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für den

^ 96» Sonnabend den 1. Dezember 1877.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 18 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfelv.

Cassel, am 22. November 1877.

In dem Königlich Niederländischen Alterthums-Museum zu Selben ist im Laufe dieses Sommers eine beträchtliche Anzahl kleiner . egyptischer, assyrischer, griechischer und römischer Kunstgegenstände, namentlich geschnittener Steine, Kameen, Jntaglien, Ringe und an­derer Schmuckgegenstände aus Gold und Silber entwendet worden.

Der Verdacht des Diebstahls fällt auf einen gewissen Baron Klamor Freitag-Estorf, welcher sich auch Ernst Mensching, E. Merling oder E. Mecking nennt, 24 Jahre alt und Deutscher von Geburt ist. Derselbe soll sich fälschlich für einen Verwandten des zu Hannover verstorbenen Professors Grotesend ausgeben. Er spricht angeblich die französische und englische Sprache mit deutschem Accent und pflegt in persönliche Beziehungen zu den Directoren und Conservatoren der Alterthums-Museen und Münzsammlungen zu treten, um densel- den seine anderwärts gestohlenen Gegenstände zu Spottpreisen anzu- bieten. Hierdurch ist es möglich geworden, einige der gestohlenen Gegenstände wieder aufzufinden.

Die noch fehlenden Gegenstände sind folgende:

G. 294. 1 goldener Ring mit drei Reifen, geziert mit den Brust­bildern des Jupiter-Serapis, des Harpokrales und der Isis.

G. 296. ein gold'ner spiralförmiger Ring, dessen beide Enden in Brustbildern von Göttinnen auslaufen,

G. 423. in Emaille-Arbeit eines der Amulets von ovaler oder runder Form, welche zum größten Theil mit hieroglyphischen Zeichen, mit Bildnissen von Thieren, Menschen rc. auf der Vorder- und Rückseite versehen waren.

G. 606612. Amulets in Viereck- oder Parallelogramm-Form in Emaille, Marmor over grünem Jaspis.

Indem wir dieses Verzeichniß hierdurch veröffentlichen, fordern ' wir die betreffenden Behörden auf, dafür zu sorgen, daß die etwa zum Vorschein kommenden Stücke, von denen einige Abbildungen eventuell hier zur Verfügung stehen, angehalten werden und daß ein­tretenden Falles der Director des genannten Museums unmittelbar Nachricht erhält.

Zugleich werden die betreffenden Behörden veranlaßt, über den Aufenthalt des rc. Freitag, welcher sich auch im Britischen Museum zu London eines Diebstahls schuldig gemacht haben soll, und gegen welchen nach der Angabe des Königlich Niederländischen Gesandten bereits ein Haftbefehl Seitens der Niederländischen Gerichtsbehörden ergangen ist, in Ihren resp. Bezirken Nachforschungen anstellen und den Genannten, wenn er ermittelt werden sollte, vorläufig festnehmen zu lassen, von dem Geschehenen aber sofort anher Anzeige zu machen.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

* J. A. I. 12,940. Kühne.

An die Königlichen Landräthe rc.

* *

Wird hiermit den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendarmerie des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit­getheilt. Hersfeld, am 29. November 1877.

12,010. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden sowie die Herren Ortsverwalter haben die Seite 274 rc. der Preußischen Gesetz-Sammlung enthaltene Verordnung, betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes im Regierungsbezirke Cassel vom 2. November d. J. in ihren Ortspolizeiverwaltungsbezirken zur öffentlichen Kennt­niß zu bringen, Sich mit derselben auf das Genaueste vertraut zu

machen und das untergebene Personal danach mit Jnstruction zu versehen.

Die Königliche Gendarmerie hat sich ebenwohl mit der Ver­ordnung genau bekannt zu machen und zu thun, was danach deren Pflicht ist.

Hersfeld, am 1. Dezember 1877.

12,045._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Herren Bürgermeister des Kreises, welche meine Verfügung vom 23. October d. J. ad Nr. 10,857, (Kreisblatt Nr. 85) betreffend die Bestellung der Watsenräthe, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit 3tägiger Frist hierdurch erinnert.

Hersfeld, am 30. November 1877.

12,043.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Rotenburg, am 27. November 1877.

Königliches Landrathsamt zu Hersfeld wird hierdurch ergebend benachrichtigt, daß auf Antrag des Königlichen Staatsanwalts zu Kiel das Königliche Amtsgericht zu Ploen unter'm 12. d. Mts. die Be­schlagnahme der Druckschrift:

Sanction des Justizmordes durch die Großherzoglich Olden- burgische Staatsregieruug" im Selbstverläge des Carl Bauer­meister in Ploen 1877, wegen der darin enthaltenen wiederholten einfachen und verläumde- rischen Beleidigung des Großherzoglich Oldenburgiscyen Obergerichts zu Eutin und des Staatsanwalts von Wedderkop daselbst dahin beschlossen hat, daß Exemplare der bezeichneten Schrift, wo dieselben sich zum Zweck der Verbreitung vorfinden, mit Beschlag zu bele­gen sind.

Der Staatsanwalt Rabe.

*

Wird den Ortspolizeiverwaltungen und der Königlichen Gendar­merie des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 1. Dezember 1877.

12,051. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachdem nunmehr auch die Gemeindebehörden zu Gittersdorf er» klärt haben, eine eigene Feuerwehr ohne Hählgans bilden zu wollen, zerfällt die ursprüngliche Feuerwehr 7 Gittersdorf mit Un- tergeis und Hählgans in die Feuerwehren:

7 Gittersvorf,

7a Untergeis und

7b Hählgans

und sind die entstandenen neuen Feuerwehren unter den oben ange­gebenen Nummern in die Listen der Feuerwehren des Kreises aus­genommen worden.

Wegen der für die Feuerwehr 7bHählgans" anzuschaffenden Spritze wird anderweite Bestimmung vorbehalten.

Hersfeld, am 29. November 1877.

11,983. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nach einer Benachrichtigung des Königlichen Landrathsamtes zu Rotenburg i. H. ist unter dem Rindvieh des Oberamtmanns Kleemann zu Lispenhausen die Maul-und Klauenseuche ausgebrochen.

Hersfeld, am 29. November 1877.

12,008. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Hersfeld, am 28. November 1877.

Die Herren Standesbeamten des Kreises veranlasse ich hier­durch, gemäß der Vorschrift im § 2 pos 1 der Control-Ordnung (Amtsblatt 1875 Seite 328), von jetzt ab in jedem einzelnen Falle, wo das Ableben eines zum Beurlaubtenstande gehörenden Mannes, (Rekrute, Dispositions- Urlauber, Reservist, Landwehrmann, Ersatz- Reservist) amtlich zu Ihrer Kenntniß gelangt, alsbald dem König­lichen Bezirks-Commando zu Rotenburg i. H. eine bezügliche kosten-