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KreisDllatt

für den

Kreis H e r s f e l d.

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ytf 95» Mittwoch den 28. November 1837.

DaSKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 16 Pfg. berechnet.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Cassel, den 6. November 1877.

Auf den Bericht vom 19. September c. Nr. 4086, betreffend die Feststellung des der Klassensteuer bezw. der klassisicirten Einkommen­steuer unterliegenden Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen zum Zwecke der Veranlagung der Eigenthümer oder Nutzungsberech­tigten veranlassen wir das Königliche Landrathsamt bei der bevor­stehenden Klassensteuer- bezw. Einkommensteuer-Veranlagung lediglich nach Maßgabe der ministeriellen Jnstruction vom 3. Januar 1877 unter Beachtung der Anweisung zur Aufstellung der Klassensteuerrollen und Einkommens-Nachweisungen vom 19. Juli 1875, sowie unserer Verfügung vom 1. Mai 1876 C. I. 5217 soweit dieselbe nicht aufgehoben mit den durch die Verfügungen vom 4. Februar d. I. C. I. 1332 und vom 16. Februar d. I. C. I. 2410 getroffenen Aen­derungen zu verfahren. Dabei bemerken wir, daß die bei der Klas­sensteuer-Veranlagung pro 1877|78 erzielten Resultate im Wesentlichen als richtige und angemessene zu erachten sind und somit zu einer Ermäßigung des Jahressteuersolls ein Anlaß nicht vorliegt. Es wird deshalb, soweit nicht nachgewiesene Veränderungen in den Einkom- mens-Verhältnissen der Pflichtigen eine Abweichung begründen, das in Colonne 18 der Einkommens-Nachweisung pro 1877|78 verzeichnete Jahreseinkommen der Regel nach in Colonne 18 des bei der bevor­stehenden Veranlagung in Anwendung zu bringenden neuen Formu­lars zur Einkommens-Nachweisung übertragen werden können. Daß der Fortfall der zur Aufnahme des Werths der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Personen (efr. §. 23 Absatz 2 der Jnstruction vom 3. Januar d. I.) und des Ertrages aus Pferde-, Viehzucht und Milchwirthschaft (cfr. die Ueberschrift der Colonne 9c des neuen Formulars und §. 4 der gedachten Jnstruction) bestimmt gewesenen Solennen 5a, 5b und 7 des alten Formulars in dem neuen For­mular zur Einkommens-Nachweisung an und für sich zu einer Steuer- Ermäßigung nicht führen darf, bedarf wohl kaum der Erwähnung.

Königliche Regierung,

Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.

C. I. 11781. K o ch.

An das Königliche Landrathsamt zu Hersfeld.

Hersfeld* am 27. November 1877.

Vorstehende Verfügung wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.

11,524. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises mache ich in Folge von vorgekommenen Unzuträglichkeiten hierdurch aus­drücklich darauf aufmerksam, daß nach §. 28 der Bauordnung vom 1. Januar 1875 (Extra-Beilage zu Nr. 8 des Kreisblattes pro 1875, und abgedruckt im Amtsblatt pro 1875 Seite 18 rc.) von der Vollendung eines Baues der Ortspolizeibehörde acht Tage vor dessen Benutzung Anzeige gemacht wer­den muß. Die Ortspolizeibehörde hat sich alsdann an Ort und Stelle davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Neubau in jeder Beziehung den Vorschriften des von mir vorher genehmigten Baurisses entspricht, daß er namentlich aber nicht an einer anderen Stelle, als an der im Situationsplan genau bezeichneten, errichtet worden ist. Etwaige Abweichungen von dem Bauriß sind mir sofort zur Anzeige zu bringen, auch ist der Bauherr sowohl als der ver­antwortliche Unternehmer entsprechend zu bestrafen (§. 30 der Bau­

ordnung) und dabei in Erwägung zu ziehen, ob und in wie weit die Bestimmung des §. 4 pos. 4 der Bauordnung (Abtragung des bereits Ausgeführten) Platz zu greifen haben möchte. Selbstverständlich gilt dies auch dann, wenn ein Neubau ganz ohne vorherige Bau­ge stattung aufgeführt wird, was den Ortspolizeibehörden um so weniger unbekannt bleiben kann, als ihnen in jedem einzelnen Falle der Baugestattung der genehmigte Original-Bauriß zur Kenntniß- nahme und Aushändigung an den Bauherrn von mir mitge­theilt wird.

In allen Fällen, in denen aus dem einen oder anderen Grunde eine Abnahme der Bauten bis jetzt nicht erfolgt ist, hat dies noch nachträglich zu geschehen und ist dabei genau nach obiger Vorschrift zu verfahren.

Wegen Feststellung der Bauflucht (Z. 6 der Bauordnung) verweise ich die Herren Ortsvorstände auf das Gesetz vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, (Preuß. Ges.-Samml. 1875 Seite 561) und erwarte, daß dieselben sich mit dem Inhalte dieses Gesetzes nicht nur genau vertraut machen, sondern auch da­nach verfahren.

Hersfeld, am 27. November 1877.

11,926. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachdem die Gemeindebehörden zu Beiershausen nunmehr noch erklärt haben, eine eigene Feuerwehr bilden zu wollen, wird die Feuerwehr Beiershausen unter Nr. 19a in die Listen der Feuer­wehren des Kreises eingeführt und bleibt in Folge dessen die Ge­meinde Asbach als Feuerwehr Nr. 19 bestehen.

Hersfeld, den 26. November 1877.

11,863.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises sehe ich mich veranlaßt, nochmals ganz besonders auf meine Verfügung vom 17. October d. J. Nr. 10,576 in Nr. 84 des Kreisblattes auf­merksam zu machen, wonach u. A. für dieKlassensteuer-Einschätzungs- Commissionen in Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern fünf Mit­glieder, in ganz kleinen Orten aber, welche weniger als 20 Steu­erpflichtige zählen 3 Mitglieder zu wählen sind.

Hersfeld, am 24. November 1877.

11,897.__Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Unter Hinweisung auf meine Verfügung vom 3. Juli 1876 in Nr. 54 des Kreisblattes von 1876 fordere ich die Herren Bürger­meister und Ortsverwalter auf, mir bis zum 15. k. M. zu berichten, daß die Fluthgräben, Be- und Entwässerungs-Anlagen in ihren Ortspolizeiverwaltungsbezirken sich in Ordnung befinden.

Die Königliche Gendarmerie referire mir über den Gegenstand am 2. Dezember d. I. und 2. Januar k. J.

Hersfeld, am 24. November 1877.

11,896.____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Juliane Schellhaas von Frredewald, 20 Jahre alt, hat um Ertheilung eines Reisepasses nach Nordamerika nachgesucht.

Hersfeld, am 28. November 1877.

11,971. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

" Die Ortspolizeiverwallungen und die Königliche Gendarmerie des Kreises werden hierdurch benachrichtigt, daß die Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin durch Beschluß

a) vom 20. v. Mts. die Beschlagnahme der DruckschriftUeber Geschlechtsfreiheit. Ein philosophischer Versuch zur Erhöhung des menschlichen Glückes. Von Dr. Roderich Hellmann. Berlin. Ver­lag von Elwin Staude 1878".

bestätigt hat, da dieselbe int Sinne des §. 184 des St. G. B'S. als unzüchtig zu erachten ist;