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Her-feld, Sonnabend den 6. Oktober

18VV

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Psg. berechnet.

X$* Bestellungen auf dasKreisblatt" werden noch fort­während von allen Postanstalten sowie in der Erpedition (Neumarkt Ar. 587) entgegen genommen und die bereits erschienenen Nummern +>i'o viertes Quartal nachgeliefert. Die Expedition.

Amtliches

Kreis Hersfeld.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 4. August d. I. Nr. 7878 (conf. Kreisblatt Nr. 62) mache ich die Herren Ortspolizei- Verwalter nochmals darauf aufmerksam, daß sie nicht befugt sind, polizeiliche Vorschriften zu erlassen, bevor sie dieselbe mir zur Prüfung hinsichtlich der Form und des Inhaltes im Entwürfe vorgelegt und meine Genehmigung zu deren Erlaß erlangt haben. Zuwiderhand­lungen muß ich für die Folge ernstlich ahnden.

Hersfeld, am 3. October 1877.

10149. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Diejenigen Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises, welche die 1876t Gemeinde-Rechnungen zur Abhörung noch nicht eingereicht haben, werden hieran mit dem Bemerken erinnert, daß, wenn deren Vorlage nicht spätestens bis zum 16. dieses Monats erfolgt, strafend gegen sie eingeschritten werden muß.

Hersfeld, am 3. October 1877.

10150. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Bei dem hiesigen Landrathsamte befindet sich eine größere An­zahl von Gewehren, Karabinern, Selbstschüffen, Jagdtaschen, Schlüs­seln und sonstiger Gegenstände affervirt.

Alle diejenigen, welche glauben Ansprüche auf diese Gegenstände , machen zu können, haben solche unter Vorlage der darüber sprechen­den Nachweise bis zum 20. d. M. geltend zu machen, indem die Gegenstände andernfalls öffentlich verkauft werden sollen.

Hersfeld, am 4. October 1877.

10155. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

In Folge erhobener Beschwerde fordere ich die Herren Bürger- meister und OrtSverwalter resp, die Herren Bürgermeister der Feuer­wehrhauptorte, welche meine Verfügung vom 21. v. M. Nr. 9646 in Nr. 76 des KreiSblatteS noch nicht oder nicht ordnungsmäßig erledigt haben, auf, solches bis zum 10. d. M. bei Meidung einer Strafe von fünf Mark noch zu thun.

Hierbei sehe ich mich veranlaßt, nochmals darauf aufmerksam zu machen, daß in den Fällen, in welchen mehrere Gemeinden eine Feuerwehr bilden, die Mannschaften so auszuwählen sind, als ob diese Gemeinden eine einzige Gemeinde bildeten.

Die Herren Oberbrandmeister wollen mir gefälligst am 11. d. M. die Fälle, in welchen die Sache gar nicht oder nicht ordnungs­mäßig erledigt sein sollte mittheilen.

Hersfeld, den 6. October 1877.

10302. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

Nachdem die Gemeindebehörden zu Holzheim nunmehr erklärt haben, eine eigene Feuerwehr errichten zu wollen, wird die Feuerwehr Holzheim unter Nr. 23a in die Listen der Feuerwehren des Kreises eingeführt und bleiben in Folge dessen die Gemeinde Kruspis mit Stärklos als Feuerwehr Nr. 23 bestehen.

Hersfeld, am 6. October 1877.

10301. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

In Folge höherer Anordnung soll das erforderliche Material für die Vorarbeiten zur Abänderung mehrerer Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz nach Anleitung der beigefügten Schemas I und II für den Regierungsbezirk Caffel resp, für jeden Kreis in demselben gesammelt werden.

DieiHerren Bürgermeister und Ortsverwalter werden daher ver­anlaßt die bezüglichen Ermittelungen für den Ortsarmenverband, welchem sie vorstehen, sofort vorzunehmen und mir den des- halbigen Nachweis, wozu Ihnen das Formularpapier der Kürze halber auf diesseitige Veranlassung von der Funk'schen Buchdruckerei zugesandt werden wird, unfehlbar bis zum 15. d. Mts. einzu- reichen, da die Sache von der Königlichen Regierung sehr be­eilt wird.

HerSfeld, am 4. Oktober 1877.

10126. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.

I.

Regierungs- (Landdrostei-) Bezirk

N. N.

Auf Grund von §. 31 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 sind an Hülfsbedürfttgen und an Angehörigen von solchen übernommen worden

Die Zahl in Spalte 2 beträgt gegen die Zahl in

Spalte 3 mehr, swenigr.

1 g R

E

1.

2. II

3.

4. | 5.

1 6.

In den Jahren

nach || aus

ländlichen Ortsarmenverbänden: Anzahl

1871

1872

1873

1874

1875

1876___

Summa

nach || aus

städtischen Ortsarmenverbänden pon 5000 und weniger Einwohnern

1871

1872

1873

1874 1

1875

1876___

Summa

nach 1| aus

städtischen Ortsarmenverbänden mit mehr als 5000 Einwohnern

1871

1872

1873

1874

1875

1876___

Summa