Einzelbild herunterladen
 

402

Zur Zahlung der pro term. den 31. Dezember d. J. fälligen Zinsen und Kapitalabträgeii von aus der Landeskreditkasse erborgten Darlehen sind die Tage vom 7. bis incl. den 11 und vom 14. bis incl. den 16. Januar 1878 von Morgens 812 und von 24 Uhr anher bestimmt, und zwar:

den 7. Januar für die Gemeinden Aua, ObergeiS, Untergeis, Allmershausen, Heenes, Gittersdorf und Kalkobes,

den 8. Januar für die Gemeinden Biedebach, Tann, Rohrbach, Reilos, Friedlos, Meckbach und Mecklar,

den 9. Januar für die Gemeinden Kathus, Sorga, Petersberg, Wippershain, Sieglos, Eitra, Rotensee, Oberhau» und Unterbaun,

den 10 Januar für die Gemeinden Oder' und Unterstoppel, Krusprs, Holzherm und Stärklos,

ben*ll. Januar für die Gemeinden Niederaula, Mengshausen, Kleba und Solms,

den 15. Januar für die Gemeinden Kirchheim, Rotterterode, Kemmerode.Reckerode, Gershausen,Reimboldshausenu.Goßmannsrode.

den 16 Januar für die Gemeinden FneUnge», Allendorf, Gers­dorf, Hedversdo f, Willingshain, Niederjoffa und Hattenbach.

Die Herren Ortsvorstände wollen dieses in Ihren .betreffenden Gemeinden mit dem Bemerken öffentlich bekannt machen lasse», daß es zur Erleichterung und Eriparung der Wege seitens der Zahler zweckmäßig sei, wenn in jeder Gemeinde von den Pflichtigen eine Person, etwa der Gelderheber, gewählt werde, der die Beträge von den einzelnen Pflichtigen in Empfang nehme und im Ganzen anher abliefere. Hersfeld, am 15. Dezember 1877.

Königliche Steuerkaffe Wiskemann.

Cassel, am 29. November 1877.

Es ist mehrfach vorgekommen, daß Gläubiger, welche Immission in das Grundvermögen ihres Schuldner» beantragten, wegen unge­nügender Bezeichnung jenes Grundeigenthums Zeit- und Kostenverlust hatten. Bei Beurtheilung der dieserhalb erhobenen Beschwerden ist das Appellationsgericht von nachstehenden Erwägungen auSgegangen, deren öffentliche Bekanntmachung im Jntereffe der Rechtssuchenden wünschensweith erscheint.

Der §. 23 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb rc. vom 5- Mai 1872 schreibt vor, daß die Bewilligung des Eintrags einer Hy­pothek oder Grundschuld das verpfändete Grundstück bezeichnen muß.

Diese Bestimmung auf das Institut der Immission angewenoet enthält die Vorschrift, daß da» JmmissionSdecret die Bezeichnung desjenigen Grundstücks enthalten muß, welches durch das richterliche Pfandrecht ergriffen werden soll.

Vor Einführung der Grundbuchgesetze, vor Beginn der anderweiten Regelung der Grundsteuer und der damit zusammenhängenden Arbeiten, und vor Beginn der Thätigkeit der Generalcommission, genügte die Vorlage eines Steuerbuchsauszugs über diejenigen Grundstücke, in welche der Forderungsberechtigte immittirt zu sein wünschte. Denn nach den bis dahin geltenden Vorschriften und Einrichtungen war nach und nach eine fast völlige Uebereinstimmung zwischen Steuerkataster und Geiieral-Währschafts- und Hypotheken-Buch eingetreten, und ein Auszug aus ersterem daher eine genügende Grundlage für einen Eintrag in letzterem.

Was aber bis dahin eine hinlängliche Bezeichnung war, ist eS jetzt, bei der völligen Aenderung, welche das Währschasts» und Hy­potheken- sowie das Katasterwesen mmittelst erfahren hat, nicht mehr. Die Grundlage für den Verkehr mit Grundeigenthum bildet, losgelöst vom Steuerkataster, lediglich das Grundbuch. Kein Eigenthümer kann über sein Grundeigenthum veräußernd oder belastend, verfügen, welcher nicht im Grundbuch eingetragen ist einerlei, ob auch im Steuer« kataster Mutterrolle oder nicht. Das Steuerbuch hat in dieser Richtung seinen Einfluß nur insoweit behalten, als das Gesetz behufs Uebertragung des Eigenthums aus den älteren gerichtlichen Büchern in das Grundbuch feinen Mitgebrauch als Grundbucheinrichtungs­sache fordert. Wenn daher das Eigenthumserwerbsgesetz, welches sich in untrennbarem Zusammenhang mit der Grundbuchordnung be» findet, von Bezeichnung des Grundeigenthums spricht, so kann es nur diejenige darunter verstehe», welche es in demjenigen Buche hat, in welchem es eingetragen sein muß, demnach grundbuchmäßige Bezeichnung.

Sobald also ein Gläubiger Immission in das Grundeigenthum seines Schuldners beim Proceßgencht beantragen will, so hat er sich vorerst zu vergewiffern, ob das betreffende Grundeigenthum bereits aus den Namen seines Schuldners im Grundbuch eingetragen ist. Trifft dieses zu, so hat er sich entweder eine Abschrift des Titelblattes und der Abtheilung 1 des betreffenden Artikels geben zu lassen, oder Einsicht dieses Artikels zu nehmen, und sich diejenigen Notizen zu verschaffen, welche das Proceßgericht in den Stand setzen, in dem zu erlaffenden JmmissionSdecret die Nummer des Grundbuchartikels und die einzelnen Grundstücke nach laufender Nr. der Abtheilung I anzugeben.

Abschrift des Artikels dezw. Einsicht des Grundbuchs wird das

Grundbuchamt nicht verweigern, wenn der Antragsteller den gericht­lichen Bescheid vorzeigt, und den Zweck des Antrags angibt, oder auf sonstige Weise sein rechtliches Jntereffe genügend darthut.

Ist das Grundeigenthum noch nicht inS Grundbuch übertragen, so genügt allerdings die, mit der Behauptung: daß das Grundstück noch nicht ins Grundbuch eingetragen fei, verbundene Ueberreichung eines Steuerbuchs- jetzt Mutterrollen-Auszugs, jder auf den Namen des Schuldners (bezw. des Erblassers :c.) lautet, und es steht der Erkennung der Immission deren Begründung imUebrigen voraus, gesetzt nichts im Wege. Es ist jedoch damit der Antrag nach §. 53 Gr. B. Ordnung den Eigenthümer zur Eintragung seines Eigen­thums ins Grundbuch anzuhalten, zu verbinden, damit der Eintrag des Grundstücks dem Eintrag der Immission vorhergeht, bezw. den­selben ermöglicht.

Ist ein Zusammenlegungsverfahren betreffs derjenigen Gemarkung anhängig, in welcher das Grundeigenthum liegt, und es hat bereits Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplane- stattgefunden, so hat der Gläubiger, welcher insoweit als Berechtigter im Sinne des z. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 erscheint, in Ge- mäsheit der baun enthaltenen Vorschrift (Antrag bei der Auseinan- dersetzungsbehörde auf Berichtigung der Grundbuchs) und nach er» folgtet Eintragung im Grundbuch weiter, wie oben angegeben, zu verfahren. Der Antrag bei oer Auseinandersetzungsbehörde ist mit Vorlage des Bescheids und Angabe des Zwecks zu begründen.

Uebrigens erscheint die Vorlage eines Steuerbuchs-Auszugs über Grundeigenthum^, welches bereits in's Grundbuch übertragen ist, schon darum zur Bezeichnung ungenügend, weil der Grundbuchrichter nicht verpflichtet ist, die Identität selbstständig festzustellen, bezw. auS einer vielleicht großen Anzahl von Parcellen diejenigen herauszusuchen, welche das nach dem Steuerbuchsauszug erlaffene JmmissionSdecret betrifft.

Ebenso ungenügend ist die allgemeine Bezeichnung:sämmtliches" odersämmtliches in Abth. I eingetragene Grundeigenthum deS N N." weil auch hier unter Umständen Feststellungen vorgenommen werden müssen, zu denen der Grundbuchrichter, dem die Antragsteller alles erforderliche Material zu schaffen haben, nicht verpflichtet ist.

Königliches AppellationSgericht.

Allgemeine Verfügung an sämmtliche Kreis- und Amtsgerichte.

Belohnung 300 Mark.

Am 14. Dezember nach 11 Uhr Abends ist der aus Deutz ge­bürtige Postpraktikant Arthur Gustav Schade nach Unterschlagung mehrerer Geldbriefe mit M. 10,000 Papiergeld flüchtig geworden.

Signalement. Arthur Gustav Schade, Postpraktikant, Alter: 20 Jahre, Größe: 170 Clmtr., Figur: schlank, Gesicht: schmal und auf­fallend blaß, Haar: schwarz, leicht gekräuselt, Äugen. schwarz, Stirn Nase und Kinn gewöhnlich, Schnurrbact schwarz und sehr schwach (im Entstehen), Kleidung: graumelirter Anzug, Rock, Weste u. Bein­kleid aus gleichem Stoff; blauer Winterüberzieher; niedriger schwarzer Filzhut.

Aus die Ergreifung des Schade und die Wiedererlangung bei unterschlagenen Geldes ist eine Belohnung von M 500 ausgesetzt.

Die Kaiserliche Ober-Postdirection ersuche ich ergebenst, die dor­tigen Polizeibehörden hiervon mit der Veranlassung zu benachrichti­gen, verdächtige Wahrnehmungen sogleich zu meiner oder bei hiesigen Königlichen Ober-Prokurators Kenntniß zu bringen, bz. im Bette- tungsfalle den rc. Schade verhaften zu lassen.

Cöln a. RH., den 15. Dezember 1877.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector.

Geheime Postrath. gez. Eich holt.

Hersfeld, am 19. November 1877.

Die heutige General-Versammlung des landwirthschaftlichen

Kreis-Vereins war besucht von den Herren:

1. Domainenpachter Oldenburg, 2. Landrath Freiherr von Broich, 3. Baron von Lepel, 4. Forstmeister Dittmar, 5. Gutsbesitzer Braun, 6 Gutsbesitzer August Reinhard, 7. Oekonom Rehren, 8. Gutsbe­sitzer Hoßbach, 9. Domainenpachter Suntheim, 10. Mühlenbesitzer Ludwig Roll, 11. Gutsbesitzer Sandrock, 12. Kaufmann Lotz, 13. Gutsbesitzer Franz Roll, 14. Kaufmann Duntze, 15. Oekonom Rudolf Schmidt, 16. Oekonom Reinhard sen. (Unterweisenborn), 17. Gast­wirth Grebe, 18. Oekonom Friedrich Hornickel, 19. Oekonom Fer­dinand Roll, 20. Oekonom Schulz, 21. Gastwirts) Kniese, 22. Oeko­nom Maurer, 23. Oekonom Bippart jun., 24. Oekonom Großkurth (Hattenbach), 25. Dr. med Spangenberg, 26. Oekonom Wolff, 27. Bürgermeister Ruhn (Asbach), 28 Gutsbesitzer Licht (Oberlengsfeld), 29. Oberförster Lulteroth, 30 Oberförster Schmidt, 31. Oberförster Faber, 32. Oberförster Walper, 33 Oberförster Aßmann, 34. Guts­besitzer Loos, 35. Gutspachter Mewes, 36. Kunstgärtner Kühnemund, 37. Gastwirth Knott, 38. Kreisthierarzt Fürer, 39. Fabrikant Biehl, 40. Gutsbesitzer Steinhauer, 41. Oekonom von Hoff, 42. Domainen­pachter Bierschenk, 43. Gutsbesitzer Gtremroth, 44, Oekonom Griesel,