KreisWblatt
für den
Kreis Pcrsfeld.
^1F 84. Sonnabend den
20. October 1847
DaS „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller 10 Pfg. berechnet
AmtJWs
Kreis Hersfeld.
Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Geisenheim amtlich festgestellt worden ist, hat der Herr Reichskanzler zufolge Benachrichtigung vom 15. d. Mts. auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetz-Blatt S. 103) den Königlich Preußischen Geheimen RegierungS-Rath Bey er in Berlin zum Reichskommissar für die Leitung der zur Abwehr und Unterdrückung der Seuche erforderlichen Maßregeln ernannt.
Indem ich die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter hiervon in Kenntniß setze, veranlasse ich dieselben allen Requisitionen des gedachten Commiffarius unverzüglich zu entsprechen und denselben bei Ausführung des ihm ertheilten Auftrags in jeder Weise zu unterstützen.
Hersfeld, am 18. October 1877.
10,755._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Den Herren kärger meistern der Stadt und Landgemeinden und Ortsverwaltern des Kreises theile ich zur Kenntuißnahme und Nach- achtung mit, daß von dem Königlichen Finanz-Ministerium durch Rescript vom 29. August d. I. IV. 8097 resp, von der Königlichen Regierung in Cassel durch Beifügung vom 7. d. Mts. C. 1. 11,058 zur Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen ner Jnstruction vom 29. Mai 1873 über die Veranlagung und der Jnstruction vom 12. Dezember 1873 über die Erhebung der Klassensteuer nachfolgende Bestimmungen getroffen worden sind:
I. Zur Jnstruction vom 29. Mai 1873.
1) Aufnahme des Personenstandes (§. 2).
Fortan findet die Personenstands-Aufnahme zum Zwecke der Klassensteuer-Veranlagung überall in der Zeit vom 4. bis 25. November .jeden Jahres Statt, so daß in keinem Orte vor dem 4. November begonnen oder nach dem 25. November abgeschlossen werden darf.
a) Als Norm für den Beginn der PersonenstandS-Aufnahme ist der 12. November anzunehmen.
b) Ist nach den örtlichen Verhältnissen die Festsetzung eines früheren Termins unvermeidlich, so muß derselbe doch dem 12. November so nahe als irgend thunlich gelegt und keinenfalls auf einen Tag vor dem 4. November bestimmt werden.
c) die Personenstandsaufnahme ist, wenn sie nicht an einem Tage zu Ende geführt werben kann, an den nächstfolgenden Werktagen ununterbrochen fortzusetzen und in möglichst kurzer Frist zum Abschlüsse zu bringen.
d) Der Abschluß muß spätesten- mit dem 25. November, auch in großen Städten erreicht werden.
2) Duplikat der Klassensteuer-Rolle (§§. 2 und 12).
Von der Anfertigung der Duplikate der Klassensteuer-Rolle sind vorerst nur die Gemeinde-Vorstände der L-tädte von 5000 und mehr Einwohnern, sowie derjenigen Orte mit einer geringeren Einwohnerzahl, welche Sitz des Landraths sind, entbunden worden.
3) Verein igung der Einkommens-Nach Weisung mit der Klassensteuer-Rolle.
In Uebereinstimmung mit den von dem Herrn Finanz-Minister ausgesprochenen Bedenken hat sich die überwiegende Mehrzahl der Provinztalbehörden gegen die Vereinigung der EinkommenSnach- weisungen mit den Klassensteuer-Rollen erklärt.
In die Einkommens - Nachweisung sind, was meist auch bisher schon geschehen ist, künftig
a) auch alle im vorhergehenden Jahre bereits zur klasst-
Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit
fizirten Einkommensteuer veranlagten Personen, jedoch ohne Eintrag der Besteuerungsmerkmale und nur unter dem Vermerk: „Im Vorjahre zur Einkommensteuer veranlagt." aufzunehmen und
b) hinsichtlich der bei der Einschätzung steuerfrei gelassenen Personen die Gründe der Befreiung durch den Vermerk: „steuerfrei nach §. rc." einzutragen.
4) Formular zu den Einkommens-Nachweisungen (§. 6 und Muster II).
Zu den Einkommens-Nachweisungen für die Klassensteuer-Rollen ist das Formular nach dem beifolgenden Muster zu verwenden.
Die der Königlichen Regierung ertheilte Ermächtigung für die Aenderung des vorliegenden Musters für größere Städte bezieht sich darauf, daß für solche Städte, bei denen das Einkommen aus land- wirthschastlich benutztem Grundbesitze nur von geringer Bedeutung ist, die betreffenden Spalten vereinfacht oder fortgelassen und die entsprechenden Angaben in Spalte „Sonstiges Einkommen" und resp. Spalte „Bemerkungen" verwiesen werden können. Andererseits können auch im Einverständniß mit der städtischen Behörde für die nach städtischen Verhältnissen wichtigen Angaben (z. B. die von den Steuerpflichtigen gezahlte WohnungSmiethe, die Lage der Wohngebäude u. s. w.) besondere Spalten beigefügt oder die Eintragungen in die bezüglichen Spalten erweitert und deren Ueberschriflen demnächst von der Königlichen Regierung modificirt werden. Auch die Angabe der Straße und der Hausnummer kann so, wie es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmäßig erscheint, anders eingerichtet werden.
Die Königliche Regierung sieht in diesen Richtungen eventuell besonderen Anträgen entgegen, welchen alsbald die entsprechenden Formularmuster beizufügen sind, es erscheint aber zweckmäßig, das vorliegende Formular jedenfalls bei der bevorstehenden Veranlagung zu benutzen und durch dessen Gebrauch erst Erfahrungen über zweckmäßige Aenderungen zu sammeln.
5) Zahl d er Mitglieder der Einschätzung--Commissionen und Wahl derselben. (§7.)
Für die Klassensteuer-Einschätzungs-Commisfionen sind künftig in Gemeinden
bis zu 3000 Einwohnern 5, von 3000 „ „ 6000 „ 7, „ 6000 „ „ 10,000 „ 9,
„ über 10,000 „ 12 Mitglieder, in ganz kleinen Orten aber, welche weniger als 20 Steuerpflichtige zählen, 3 Mitglieder zu wählen.
Sofern für einzelne größere Städte die Wahl der Commissionen auf eine längere als einjährige Periode nöthig erscheint, sind bei der Königlichen Regierung bezügliche Anträge zu stellen.
II. Zur Jnstruction vom 1 2. Dezember 1873.
A. In Betreff d er Zu- und Abgangslisten.
6) B elegung der Abgänge, welche durch den Eintritt in den Militairdienst u. s. w. entstehen. (§. 5.)
Für den Regierungsbezirk Cassel ist das seitherige Formular zu den Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten (Klassensteuer-Formular C.) beizubehalten.
In der Spalte 12 der Abgangsliste sind künftig die Abgänge an Klassensteuer, welche durch den Eintritt der Steuerpflichtigen in den Militairdienst rc. entstehen, durch Angabe des Tages, an welchem der Eintritt in den Militairdienst, der Mobilmachung und resp, des Kriegszustandes erfolgt ist, sowie durch die Angabe des Tages, bis zu welchem der die Befreiung von der Klassensteuer begründende Umstand fortgedauert hat bezw. daß er noch fortoauert, zu begründen.
7- Aufstellung der Abgangslisten. (§. 9 und Muster C.)