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KreisMvlalt

für den

^ A7. ' Mittwoch den 5. Dezember 18W.

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Amtliches

Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirk Kaffel. Vom 2. November 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 (Gesetz'Samml. S. 197 ff.) für den Regierungsbezirk Kaffel nach Anhörung des KommunallandtageS, was folgt:

§. 1. Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern finden folgende Vorschriften Anwendung:

1) Die Fischerei auf Fischsamen ist verboten.

2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:

Stör (Acipenser sturio) l OO Ctmtr., Lachs (Salm, 8ulmo 8s1ar) 50Ctmtr., Große Maräne(Madue-Maräne Ooreßvnusmsrkena) 40 Ctmtr., Sandart (Zander, Lucioperca sandra), Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied, Aspius vorax), Aal (Anguilla vul- garis) 35 Ctmtr., Barbe (Barbus fluviatilis), Blei (Brachsen, Brasse Abramis brama), Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump Salmo trutta) Maifisch (Alse, Clubea alosa) Finte (Clubea finta), Karpfen (Cyprinus carpio) Hecht (Esox lucius) 28 Ctmtr., Schlei (Tinka vulgaris), Aland (Nerfling, Idus melanodus), Döbel (Spalius cephalus), Forelle (Salmo fario), Asch (Aesche, Thymallus vulgaris) 20 Ctmtr., Karausche (Carassius vulgaris), Kleine Moräne (Corregonus albula), Rothfeder (Scardinius erythrophtbalmus), Barsch (Perca fluviatilis), Plötze (Rothauge, Leuoiscus rutilus) 15 Ctmtr., Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis 10 Ctmtr.

Die Bezirksregierung kann für diejenigen Gewäffer, in welchen Steinkrebse vorherrschend vorkommen, den Fang derselben mit 8 Centimeter Länge, von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, gestatten.

3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bezeichneten Ar­ten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.

4) Zum Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtig- ten das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.

§ . 2. Vorbehaltlich der im §. 27 des Fsschereigesetzes und im vorstehenden §. 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fisch­samen und Fische der im §. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.

§ 3. Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht un­terworfen.

Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer jährlichen Schonzeit.

§ 4. Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit von Sonnenuntergang am Sonnabend bis Sonnenuntergang am Sonn­tag. Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten.

Die Bezirksregierung ist jedoch ermächtigt, den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Setz, netzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, es zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schonzeit nach­gesehen, ausgenommen und wieder ausgesetzt werden, wenn daraus

nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu be­fürchten sind.

Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchent­lichen Schonzeit, jedoch mit Ausschluß der Winterschonzeit (§. 5), von der Bezirksregierung gestattet werden.

§ . 5. Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember und im Frühjahr auf die Zeit vom 10. April bis zum 9. Juni.

Eine und dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jähr­lichen Schonzeit unterworfen sein.

§ . 6. Die Winterschonzeit findet Anwendung auf nachfolgende, für den Laich der Salmoniden geeignete Gewäffer, soweit dieselbe» im Regierungsbezirk Kaffel gelegen sind.

I. Im Wesergebiete.-

1) auf die Fulda von der unteren Gemarkungsgrenze von Roten- burg an aufwärts;

2) auf sämmtliche Nebengewäffer der Fulda;

3) aus die Diemel und deren Nebengewäffer;

4) auf sämmtliche Nebengewäffer der Werra.

11 Im Maingebiete:

5) auf die Kinzig vom Einfluß der Bracht an aufwärts;

6) auf sämmtliche übrige Nebengewäffer des Mains von ihrer Mün­dung an aufwärts.

7) auf sämmtliche Nebengewäffer der Kinzig von ihrer Mündung an aufwärts.

III. Im Lahngebiete:

8) auf sämmtliche Nebengewäffer der Lahn, mit Ausschluß der Ohm, von ihrer Mündung an aufwärts;

9) auf sämmtliche Nebengewäffer der Ohm von ihrer Mündung an aufwärts.

Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Früh­jahrsschonzeit. Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an auf­wärts die Winterschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit be­ginnt, soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staatsregie­rung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden.

§. 7. Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den der­selben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt.

Die Bezirksregierung ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestalten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entge­genstehen.

Bei dieser ausnahmsweise» Gestattung ist jedoch die Verwen­dung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vor­zugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.

Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.

Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvor­richtungen, Sperrnetze u. s. w.), ingleichen oermittelft schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankertes Netze oder Reusen (Hamen u. s. w ) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.

Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maisischen und Stinten kann während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen ei­ner jeden in die Schonzeit fallenden Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.

§. 8. Während der Dauer der in ben §§. 4 bis 6 vorgeschrie.