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Frei

für den

Mittwoch den 19. Dezember

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Amtliches

Kreis Hersfeld.

Hierdurch bringe ich zur Kenntniß der Ortspolizeiverwaltungen, daß nach einer Verfügung der Königlichen Regierung vom 28. v. M. A. I. 12,909 das Preußische Gesetz vom 11. Mai 1842, betreffend die Zulässigkeit deS Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Ver­fügungen, wovon ich unten einen Abdruck folgen lasse, durch die Verordnung vom 16. September 1867 (Amtsblatt Seite 806) für den Regierungsbezirk Gaffel eingeführt worden ist.

HerSfeld, am 15. Dezember 1877.

stende Entschädigung die richterliche Entscheidung zulässig

§. 6. Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als ge­setzwidrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Ge­rechtsame nach den -allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs- Verdindlichkeit der Beamten vorbehalten.

§. 7. Sämmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über Ge­genstände dieses G. und namentlich die Vorschriften der V. v. 26. Dez. 1808, §§. 3840 werden hierdurch aufgehoben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedruck-

tem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1842.

(L. s.;

Frhr. v. Müffling.

Friedrich Wilhelm.

Mähler, v. Rochow. v. Saviguy. Beglaubigt: v. Düesberg.

12,198.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

-) Vergl. G. v. ll. März 1850. (® S. S. 265.)

®<fet u»er die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf P»li,etliche Verfügungen. (Vom u Mai 1842. ')

fG. S. 1842. S. 192. Nr. 2273.]

Wir Fried rich Wilhelm rc. tc. verordnen zur Beseitigung der Zwei­fel, welche über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen entstanden sind, auf den Antrag Unseres Slaatsm. und nach er­fordertem Gutachten Unseres StaatSraths für den ganzen Umfang der Mo» narchic, was folgt:

§. 1. Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, gehören vor die Vorgesetzte Dienstbehörde.

Der Rechtsweg ist in Beziehung aus solche Verfügungen nur dann zuläs­sig, wenn die Verletzung eines zum Privat-Eigenthum gehörenden Rechts be­hauptet wird, und nur unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen.

§. 2. Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derselben auf den Grund ei­ner besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behaup­tet, so ist die richterliche Entscheidung sowohl über das Recht zu dieser Befrei­ung, als auch über dessen Wirkungen zulässig.

§. 3. Die Verfügung (§. 2) kann jedoch, des Widerspruchs ungeachtet, zur Ausführung gebracht werden, wenn solches nach dem Ermessen der Poli­zeibehörde ohne Nachtheil für das Allgemeine nicht ausgesetzt bleiben kann. Nach ergangenem rechtskräftigem Erkenntnisse muß die Polizei-Behörde dessen Bestimmungen bei ihren weiteren Anordnungen beachten.

§. 4. Steht einer polizeilichen Verfügung ein besonderes Recht auf Be­freiung (§. 2.) nicht entgegen, es wird aber behauptet, daß durch dieselbe ein solcher Eingriff tu Privatrechte geschehen sei, für welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der Rechte und Vortheile der Einzelnen im Interesse deS Allgemeinen, Entschädigung gewährt werden muß, so findet der Rechtsweg darüber Statt: ob ein Eingriff dieser Art vorhanden sei, und zu welchem Betrage dafür Entschädigung geleistet werden müsse.

Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann in diesem Falle nie­mals verlangt werden, wenn solche nach dem Ermessen der Polizei-Behörde unzulässig ist.

5. Gebührt der Polizei-Behörde nur die Befugniß zu einer vorläufigen Anordnung mit Vorbehalt der Rechte des Betheiligten, oder behauptet derje­nige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine Verpflichtung auferlegt worden ist, daß diese Verpflichtung ganz oder theilweise einem Andern obliege, so ist zur Feststellung der Rechte unter den Betheiligten und über die zu lei-

Hersfeld, am 15. Dezember 1877.

Die Gemeindebehörden zu Aua haben nachträglich noch erklärt, eine eigene Feuerwehr bilden zu wollen.

In Folge dessen ist die Feuerwehr Aua unter Nr 6a in die Liste bet Feuerwehren des Kreises aufgeführt worden und bleibt die Feuerwehr Obergeis mit dem Gutsbezirke fiskalischer Oberförstereitheil Neuenstein als Feuerwehr Nr. 6 bestehen.

12,586. Der Königliche Lanorath Freiherr von Broich.

Nach Erklärung der Gemeindebehörden zu Lautenhausen wollen dieselben eine eigene Feuerwehr bilden und ist in Folge davon, nach­dem auch Unterneurode bereits ausgetreten, die neu entstehende Feuerwehr Hillartshausen unter Nr. 31b eingetragen worden, wäh­rend die Feuerwehr Lautenhausen unter der Nr. 31'fortbestehen bleibt.

Hersfeld, am 15. Dezember 1877.

12,585.

Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Zufolge höherer Verfügung ersuche ich die Herren Lokalschul- inspectoren des Kreises ergebenst, mir gefälligst bis zum 30. d. M. mittheilen zu wollen:

1) in wie viel Landschulen Ihres Bezirks zu Anfang Dezember d-J der Unterricht in weiblichen Handarbeiten eingeführt ist,

2) in wie vielen derselbe wegen Mangels einer geeigneten Lehrerin oder aus anderen Gründen noch nicht eingeführt ist,

3) ob die Handarbeits-Lehrerin der Familie des, bezw. eines Lehrers der Ortsschule angehört oder nicht,

4) wie hoch die Remunerationen der Handarbeits- Lehrerinnen sich belaufen und welchen Durchschnittsbetrag die sonstigen Kosten des bezeichneten Unterrichts pro Jahr und Schule erreichen. In den Fällen, in welchen die Remuneration 80 Mark jährlich überst eigt, bedarf es einer näheren Erklärung.

Bei der Zusammenstellung ersuche ich, Eich deS unten abtje6 druckten Formular zu bedienen.

Hersfeld, am 17. Dezember 1877.

12,598. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.^

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eingeführt ist.

noch nicht eingeführt ist.

Ehefrau, Mutter, Schwester,

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Zahl der Schulen, in welchen die Remuneration der Handarbeits lehrerin beträgt pro Jahr

bis

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über

über

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einschl.

40 bis

50 bis

60 bis

70 bis

40

50

60

70

80

Mark.

Mark.

Mark.

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Mark.

über 80 Mark.

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und Apothekers Creds dahier ist die Maul- und Klauenseuche auS- gebrochen, war den bestehenden Bestimmungen gemäß hiermit ver«

glicht wird.

Friedewald, am 18. Dezember 1877.

Der Bürgermeister Höll.