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für den

Sonnabend den 12. Januar

1878

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 18 Pfg. beechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Cassel, den 27. Dezember 1877.

In jüngster Zeit sind im hiesigen Bezirke zahlreiche Erkrankungen und nicht wenige Todesfälle an Trichinose vorgekommen und wurde diese Krankheit auch in diesem Jahre wieder in den meisten Fällen durch den Genuß von Fleisch gerade solcher Schweine verursacht, zu deren Untersuchung unsere Polizei-Verordnung vom 25. Mai 1876 nicht verpflichtet. Um nun das Publikum vor dem Genusse trichinen- haltigen Schweinefleisches und den damit verbundenen großen Gefah­ren für Leben und Gesundheit in wirksamerer Weise als seither zu schützen, haben wir beschlossen, den § 1 unserer gedachten Polizei- Verordnung dahin zu erweitern, daß fortan Jeder, welcher ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, verpflichtet wird, dasselbe von denjenigen Sachverständigen (Fleischbeschauern) mikroskopisch unter­suchen zu lassen, welche hierzu amtlich bestellt sind. Da nun aber eine dem hierdurch vermehrten Umfange derartiger Untersuchungen entsprechende Anzahl von Sachverständigen nicht sofort zu Gebote steht, so veranlassen wir Ew. Hochwohlgedoren rc. das in dieser Be-

es es

ziehung Erforderliche alsbald einzuleiten und uns innerhalb der

V e r z e i ch n i ß der in der (Stadt) Gemeinde Lautenhausen bestellten und noch zr

Namen der bestellten Trichinen- beschauer.

Jahr der Bestel­lung.

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Der weiter zu bestellenden Trichinenbeschauer

Namen

Wohnort.

Keiner vorhanden.

1

Bürgermerster Malkmus

Lautenhausen

2

Schneider Heinrich Flick.

Hillartshausen

Bezeichnung der Gemeinden, für welche die Bestellung erfolgen soll.

Im Einverständnisse mit den Herren Bürgermeistern zu Hillartshausen und Unterneurode aufges fügung vom 10. Januar d. I. Nr. 432 in Nr. 4 des Kreisblattes an das Königliche Landrathsamt in Hersfeld eingereicht.

Lautenhausen, den 16. Januar 1878. . Der Bürgerme-ster^ M a^ km u s^

die

gen ein wir

Cassel, den 21. Dezember 1877.

Das Regierungs-Amtsblatt ist bisher von den Herrn Landräthen rc. als Publikations-Organ für ihre amtlichen Bekanntmachungen in einer Ausdehnung benutzt worden, welche der Bestimmung desselben wider- streitet und außerdem nicht unerhebliche Druckkosten zur Folge hat, bisher dem Fiskus zur Last gefallen sind.

Wir haben uns daher veranlaßt gesehen, für die Bekanntmachun- der Herrn Landräthe rc sowie der ortspolizeilichen Verordnungen anderweites Organ in den Kreisblättern rc. zu schaffen, denen für den betreffenden Geltungsbereich durch unsere Bekanntmachung im Amtsblatt vom heutigen Tage Publikationskraft verliehen haben.

In Zukunft können daher im Amtsblatt nur noch die Bekannt­machungen über Vacanzen Aufnahme finden.

Veränderungen, welche in Bezug auf den Namen des Verlegers und den des Blattes, sowie den mit dem Verleger abgeschlossenen Vertrag eintreten, sind uns anzuzeigen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

J. A. 1. Nr. 13799. Kühne.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.

*

Hersfeld, den 10. Januar 1878.

Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern zur Kennt- nißnahme undNachachtung wie zur Veröffentlichung in den betreffen­den Ortspolizeiverwaltungsbezirken, unter Bezugnahme auf die beiden Erlasse der Königlichen Regierung vom 21. Dezember 1877 in Nr. 1 des Kreisblattes für 1878 mitgetheilt.

12,936(77. Der Königliche Land rath Freiherr von Broich.

nächsten 3 Wochen eine übersichtliche Zusammenstellung vorzulegen, aus welcher ersichtlich ist, an welchen Orten Ihres Bezirks weitere Fleischbeschauer und wie viele und für welche Orte, zu bestellen sein werden. Gleichzeitig sehen wir einer Angabe darüber entgegen, bis zu welchem Termine die Unterweisung und Bestellung der sämmt­lichen Sachverständigen bewirkt sein kann.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.

*

Indem ich vorstehende Verfügung sämmtlichen Herren Bürger­meistern der Stadt- und Landgemeinden des Kreises mittheile, ver­anlasse ich dieselben unfehlbar bis zum 20. d. Mts. mir nach dem untenstehenden Schema Bericht zu erstatten.

Es sind nur ganz zuverlässige Personen (auch Frauenzimmer) mit scharfen Augen und scharfem Verstand in Vorschlag zu bringen und dabei zu beachten, daß die fraglichen Personen sich meistens zu Hause aufhalten.

Lehrer müssen mit Rücksicht auf ihren Beruf ausgeschloffen, je­doch können Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten zugelassen werden.

Hersfeld, den 10. Januar 1878.

432. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

bestellenden Trichinen- (Fleisch-) beschauer.

Lautenhausen

Hillartshausen u Unterneurode eilt und zur Erledigung der Ber-

Cassel, den 21. Dezember 1877

Auf die berichtliche Anfrage vom 7. I. M, den Wirthshaus­besuch der Gymnasiasten betreffend, eröffnen wir Ew. Hochwohlge- boren unter Rücksendung der Berichtsanlagen, daß wir die Wirthe nicht für befugt erachten, in anderen, als in den in der Concessions­Urkunde bezeichneten Wirthschaftslocalitäten ihr Gewerbe auszuüben und Gäste zu setzen, so wenig, als ihnen frei steht, ohne polizeiliche Genehmigung ihren Wirthschaftsbetrieb in ein anderes Haus zu verlegen. Zuwiderhandlungen hiergegen sind zunächst zur gericht­lichen Bestrafung zu bringen.

Außerdem ist gegen Wirthe, die trotz erfolgter Verwarnung ihre Räume zu Gelagen von Schülern hergeben sollten, das Verfahren auf Concessionsentziehung in Antrag zu bringen, da in der Zulas­sung solcher Ausschreitungen eine Förderung der Vollerer zu erblicken ist, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Zurücknahme der WirthschaftSconcession gestatten würde.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An den Königlichen Landrath, Herrn Freiherrn von Broich yochwohlgeboren zu Hersfeld.

Hersfeld, den 11 Januar 1878,

Vorstehende Verfügung oer Königlichen Regierung in Cassel wird hiermit den Herren Bürgermeistern der Stadt- und Landge­meinden des Kreises und der Königlichen Gendarmerie zur Kennl- nißnahme, Rachachtung und resp. Jnstruirung des Polizeipersonals danach mit der Weisung an die ersteren mitgetheilt, sämmtliche Gast- und Schenkwirthe der resp. Ortspolizeiverwaltungsbezirke hiernach