 a. a. 0 zuwider nach §. 30 eod. strafbar ist.
Um jedoch für die Zukunft die Aufnahme derartiger Bestimmungen in die Pachtverträge zu verhüten, empfiehlt es sich, daß die Gemeindebehörden generell angewiesen werden, die Entwürfe der Pachtverträge vor Abschluß derselben und zwar rechtzeitig der Aufsichtsbehörde zur Kenntnißnahme einzureichen; die Letztere wird dadurch in die Lage gesetzt, zu prüfen, ob in den Vertrags-Entwürfen den gesetzlichen Vorschriften oder dem öffentlichen Interesse zuwider- laufende Bestimmungen enthalten sind, zu deren Abänderung sie dann die Gemeindebehörden — eventuell im Disciplinarwege — an» zuhalten hat. Auf diese Weise wird der Aufnahme derartiger Bestimmungen wirksam vorgebeugt werden können.
Der Minister für die landwirth- Der Minister des Innern, schaftlichen Angelegenheiten. In Vertretung.
gez. Friedenthal. gez. Bitter.
An die Königliche Regierung zu Cassel.