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Die Herren Bürgermeister des Kreises weise ich noch ganz besonders an, die Feuerwehrmannschaften und ganz insbesondere die Brandmeister mit dem Reglement der Königlichen Regierung vom 23. August 1875, Kreisblatt 1875, Nr. 74, namentlich aber den Abschnitten 5 und 8 und den §. §. 360. 10 und 368. 8 des Straf- gesetzbuches bekannt zu machen und etwaige Ausschreitungen auf Grund eigener Wahrnehmung oder Mittheilung der Herren Oberbrandmeister resp. Brandmeister oder deren Stellvertreter auf der Stelle entsprechend zu bestrafen.
Sodann haben einige der Serien Bürgermeister deshalb keinen Brandmeister gewühlt, weil die Feuerwehr noch keine Spritze habe.
In dieser Lage befinden sich noch die meisten Feuerwehren des Kreises. Die Wahl der Brandmeister resp, deren Stellvertreter wie die Eintheilung der Mannschaften ist aber dennoch, wo es nicht bereits geschehen, überall vorzunehmen, damit alsbald mit den militairisch-tactischen Uebungen, wozu Spritzen rc. noch nicht nöthig sind angefangen werden kann.
9744._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 24. September 1877.
Durch die Erkenntnisse des Königlichen Stadtgerichts in Berlin vom beziehentlich 14. Mai und 13. Juni 1877 ist auf Unbrauch- barmachung der Hefte VI. und VII. der Druckschrift
„der Glöckner im Exil, Bern, Commissionsverlag von Lang et Comp. 1877"
rechtskräftig erkannt worden.
9702._________Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Den Herren Bürgermeistern des Kreises theile ich zur eignen Kenntnißnahme und Mittheilung an die Gemeindebehörden mit, daß auf meine Anfrage vom 18. d. M., die Errichtung von Feuerwehren und Feuerwehrbezirken und die Beschaffung der nöthigen Geldmittel dazu, betreffend, die Direction der Landeskreditkaffe zu Castel mir durch Schreiben vom 20. d. M. erwidert hat, daß die Bewilligung von Darlehen zu dem bezeichneten Zwecke (bei 1 Procent jährlichen Abtrag trägt sich das Darlehn in 37 Jahren ab) zwar im Allgemeinen einem Auslande nicht unterliegt, daß dieselbe jedoch nach §. 7 Absch. 3 des Gesetzes vom 25. Dezember 1869 nur in der Weise stattfinden kann, daß unter Ausscheidung der Gutsbezirke einzelne oder auch mehrere Gemeinden, welche zu demselben Feuerwehroezicke gehören, um Bewilligung der nöthigen Darlehen einkommen, deren Gesuche alsdann tn der bei DarlehnSauf- nahmen von Seiten der Gemeinden gewöhnlichen Weise, insbesondere unter Einziehung der Beschlüsse der Gemeindebehörden und Ver- anlastung einer Bereiterklärung zur Uebernahme der etwa für erforderlich erachteten Solidarverpflichtung an dieselbe von den betreffenden Behörden instruirt und eingesendet werden, worauf dieselbe mit thunlichster Beschleunigung und jedem ihr nach der citirten gesetzlichen Bestimmung möglichen Entgegenkommen die erforderliche Entschließung über die Bewilligung und deren Modalitäten ergehen lassen wird.
Herrfelo, den 24. September 1877.
9746. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Polizei-Verordnung, Maßregeln gegen den Kartoffelkäfer (Coloradokäfer) betreffend. — Nachdem der Kartoffelkäfer (Coloradokäfer) auch im Kreise Torgau in der Nahe der Stadt Schild« und zwar hier in ungleich gefährlicherer Weise als bei Mülheim am Rhein aufgetreten ist, setzen wir uns veranlaßt, zu Verhütung einer weiteren Verbreitung des gefährlichen Käfers auf Grund des §.11 der Königlichen Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen für den Regierungsbezirk Castel, die nachstehenden polizeilichen Vorschriften zu erlaffen.
§. 1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgend einer Weise Kenntniß erhält, ist verpflichtet, hiervon derOlts-Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
§. 2. Die von dem Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks oder von den damit von ihm beauftragten Personen abgelesenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten.
Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen im lebenden Zustande ist verboten.
Wer sich bei Erlaß der gegenwärtigen Polizei-Verordnung bereit» im Besitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, hat solche sofort der OrtS-Polizeibehörde abzuliefern.
§. 3. Jeder Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Landrath oder der Polizeibehörde angeordneten Avsuchungen der Grundstücke nach den Käfern, Eiern, Larven und Puppen gehörig auszuführen, sowie den von dem Landrath oder der Polizeibehörde behufs Absperrung der Grundstücke zu Verhütung einer Verschleppung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
§. 4. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 5 bis 30 Mk., im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
Diese Strafe trifft auch Denjenigen, welcher es unterlassen hat, Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner HauSgenossenschaft gehören, von Ueberlretung der in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften abzuhalten.
Castel, den 12. September 1877. _____ __ Königliche Regierung, Abth des Innern.
Die Urliste über diejenigen Personen des Kreises Hersfeld, welche pro 1878 zu Geschworenen berufen werden können, wird in Gemäßheit des §. 279 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 acht Tage lang, und zwar vom 1. October d. I. an, im Geschäftslokal des Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden und können Einwendungen dagegen binnen dieser achttägigen Frist schriftlich bei Königl. Landrathsamte angebracht werden.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben dies alsbald auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt * machen zu lasten.
Hersfeld, am 19. September 1877.
9645. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Tagesbegebenheitea.
Dortmund, 24. Septbr. Die Dortmunder Union hat einige Hundert Kestelrohre in lichter Weite jvon 4 Fuß und einer Länge von 50 Fuß für die russische Regierung in 4 Wochen zu liefern über- x nommen. DaS Gesammtgewicht der Rohre beträgt 1,000,000 Klgr. Da die Werke der genannten Gesellschaft den Auftrag nicht allein in so kurzer Zeit auszuführen im Stande sind, so sind sämmtliche Keffel- fabriken in und bei Dortmund mit Theillieferungen beauftragt. Die Rohre sollen dem Vernehmen nach zur Ueberbrückung der Donau und anderer Flüste verwendet werden.
Petersburg, 24. Septbr. Offizielles Telegramm aus Gor- nii-Studen, 24. d.: General Tatitscheff meldet über die Schlacht bei Tscherkowna folgende Einzelheiten: Am 21. Vormittags um 11 Uhr griffen die Türken in einer Stärke von 20,000 Mann mit 40 Kanonen unsere Positionen an, welche von zwölf russischen Bataillonen besetzt waren. Der erste Angriff richtete sich gegen die rechte Flanke des Generals Goctschkoff. Major Dombrowsky vom Regiment Kursk ließ den Feind auf 30 Stritte herankommen, griff ihn alsdann mit dem Bajonette an und schlug ihn mit einem Verluste von 200 Todten in die Flucht. Der zweite Angriff, welcher gegen die linke Flanke unternommen wurde, wurde von dem Regiment Wiatka abgeschlagen; ebenso mißlang auch der Angriff gegen das Centrum, bei welchem der Feind ebenfalls beträchtliche Verluste erlitt. Um 8 Uhr Abends trat der Feind den Rückzug an. — Am 22. d. sandten die Türken einen Parlamentär mit dem Ersuchen, ihre Todten beerdigen zu dürfen. 800 Leichname wurden unter unseren Augen begraben. Der Gesammtverlust des Feindes beträgt 2000 Mann. Wrr hatten 6 verwundete Offiziere und 60 verwundete Soldaten, die Türken 20 verwundete Offiziere und 300 verwundete Soldaten.
Wien, 24. Septbr. Die Cernirung Plewna's ist vollständig, auch die Straße nach Orhanie ist stark besetzt und gut verschanzt. Die Russen fingen eine Depesche OSman Pascha'S an ChefketPascha auf, worrn ersterer sehr über Mumtions- und Proviantmangel klagt. Die russisch'rumänische Armee bei Plewna ist 120,000 Mann stark.
— Die „Presse" meldet aus Sistowa vom 23. b.: Gestern über» schritt die 3. Infanterie-Division (aus Polen), 13,000 Mann stark, die Donau. Eine andere Armeeabtheilung glückt von hier zur Verstärkung nach Plewna ab.
K o n st a n t i n o p e l, 23. Septbr. Ein Telegramm Chefket Paschas meldet aus Orhanie vom 22, d.: Die Division Hifti Paschas brach gestern auf, um einen für Osman Pascha bestimmten Convoi zu begleiten, und besiegte eine aus fünfzehn Bataillone Infanterie, drei Regimentern Kavallerie und acht Geschützen bestehende russische Abtheilung. Heute früh rückte die genannte türkische Division in > Dinek, zwei Stunden von Plewna ein, und richtete die Aufforderung an Osman Pascha, übermorgen früh zum Zweck der Vereinigung mit ihr einen Ausfall zu machen.
London, 24. September. Die Daily News" melden, Chefket Pascha soll mit 20,000 Mann und Munition Plewna, erreicht haben. ~ Feuilleton.
Erste Klaffe.
Novelle von Ew. Aug. König. (Fortsetzung.) Siebentes Kapitel.
Ueber den Bruch mit seinem ehemaligen Freunde ging Herfeld