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^^ 85, Mittwoch den 24. October 1811«
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition I Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 16 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Ungeachtet der Aufforderung vom 1. August d. I Nr. 7212 (Kreisblatt Nr. 61) sind nach einer Mittheilung des ständischen Bauamtes dahier noch eine große Anzahl Gemeinden rc. des Kreises mit dem Zerschlagen des Landwegebau-Materials sowie mit Ausführung der Graben- und Bankett-Arbeiten im Rückstände.
Die Bürgermeister rc. der betreffenden Gemeinden rc. weise ich hierdurch an, schleunigst dafür zu sorgen, daß diese Rückstände beseitigt werden und zu Diesem Zwecke gemäß §. 18 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betreffend, (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 59 vom Jahr 1876) mit strengen Strafen gegen die Säumigen vorzu- gehen resp, die Arbeiten auf .deren Kosten zur Ausführung bringen zu lassen.
Bis zum 10. November d. erwarte ich Bericht, daß die Rückstände vollständig unb ordnungsmäßig beseitigt sind, bei Meidung von 3 Mark Strafe f ü r jeden dann etwa noch säumigen Ortsvorstand.
Her-feld, am 24. October 1877.
_______________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Von den Königlichen Vormundschaftsgerichten des Kreises sind mehrfache Beschwerden bezüglich der Bestellung und der Dienstführung der Waisenräthe bei mir eingegangen. Diese Beschwerden erstrecken sich hauptsächlich darauf, daß 1) in manchen Gemeinden Waisenräthe gar nicht bestellt seien, 2) in einer Gemeinde zwar Waifenräthe bestellt seien aber ein jeder derselben für eine gewisse Anzahl Häuser, 3) bei Bestellung der Waisenräthe keine Rücksicht auf die Juden genommen sei, 4) zu dem Amte meistens Bauern gewählt worden seien, welche nicht im Stande sind, sich die erforderliche Geschäftsfähigkeit anzueignen, weil es ihnen an der erforderlichen Vorbildung fehlt, wobei weiter hervorgehoben wird, daß dieselben kaum einen Vormund schriftlich vorschlagen können und zur Ertheilung sonstiger Auskunft oder zur schriftlichen Erstattung der nach §. 53 der Vormundschafts-Ordnung erforderlichen Anzeigen gänzlich unfähig sein würden. 5) es in den Gemeinden in welchen nur ein Waisenrath bestellt sei, im Falle dessen Verhinderung Geschäftsstörungen zu befürchten seien.
Dabei wird von einem Vormundschaftsgericht hervorgehoben, daß mehrere Gemeinden, dadurch, daß sie den Lehrer für die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden als'Waisenrath gewählt haben, eine geeignete Wahl getroffen hätten und weil es den betreffenden gerichtlichen Verkehr erleichtern würde, als zweckmäßig empfohlen, sämmtliche ungeeignete Waisenräthe zu entlasten und statt derselben überall die Lehrer für die zu ihrer Schule gehörigen Gemeinden zu wählen, da diese sowohl nie sachliche Befähigung besitzen, welche einen schriftlichen Verkehr mit ihnen möglich macht, wie auch bei denselben vermöge ihres Berufes Die erforderliche Bekanntschaft mit den in Betracht kommenden persönlichen Verhältnissen vorausgesetzt werden darf.
Ich nehme hieraus Veranlassung die Herren Bürgermeister des Kreises nochmals auf die allgemeinen Verfügungen meines Herrn Amtsvorgängers vom 26. November 1875 Nr. 12,391 in Nr. 96 des Kreisblattes und vom 17. Januar 1876 in Nr. 6 des Kreisblattes, hinzuweisen und fordere dieselben auf, sofort eine gemeinschaftliche Sitzung des Stadt- resp. Gemeinderaths und Bürger- refp. Ge- meindeausfchusses zu berufen, in derselben die §§. 52 und 53 der Bormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, Ges-S. S. 441, die §§.
47, 52 und 71 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834, die oben gedachten beiden Ausschreiben und das gegenwärtige vorzutragen, dann beschließen zu lasten, ob die bestellten Waisenräthe beibehalten oder andere gewählt werden sollen. Soll letzteres geschehen, dann ist alsbald eine andere Wahl vornehmen zu lasten, deren Ergebniß dem Königlichen Vormundschaftsgericht sofort schriftlich mitzutheilen und auch mir mit der Erwähnung, daß letzteres geschehen, bis zum 20. k. Mts einzuberichten ist.
Ohne die Gemeindebehörden in der ihnen gesetzlich zustehenden freien Wahl zu beschränken, gebe ich denselben folgende bei der Wahl inS Auge zu fassende Gesichtspunkte an:
1) Das Amt ist ein unentgeltliches Gemeindeamt.
2) Eine jede Gemeinde hat ein hervorragendes Interesse an der Erziehung und an der sittlichen und intellectuellen Ausbildung ihrer künftigen Mitglieder und sind daher nicht solche Mitglieder zu wählen, welchen es an der erforderlichen Bildung, Geschäftskunde und Gemeinsinn fehlt oder gar solche, welche be- reits wegen erheblicher Vergehen bestraft, welche dem Trunke ergeben oder sonst durch ihren Lebenswandel geeignet sind, Anstoß zu erregen.
3) Die Wahl kann nur aus solchen Gründen abgelehnt werden, aus welchen nach §. 47 der Gemeinde-Ordnung die Wahl zum Mitgliede des Gemeinderaths adgelehnt werden kann.
4) Für benachbarte Gemeinden können dieselben Personen zu Waisenräthen bestellt werden.
5) ES ist zweckmäßig für eine jede Gemeinde resp, für mehrere benachbarte Gemeinden wenigstens zwei Waisenräthe zu bestellen, damit keine Gescdäftsstörung im Falle der Verhinderung eintritt.
6) An Orten, an welchen Juden wohnen, ist es erforderlich auch ein jüdisches Gemeindemitglied als Waisenrath zu bestellen.
7) Eine Bestellung der Waisenräthe für eine bestimmte Anzahl Häuser erscheint in den Landgemeinden unzweckmäßig und ist derselben die Bestellung mehrerer Waisenräthe (für den ganzen Ort, ohne eine solche Beschränkung, vorzuziehen.
8) Gebildete und dabei Sinn für das Gemeinwohl bethädigende Leute, als Geistliche, Lehrer, Beamten, Aerzte, Fabrikanten, Kaufleute, Oeconomen u. s. w. sind vorzugsweise geeignet Waifenräthe zu werden.
Hersfeld, am 23 Oktober 1877.
10857. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Durch Beschluß des ständischen Verwaltungs - Ausschusses vom 25. v. Mts. sind:
1) der Gemeinde Gershausen zur Herrichtung einer Fahrbahn von Basaltsteinen aus dem Landwege nach Reimboldshausen 1000 Mark buchstäblich: Eintausend Mark,
2) der Gemeinde Oberlengsfeld zur Instandsetzung des Hauptlandwegs zwischen SchenkleugSfeld und Motzfeld in der Gemarkung von Oberlengsfeld 200 Mark buchstäblich: Zweihundert Mark,
3) der Gemeinde Wehrshausen zur Instandsetzung deS Hauptland- wegs von Wehrshausen nach Ransbach in der Gemarkung von Wehrshausen 150 M. buchstäblich: Einhundert Fünfzig Mark,
4) der Gemeinde Heringen zur Instandsetzung deS Hauptlandwegs von Wölfershausen nach Widdershausen in der Gemarkung Heringen 200 M. buchstäblich: Zweihundert Mark;
^5) der Gemeinde Goßmannsrode zur Instandsetzung der innerhalb ihrer Gemarkungen gelegenen Landwege nach Reckerode, Rotler- terode, BeierSgraben und HedderSdorf 500 Mark buchstäblich Fünfhundert Mark;
6) der Gemeinde Reimboldshausen zur Instandsetzung der inner-