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/^ AS. HerAfsLd, Sonnabend den 22. September 18AA.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Staunt mit 6 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersfeld.
Cassel, den 13. September 1877.
Nach einem Circular-Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 5, d. M. sollen die Heimaths- rc. Verhältnisse eines Individuums festgestellt werden, welches nach einer Mittheilung der Kaiserlich Königlichen Oesterreichisch-Ungarischen Botschaft in Berlin sich zu Se- rajevo unter dem Namen Stanislaus Miloski umhergetrieben und sich für einen flüchtigen deutschen Offizier aus Coblenz ausgegeben hat. Es wird vermuthet, daß die in Rede stehende Persönlichkeit identisch ist mit einem jungen Manne, welcher am 24. Mai d. I. von Brod in Slavonien mittelst Durchschwimmens der Save auf Bosnisches Gebiet übergetreten ist, im Gasthause zu Brod einen Koffer mit einigen Stücken theils C. D., theils F. B. gezeichneter Leibwäsche hinterlassen hat und sich Heinrich Müller, auch Müllerovsky bezw. Carl Ditor nennt.
Auch bemerken wir noch, daß ein anderes Individuum, welches sich Heinrich Mlllerovsky nennt und vorgiedt Preußischer Unterthan und Pole von Geburt zu sein von türkisch Brod aus als Volontair für die türkische Armee nach Derbend instradirt worden ist.
Wir veranlassen in Folge dessen sämmtliche Polizeibehörden unseres Verwaltungsbezirks in Ihren resp. Bezirken nach der Herkunft und dem Vorleben der in Frage stehenden Persönlichkeit in geeignet erscheinender Weise Recherchen anzustellen und von einem etwaigen Resultat uns Anzeige zu machen.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc.
*
Wird hiermit zur Kenntniß der Polizeibehörden sowie der Königlichen Gensdarmerie des Kreises gebracht.
Hersfeld, am 19. September 1877.
9563. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich,
Königl. Regierung. Cassel, den 4. September 1877.
Es ist in einer öffentlichen Volksschule des diesseitigen Bezirks vorgekommen, daß, nachdem ein öfters von epileptischen Zufällen > während der Unterrichtsstunden befallenes Kind eine Zeit lang die Schule besucht hatte, eine epidemische Erkrankung an epileptischen Konvulsionen unter der betreffenden Schuljugend auftrat und daß die Zahl der Erkrankten schließlich die Ziffer 20 überstieg. Da anzuneh- men steht, daß durch den wiederholten Eindruck jener Krankheitsanfälle auf nervös reizbare Kinder die Weiterverbreitung der konvul- sivischeniZustände herbeigeführt ist, so finden wir uns veranlaßt, die Bestimmung unseres durch das Amtsblatt veröffentlichten Erlasses vom 4. August 1876, betreffend „die Gefahren, welche beim Herrschen ansteckender Krankheiten der Schulbesuch für die Schulkinder im Gefolge hat", auch auf die oben bezeichnete Krankheitserscheinung aus- zudehnen. Es wird deshalb in Gemäßheit der pos. 1 des angezogenen Erlasses insbesondere auch ein edjultinb, welches in der Schule wiederholte epileptische Zufälle erleidet, bis zu seiner vollständigen Wiederherstellung von der öffentlichen Schule fern zu halten sein; bei längerer Dauer des Leidens ist für die Privatunterweisung des betreffenden Kindes geeignete Fürsorge zu treffen.
Abth des Innern. Abth. für Kirchen- und Schulsachen.
v. Motz i. V. Coester i. V.
An die Königlichen Landräthe rc. *
Wird hiermit den Königlichen Herren Localschulinspectoren des
Kreises zur gefälligen Kenntnißnahme und Veranlassung des Weiteren ergebenst mitgetheilt.
Hersfeld, am 18. September 1877.
93831.____Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Den Herren Ortspolizeiverwaltern des Kreises theile ich zur Nachachtung mit, daß die Königliche Regierung zu Cassel nach einer Verfügung vom 20. Juli d. I. A. 1. 8358, nachdem der §. 6 der Kurhessischen Verordnung vom 30. Dezember 1826, betreffend die Feldfrevel durch das Gesetz vom 1. Juli 1875, betr. die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Angelegenheiten, (Seite 545 der 1875r Gesetz - Sammlung) aufgehoben worden ist, Nichts dagegen zu erinnern findet den amtlich bestellten Orts- (Gemeinde-, Gerichts-) Taxatoren, außer in den Angelegenheiten der Justiz-, auch noch in den Angelegenheiten der Staats-Verwaltungs- und Finanz-Behörden nach Maßgabe des oben erwähnten Gesetzes Gebühren zuzubilligen.
Hersfeld, am 21. September 1877.
7825.___Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Nach Mittheilung der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Roten- burg ist durch Urtel des Königlichen Kreisgerichts zu Bochum vom 29. v. Mts. auf Vernichtung des folgenden von Leipzig aus unter Kreuzband dorthin gelangten Buchhändlerischen ProspecteS:
Librairie internationale. London et Zürich.
London und Zürich, 15. Juni 1877.
Am 1. Juli d. I. erscheint bei uns: Bauer Kruse und seine Schicksale. Eine Dorfgeschichte in mehreren Abtheilungen von JuniuS dem Jüngeren. Heft 1. Die große Schlägerei. 2. Der Adoptivsohn. 3. Trommelhans. 4. Postillon Stepp. 5. Die feindlichen Brüder, oder Buntrock und Schwarzrock. 6. Die kranken Ochsen. 7. Drunter und Drüber 8. Die Republik.
erkannt worden, weil der fernere Inhalt des ProspecteS gegen §. 95 St.-G.-B. verstößt.
Hersfeld, am 19. September 1877.
9569. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
~ Auf Vorschlag der Herren Bürgermeister und Ortsverwalter resp. Brandmeister der bezüglichen Oberbrandmeistereibezirks habe ich zu Oberbrandmeistern ernannt für den
II. Oberbrandmeistereibezirk: den Lieutenant der Hersfelder Feuerwehr-Compagnie, Herrn Tuchfabrikant Volkmar hier,
III. Oberbrandmeistereibezirk: Herrn Polizeianwalt Nuhn zu Niederaula,
IV. Oberbrandmeistereibezirk: Herrn Oekonom und Vicefeldwebel Adolph Reinhardt zu Unterweisenborn,
V. Oberbrandmeistereibezirk: Herrn Oeksnom Gliemroth zu Wölfershausen.
Hersfeld, am 20. September 1877.
9519. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Die Urliste über diejenigen Personen des Kreises Hersfeld, welche pro 1878 zu Geschworenen berufen werden können, wird in Gemäßheit deS §. 279 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 acht Tage lang, und zwar vom 1. October d. J. an, im Geschäftslokal des Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht offen gelegt werden und können Einwendungen dagegen binnen dieser achttägigen Frist schriftlich bei Königl. Landrathsamte angebracht werden.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben dies alsbald auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lassen.
Hersfeld, am 19. September 1877.
9645. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.