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für den

Kreis HDrs fe ld.

^F 81. Mittwoch den 10. October 181S.

Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.

XX* Bestellungen auf das „Kreisblatt" werden noch fort­während von allen Postanstalten sowie in der Erpevition (Neumarkt Nr. 587) entgegen genommen und die bereits erschienenen Nummern pro viertes Quartal nachgeliefert. Die Expedition.

Amtliches

Kreis Hersfelr.

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Controll-Versammlungen für die Mann­schaften des Beurlaubtenstandes im Kreise Hers selb finden, wie folgt, statt:

1. zu Unterbaun.

Mittwoch den 7. November d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Eitra, Hilperhause», Holzheim, Kathus, Kohlhausen, Kruspis, Oberbaun, Oberrode, Oberstoppel, Petersberg, Roßbach, Wilhelmshof, Nothensee, Stärk- loS, SregloS, Sorga, Unterhaun, Unterstoppel, Wippershain und BiengarteS.

2 zu Hers feld.

Donnerstag den 8. November d. I Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und dem Hof Meise­bach sowie aus den Gemeinden: Friedlos, Reilos, Mecklar und Meckbach.

3. zu Obergeis.

Donnerstag den 8. November d. I. Nachmittags 3 Uhr für die Mannchaften aus den Gemeinden: Allmershausen, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Goßmannsrode, Hählgans, Heenes, Kalkobes, Obergeis, Reckerode, Rohrbach, Rotterterode, Tann und Untergeis,

4. zu Niederaula

Freitag den 9. November d. I. Morgens 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden: Allendorf, Asbach, Bei- ershausen, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Hattenbach, Hedders- dorf, Kemmerode, Kerspenhausen, Kirchheim, Kleba, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa, Reimboldshausen, Solms, WillingShain und Engelbach mit Hof Sternberg.

5. zu Heimboldshausen

Sonnabend den 10. November d. I. Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengendorf, Friedewald, Gethsemane, Harnrode, Heimboldshausen, Hersa, Heringen, Klei­nensee, Lautenpausen, Leimbach, Lengers, Röhrigshof mit Nippe, Philippsthal, Widvershausen, Wölfershausen und Unterneurode.

6. zu Oberlengsfeld

Sonnabend, den 10. November d. I. Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Conrode, Dünkelrode, Hillartshausen, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweißenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.

Zu strenger Nachachtung für die betheiligten Mannschaften fügt das Bezirks-Commando folgende Bemerkungen hinzu:

1. Zu den Herbst-Controll-Versammlungen haben sich sämmtliche gedient habende Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zu der Landwehr, der Reserve und zu den Dipositions-Urlau- bern gehören, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen, einzufinden.

2. Wie den Mannschaften schon früher mitgetheilt ist, werden Ordres nicht ausgegeben, sondern es findet die Beorderung lediglich durch diese Bekanntmachung und durch Ausrufen in den verschiedenen Ortschaften statt. Die Betheiligten werden noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß nach dieser

Art der Beorderung die Fehlenden ebenso strafbar find, als wenn sie, wie früher, persönliche Ordres erhalten hätten.

3. Die Mannschaften aus einzelnen, hier nicht genannten Höfen, Mühlen:c. werden zu den Ortschaften gerechnet, zu deren Ge­meinden sie gehören.

4. Die Mannschaften haben ihre sämmtlichen Militairpapiere mit zur Sülle zu bringen.

5. Etwaige Dispensationsgesuche sind rechtzeitig an den betreffen­den Bezirksfeldwebel zu richten und können uur durch das Be­zirks-Commando genehmigt werden. Ist bis zum Tage der Controll-Versammlung die Entscheidung auf ein Gesuch noch nicht erfolgt, so muß der betreffende unfehlbar bei derselben erscheinen.

6. Etwaige plötzliche Krankheits- oder sonstige Verhinderungsfälle müssen durch ärztliche oder ortspolizeiliche Atteste, welche spätestens auf dem Controllplatz abzugeben sind, bescheinigt werden. In ärztlichen Attesten ist die Krankheit anzugeben.' Atteste, welche nur die Bemerkung enthalten, daß ein Mann am Erscheinen zur Controll-Versammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grun­des, werden nicht angenommen.

Rotenburg, den 26. September 1877.

Königliches Landwehr-Bezirks-Commando Reichard, Oberstlieutenant und Commandeur.

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Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden (einschließlich der Ortsverwalter) des Kreises werden angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung wiederholt in ihren Bezirken auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen und namentlich zur Kennt­niß aller betheiligten Mannschaften zu bringen.

Hersfeld, den 28. September 1877.

9939 Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Polizei-Berordnung. — Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks, was folgt:

§. 1. Jeder der Pflichtfeuerwehr eingereihte Ortsbewohner hat bei jedem in seinem Wohnort entstandenen und durch Alarmzeichen oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemachten Brande bei der Feuerwehr-Abtheilung, welcher er zugetheilt ist, in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig sich einzufinden und den Befehlen des ihm vorgesetzten Feuerwehr-Commandanten pünktlich Folge zu leisten.

Sofern ein Pflicht-Feuerwehrmann zurMithülfe beider Löschung eines auswärtigen Brandes in Folge allgemeiner oder specieller Anordnung verpflichtet ist, hat er nach erfolgtet Anzeige der Bran­des auf dem Versammlungsplatz seiner Abtheilung zum Zwecke des Ausrückens nach dem Brandorte in vorschriftsmäßiger Ausrüstung rechtzeitig zu erscheinen.

Ebenso hat sich der Pflicht-Feuerwehrmann zu Uebungen, zu denen er auf Anordnung des Brandmeisters oder Ober-Brand­meisters bestellt, oder durch Alarmzeichen gerufen worden ist, auf dem bestimmten Versammlungsplatze pünktlich und vorschriftsmäßig ausgerüstet einzufinden und an denselben in ordnungsmäßiger Weise zu betheiligen.

§. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorbemerkten Vorschriften werden, sofern nicht durch die Gesetzgebung höhere Strafen dafür angedroht sind, mit Geldbußen bis zu 15 Mark oder entsprechender Haft bestraft.

Cassel, den 29. September 1877.

____Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die für den hiesigen Bezirks unter'm 8. October 1873 erlassene Polizei-Verordnung, welche anordnet, daß beim Auftreten der Toll-