AreisWolatt
für den
Kreis Hersfeld.
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HerSfeld, Mittwoch den 12. September
1877»
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabend. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet.
Amtliches
Kreis Hersseld.
Königliche Regierung. Cassel, den 23. August 1877.
Die von uns unter'm 23. August 1875 zur Regelung des Feu- erlöschwesens erlassenen Vorschriften sind in einzelnen Kreisen noch gar nicht, in andern nur unvollständig zur Ausführung gelangt. Es hat dieses vorzugsweise darin seinen Grund, daß sowohl von einer Mehrzahl von Gemeinden, als auch von einzelnen Königlichen Landräthen die Ansicht vertreten worden ist, die bisherige Einrichtung des Feuerlöschwesens habe sich bei Bränden als vollkommen ausreichend erwiesen.
Diese Ansicht vermögen wir nach den bei größeren Bränden gemachten Erfahrungen als richtig nicht anzuerkennen und müssen deßhalb auf der genauen Durchführung der von uns erlassenen Vorschriften vom 23. August 1875 bestehen.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften ist daher in jedem Kreise soweit es noch nicht geschehen, mit der Bildung der Ortsfeuerwehren alsbald vorzugehen und die beifolgende Uebersicht bis zum 20. Dezember d. J. ausgefüllt uns einzureichen.
Es wird sich empfehlen, zugleich auf die Bildung freiwilliger Feuerwehren hinzuwirken, für welche die jüngere und gewandtere Generation insbesondere die Kriegervereine das erforderliche Con- tingent liefern werden. Sofern eine vorschriftsmäßig organisirte und in Rücksicht auf die Größe der Ortschaft ausreichende freiwillige Feuerwehr mit genehmigten Satzungen sich gebildet hat und mit den nöthigen Löschgeräthschaften ausgerüstet ist, werden die übrigen zum Dienste in der Feuerwehr verpflichteten Einwohner meist nur als Reserve-Mannschaft, insbesondere bei der Brandwehr, Rettungs- und Spritzenmannschaft, oder als Wasserträger rc. bei dem Mangel an Saugspritzen Verwendung finden. Ist dagegen die freiwillige vorschriftsmäßig organisirte und ausgerüstete Feuerwehr für die betreffende Ortschaft nicht ausreichend, so tritt neben dieselbe die Pflichtfeuerwehr, die ebenfalls nach Maßgabe der §§. 2 u. 3 der Vorschriften zu bilden und auszurüsten ist. Die letztere tritt da ausschließlich ein, wo eine vorschriftsmäßig organisirte und ausgerüstete freiwillige Feuerwehr nicht besteht.
Zur Jnspection der Feuerwehren der einzelnen Orte bezwse. Feuerwehr-Bezirke und zur Abhaltung jährlich wiederkehrender Uebungen, sowie zur Revision der Löschgeräthschaften empfiehlt es sich, nach Maßgabe des §. 8 der Vorschriften für jeden Kreis einen oder mehrere Oberbrandmeister zu bestellen, welche die Prüfungen vor- nehmen und über das Ergebniß derselben dem Kreislandrath (Amtmann) Bericht erstatten, von dem dann die erforderlichen Weisungen an die betreffenden Gemeinden erlassen werden.
Die Vergütung für die Mühewaltung der Oberbrandmeister, die lediglich im Interesse des Kreises erfolgt, wird überall durch Beschluß der KreiS-Versammlung auf die KreiS-Kasse - wie dies in einzelnen Kreisen bereits geschehen ist — zu übernehmen sein.
Es ist mehrfach die Ansicht ausgetaucht, daß durch die Bildung der im §. 7 der Vorschriften erwähnten Feuerwehr-Bezirke die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei entstandenem Brande auf den betreffenden Feuerwehrbezirk beschränkt werde. Diese Auffassung ist nicht richtig, da die fragliche Hilfe als Nothdienst von jeder Feuerwehr, welche von dem Brande Nachricht erhält, zu leisten ist. Die Bildung von Feuerwehr-Bezirken hat nur den Zweck, durch den engeren Anschluß der einzelnen Feuerwehren aneinander eine gemeinsamere, sich gegenseitig ergänzende Thätigkeit um dadurch einen besseren Erfolg bei Löschung der Brände zu erzielen. , ,
_ Ein anderes Bedenken ist gegen den §. 9 der Vorschriften er
hoben worden, indem man davon ausging, daß durch denselben die Leitung der Löschanstalten bei Bränden vom Königlichen Landrath auf den Oberbrandmeister übertragen worden sei. Diese Auffassung ist ebenfalls unrichtig, weil durch die gedachte Bestimmung nur beabsichtigt worden ist, die A usführun g des von dem Landrathe angeordneten Angriffs des Feuers dem Obermandmeister zu übertragen, welcher vermittelst seines Kommandos —seiner Signale —vorzugsweise geeignet ist, eine übereinstimmende Thätigkeit aller einzelnen Mannschaften zu entwickeln.
Ueber die Einführung einer einheitlichen Signal-Ordnung, sowie eines übereinstimmenden Gewindes au Spritzen und Schläuchen ist auf unsere Veranlassung von dem ersten Hessischen Feuerwehrtag am 1. v. M. in Hanau verhandelt und zur Aufstellung eines Entwurfs einer allgemeinen Signal-Ordnung und zur Einführung eines übereinstimmenden Schraubengewindes — in Folge dessen mangelhaft gewordene Spritzentheile an der Brandstelle rasch durch Theile anderer Spritzen ersetzt werden können — eine Commission erwählt worden, die ihre Arbeiten demnächst uns einreichen wird.
Da der Feuerwehrtag sich fast einstimmig für das Metzische Gewinde ausgesprochen hat, so wird es sich empfehlen, schon jetzt bei Anschaffung neuer Spritzen auf das Metzische Gewinde Bedacht
zu nehmen.
Abtheilung des Innern, v. Motz, i. V. An die Königlichen Landräthe rc.
Heb erficht der Feuerwehren des Kreises N
Jahr 187
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Namen der Gemeinden.
Feuerwehr: Zahl der: s) Steiger-, b) Spritzen-, v) Brandwache-u Rettungs-, d) Wassermannschafi Freiwilige Wicht
Feuerwehr.
Löscht Zahl der a) Leitern, b) Haken, o) RettungsSäcke, d) Feuereimer, e) Wasserfässer.
eräthe:
Feuer- spritzeu, a) Fahr- spcitzen, b) Trag- spritzen,
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Hersfeld, den 10. September 1877.
Wird den Herren Bürgermeistern und Ortsverwaltern des Krei
ses zur eigenen Kenntnißnahme und Nachachtung, auch Eröffnung an die Gemeindebehörden und an die Herren Brandmeister und deren Stellvertreter mitgetheilt.
8972. Der Königliche Landrath Freiherr von Broich.
Hersfeld, den 10. September 1877.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises setze ich davon in Kenntniß, daß ich den Kreis, unter möglichster Berücksichtigung der mündlich und schriftlich vorgebracht gewesenen Wünsche, in nachfolgender Weise in Oberbrandmeistereibezirke, Feuer- Wehrbezirke und Ortsfeuerwehren, jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der Königlichen Regierung, eingetheilt habe.
It Oberbrandmeistereibezirk.
Der Oberbrandmeister dieses Bezirks hat zugleich die obere Leitung der Geschäfte für den ganzen Kreis.
1. Feuerwehrbezirk HerSfeld 1) Feuerwehr Hersfeld mit Hof Meisebach.
Die Organisation resp. Reorganisation der einzelnen Feuerwehren in Hersfeld wird vorbehalten.
Hr Oberbrandmeistereibezirk.
2. Feurrwehrbezirk Friedlos, 2) Feuerwehr Friedlos mit Rei- los, 3) Feuerwehr Meckbach, 4) Feuerwehr Mecklar, 5) Feuerwehr Tann mit Rohrbach und Bievebach.