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KmsWblatt

für den

K r c t s y e r ö f e l d.

^F 98» Sonnabend den 8. Dezember 1877.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 16 Pfg. berechnet.

Amtliches

Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung zur Anzeige an« steckender und gemeingefährlicher Krankheiten. Im Anschlüsse an die Verordnung vom 31. Dezember 1828 (Kurh. G. S. S. 65) wider die Verbreitung der Menschenblattern und an unsere Polizei-Verordnung vom 5. September 1873, betreffend Maßregeln wider die Verbreitung der Cholera (Amtsblatt S. 157) bestimmen wir hiermit auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. Sep­tember 1867 und unter Hinweisung auf den §. 327 des Strafgesetz­buchs für das Deutsche Reich für den Umfang unseres Verwaltungs­bezirks Folgendes:

§. 1. HaushaltungSvorstände und Aerzte, sobald sie innerhalb ihrer Haushaltung beziehungsweise in ihrer Praxis von dem Auftreten der im §. 2 genannten Krankheiten Kenntniß erlangt haben, sind verpflichtet, von jedem dieser Krankheitsfälle alsbald, spätestens inner­halb 12 Stunden unmittelbar der OrtS-Polizeibehörde unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familien-Namens des Erkrankten, sowie seines Alters, seiner Beschäftigung und Wohnung schriftlich Anzeige zu machen.

§. 2. Die Anzeige ist zu erstatten in jedem Falle von Cholera oder Pocken vom HaushaltungSvorstande und von dem behandelnden Arzte, in jedem Falle von Typhus exanthematicus, Wuthkrankheit, Milzbrand-Karbunkel und Trichinose von dem behandelnden Arzte allein.

§. 3. Eine gleiche Anzeigepflicht kann den Aerzten für einzelne Orte und Kreise auch beim Ausbruch anderer epidemisch-contagiöser Krankheiten, als: Unterleibs- und Rückfell-Typhus, Ruhr, Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber, contagiöse Augenentzündung, durch beson­dere Erlaffe unsererseits auferlegt werden.

§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 u. 3 werden mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, im Unver- mögenSfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§. 5. Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 1. Januar 1878 in Kraft.

Kassel, den 30. November 1877.

,_______Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Kreis Hersfeld.

Caffel, den 22. April 1869.

Auf den Bericht, die Nacht- und Schleichwache betreffend, müssen wir Ihnen, daß wir nichts dagegen zu erinnern haben, wenn mit Beseitigung des im Reihedienst geleisteten sogenannten Schleich- oder Beiwache die Nachtwache in den Ortschaften der polizeilichen Erfor­dernissen und örtlichen Verhältnissen entsprechend geordnet wird. Den Ministerial-Beschluß vom 21. Mai 1825 Nr. 3202 setzen wir hierdurch außer Kraft. ,

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, (gez.) Bischoffshausen.

An den Königlichen Landrath rc. A. I. 3026.

Hersfeld, den 5. December 1877.

Indem ich den Herren Bürgermeistern des Kreises von vorste­hender Verfügung Kenntniß gebe, fordere ich die Herren Bürger­meister der Gemeinden, in welchen die Nachtwache nicht geordnet oder gar ganz eingestellt worden ist, auf, das deshalb Nöthige in Gemäßheit der §§. 3 und 78 der Gemeindeordnung vom 23. Octo- ber 1834 resp, des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867 G. S. S. 1529 in die Wege zu leiten resp, anzuordnen und be­merke dabei, daß es unzulässig ist, den Nachtwachedienst durch Frauen verrichten zu lassen (cfr. §. 79 der G. O.)

Die Königliche Gendarmerie hat überall in ihren Patrouillen-

bezirken darauf zu achten, daß der Nachtwachedienst in der erforder­lichen resp, angeordneten Weise Statt findet, Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Anordnungen den Herrn Bürgermeistern zur Bestrafung anzuzeigen und mir am 2. Januar k. I. zunächst münd­lich zu referiren.

12263. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Da mehrfach wahrgenommen worden ist, daß in den Gemeinden untaugliche Faselochsen gehalten werden, hierdurch aber die so wün- schenswerthe Erzielung schönen und guten Rindviehes unmöglich wird, so werden die Ortsvorstände des Kreises angewiesen, künftig nicht eher einen Faselochsen für die Gemeinde anzukaufen, bezie- Hungsweise zur Zucht zuzulassen, bis der Kreisthierarzt, dem zeitige Anzeige in vorkommenden Fällen zu machen ist, denselben besichtigt und ausdrücklich für brauchbar und zulässig erklärt hat.

Hersfeld, den 12. Dezember 1855.

. Kurfürstl. Landrathsamt. Ausfarth.

Vorstehendes Ausschreiben wird mit dem Bemerken eingeschärft, daß der Kreisthierarzt bei Besichtigung von neu anzuschaffenden Zuchtbullen unb da, wo eine bedeutende Schweinezucht getrieben wird, auch von Zuchtebern, nahe wohnende Landwirthschaftsoerstän- dige, wo thunlich aus den Mitgliedern des landwirthschaftlichen Kreis oereins, hinzuziehen wird, die allenthalbige Befolgung der ge­troffenen Anordnung, wonach künftig nicht eher ein Faselochs für die Gemeinde angekauft beziehungsweise zur Zucht zugelassen wer­den darf, bis der Kreisthierarzt denselben besichtigt und für brauch­bar erklärt hat, aber um so mehr erwartet werden muß, als Ueber- tretungen nicht blos strenge Ahndung des betreffenden Ortsoorstands zur Folge haben, sondern die zum Ankauf eines untüchtigen Ochsen verwendeten Kosten auch in der Gemeinderechnung nicht passiren können, der Kreisthierarzt übrigens jeder Zeit Nachweisung über zu verkaufende tüchtige Bullen zu geben im Stande ist.

Schließlich wird aller und jeher Nebengebrauch, namentlich aber das Anspannen eines für den Dienst in der Gemeinde bestimmten Zuchtochsen, gleichviel ob er auf Rechnung der letzteren oder von einer Privatperson gehalten wird, bei Vermeidung einer Strafe von 5 Thaler Geld beziehungsweise 3 Tagen Gefängniß hierdurch untersagt.

Hersfeld, am 23. September 1856.

Kurfürst!. Landrathsamt. Auffarth.

*

Vorstehende beide Verfügungen werden hierdurch nochmals zur Kenntniß der Herren Bürgermeister gebracht und wird deren ge­naueste Beochbachtung erwartet.

Hersfeld, am 5. Dezember 1877.

12206. __ Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachdem die Gemeindebehörden zu Gershausen erklärt haben, eine eigene Feuerwehr bilden zu wollen, ist die Feuerwehr Gers­hausen unter Nr. 28a in die Liste der Feuerwehren des Kreises eingetragen worden und bleibt in Folge dessen die Feuerwehr Reim­boldshausen mit Allendorf und Kemmerode als Feuerwehr Nr. 28 bestehen.

Hersfeld, am 4. Dezember 1877.

_________ Der Königliche Landrath Freiherr v on Broich.

Den Örtspolizeibehörden und der Königlichen Gendarmerie gebe ich mit Beziehung auf meine Verfügung vom 15. November 1877 Nr. 11,537 in Nr. 95 des Kreisblattes davon Nachricht, daß die aus dem Gefängnisse in Rotenburg entsprungenen Untersuchungsge­fangenen Carl Bach aus Ransbach und Carl Schmidt aus Zülichau ergriffen sind.

Hersfeld, am 4. December 1877.

12167, Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.